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Unterhalt für volljähriges Kind


18.08.2012 22:35 |
Preis: 53,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Mein 18-jähriger Sohn beginnt am 03.09.12 eine 3 1/2-jährige Berufsausbildung und wird im 1. Ausbildungsjahr eine Vergütung iHv. 672,00 € brutto erhalten. Er lebt im Haushalt seiner Mutter, die soweit mir bekannt ist derzeit kein eigenes Einkommen hat und Hartz IV bezieht.

Mein mtl. Nettoeinkommen beträgt 1.374,00 € davon gehen ca. 250,00 € an Benzinkosten ab. Da ich im Schichtdienst arbeite und meine Arbeitsstätte 30 km (einfache Fahrt) entfernt liegt, bin ich auf die Fahrt mit dem Pkw angewiesen.

Bisher habe ich mtl. 250,00 € an Unterhalt für meinen Sohn bezahlt, dass Kindergeld ging in voller Höhe an die Mutter meines Sohnes.

Auf mein Schreiben an das Jugendamt mit der Bitte um Neuberechnung der Höhe meiner Unterhaltspflicht erhielt ich die Antwort, dass das Jugendamt nur meinen Sohn vertritt und ich mich diesbezüglich rechtlich beraten lassen sollte.

Nach meiner Berechnung anhand der Düsseldorfer Tabelle hätte ich im 1. Ausbildungsjahr noch 36,00 - 40,00 €/mtl. an Unterhalt zu zahlen.

Des Weiteren gibt es noch eine Urkunde v. 13.04.1995 über meine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung an meinen Sohn in Höhe von 275,00 DM/mtl. die zeitlich nicht begrenzt ist. Wie kann ich diese zurückfordern sobald ich nicht mehr Unterhaltspflichtig bin.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Kind Unterhalt volljähriges
18.08.2012 | 23:14

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
710 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle bzw. den Leitlinien 1150 €. Bei Ihrem Arbeitsweg würden sich nach der gängigen Formel (km x 2 x 220 Werktage x 0,30 € :12) 330 € an berufsbedingten Aufwendungen ergeben. Damit wären Sie nicht leistungsfähig. Desweiteren hätte Ihr Sohn wahrscheinlich ein Nettoeinkommen von ca. 530 € abzüglich seiner ausbildungsbedingten Aufwendungen. Sein Restbedarf nach Tabelle nach Anrechnung des vollen Kindergeldes läge aber nur bei 329 €. Dabei habe ich das Einkommen der Mutter aus SGB II geschätzt. Man muss natürlich mit den genauen Zahlen rechnen, aber es sieht sehr danach aus, dass Ihr Sohn mit Kindergeld und Einkommen seinen Bedarf alleine voll abdeckt. Ich sehe daher keinen Unterhaltsanspruch mehr, unabhängig von Ihrer Leistungsfähigkeit.

Die Unterhaltsurkunde erlischt allerdings nicht automatisch. Diese sollten Sie beim Jugendamt, falls es Ihren Sohn vertritt, zurückfordern. Es ist wichtig, dass die vollstreckbare Ausfertigung an Sie herausgegeben wird. Ansonsten müssten Sie Ihren Sohn direkt, am besten schriftlich, auffordern, die Urkunde herauszugeben. Wird dem nicht gefolgt, müssten Sie beim Familiengericht einen Abänderungsntrag stellen um die Urkunde auf 0 zu setzen.

Das Jugendamt rechnet nicht für Sie den Unterhalt neu aus, wenn Sie aber Abänderung bzw. Herabsetzung und Herausgabe der Urkunde fordern, muss das Jugendamt sich ja dazu äußern, wenn es Ihren Sohn vertritt.

Sollten Sie nicht weiterkommen, rate ich dringend zu anwaltlicher Hilfe.

Beachten Sie bitte, dass eine präzise Berechnung allein mit Ihren Angaben nicht möglich ist, meine Einschätzung beruht auf einer überschlägigen Berechnung.



Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@hotmail.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

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