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Frage geschrieben am 20.02.2010 15:05:16

Unterhalt für volljährige Tochter im Studium

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2407
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Tochter, 25 Jahre, studiert seit Okt 2004 (1. Studiengang), nachdem sie ein Soziales Jahr absolviert hatte.
Seit März 2009 hat sie ihre Regelstudienzeit überschritten, bedingt durch einen Studienortswechsel, sie aber auch zu Prüfungen nicht antrat (Krankschreibungen lagen vor).
Jetzt muss sie halbjährlich Bafög beantragen und es ist ungewiss, wie lange es noch bewilligt wird. Die letzte Bewilligung geht bis Juni 2010.
Ich habe meine Tochter allein groß gezogen, da ihr Vater (wir waren nicht verheiratet), verstorben ist.
Die Höhe ihres Bafög-Bezuges wird aus meinem Einkommen und ihrer Halbwaisenrente errechnet.
Mein Einkommen besteht aus einem Angestelltenverhältnis, monatlich netto 920€ und unregelmäßigen Bezügen (immer angegeben) einer Nebentätigkeit, die viel Einsatz verlangt.
Mit dem 25. Geburtstag erhält meine Tochter kein Kindergeld mehr, welches, wie auch ihre Rente, auf ihr Konto überwiesen wurde bzw.wird.
Meine Tochter rechnete mir vor, dass sie einen Grundbedarf (Quelle: Internet) von 640€ habe, abzüglich 161,18€ Halbwaisenrente, abzüglich 362,43€ Bafög. Demzufolge, errechnet aus der
Differenz, ich verpflichtet bin, einen Unterhalt von116,39€ zu zahlen, was ich auch monatlich überweise zuzüglich Semestergebühren.
Meine Tochter lebt seit 6 Jahren bei ihrem Freund und ist seit einem Jahr dort polizeilich als Hauptwohnsitz gemeldet.
Am Studienort hat sie auch eine kleine Wohnung, die sie aber nur während der unmittelbaren Studierzeiten und dann nur 2-3 Tage wöchentlich nutzt. Lieber fährt sie die 130 Km mit eigenem Auto nach Hause zu ihrem Lebensgefährten, der eine Arbeit und eigenes Einkommen hat.
Im Sommer diesen Jahres werden die jungen Leute Eltern, ein Wunschkind.
Meine Tochter plant ein Urlaubssemester (Okt. 2010- März 2011) und hofft auf finanzielle Unterstützung durch ALG II.
Ab März 2011 möchte sie weiter studieren (ob da noch mit Bafög zu rechnen ist, wissen wir nicht) und hoffentlich im August 2011 ihr Studium erfolgreich abzuschließen und die Referendarzeit zu beginnen.

Meine Fragen:
Wie lange muss ich meine Tochter nach beschriebenen Umständen, finanziell unterstützen und in welcher Höhe ?
Die werdenden Eltern haben auch in Erwägung gezogen zu heiraten, sind aber der Meinung, auch da müsste ich bis zum abgeschlossenen Studium zahlen.
Meines Wissens wird Halbwaisenrente nur bis zum 27. Lebensjahr gezahlt, müsste ich dann meine Zahlung erhöhen, sollte das Studium noch immer nicht beendet sein.

Mit freundlichen Grüßen



Antwort geschrieben am 20.02.2010 16:18:01
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
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Sehr geehrte Ratsuchende,

grundsätzlich besteht die Unterhaltspflicht eines studierenden Kindes für die Regelstudienzeit. Eine darüberhinaus gehender weiterer Unterhaltsanspruch besteht nur dann weiter, wenn Gründe, die nicht der Tochter anzulasten sind, zur Überschreitung der Studienzeit geführt haben. Sie führen insoweit aus, dass dieses auf einen Studienortwechsle zurückzuführen sei. Dazu müsste jetzt weiter geprüft werden, warum dieser Wechsel erforderlich gewesen sein soll und warum dadurch die Regestudienzeit überschritten worden ist. Grundsätzlich rechtfertigt ein Wechsel des Studienortes nicht auch gleichzeitig eine Überschreitung der Regelstudienzeit. An diesem Punkt bedarf es daher weiterer Sachverhaltsaufklärung.

Sollte die Prüfung ergeben, dass die Überschreitung der Regelstudienzeit Ihrer Tochter angelasten wird, besteht kein weiterer Anspruch.

Sollte die Prüfung ergeben, dass der Tochter kein Vorwurf zumachen ist, halte ich auch einen weiteren Anspruch nicht für gegeben.

Dieses begründet sich zum einen aus Ihren Einkommensangaben. Der Selbstbehalt gegenüber Ihrer Tocher beträgt in der Regel 1.100,00 EUR. Es ist daher zu prüfen, ob Sie mit der genannten Nebentätigkeit diese Betrag durchschnittlich überschreiten. Ist dieses nicht der Fall, entfällt ein Anspruch bereits mangels Ihrer Leistungsfähigkeit. Eine Berechnung Ihres Einkommens ist daher für Frage der Höhe eines möglichen Anspruches erforderlich.

Entscheidend wird zukünftig aber sein, dass der Freund nach § 1615 l BGB Ihrer Tochter zum Unterhalts verpflichtet sein wird. Neben Unterhalt für das Kind besteht auch ein Unterhaltsspruch Ihrer Tochter gegen den Freund. Da dieser Ihnen gegenüber vorrangig zum Unterhalt verpflichtet ist, was sich aus § 1615 l Abs. 3 BGB ergibt, wird, bei ausreichendem Einkommen des Freundes, eine Unterhaltsverpflichtung Ihrerseits entfallen. Dieser beginnt nach § 1615 l Abs. 2 BGB vier Monate vor der Geburt.

Dieses wird auch gelten, wenn die beiden heiraten. Ihre Tochter wird keineswegs davon ausgehen können, dass Sie bis zum Studienende, wann immer das sein mag, zum Unterhalt verpflichtet sein werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle



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