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Unterhalt für volljährige Tochter


18.04.2012 20:42 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler




Guten Abend,

ich bin alleinerziehend, lebe mit meiner Lebensgefährtin und meinen beiden Kindern aus erster Ehe zusammen (15 und 18).
Die Tochter befindet sich zur Zeit in einer Berufsausbildung und verdient zwischen 350 und 700 € im Monat (unterschiedliches Einkommen aufgrund von Spesen bei Montagetätigkeit).
Nun ist es so, dass sie einfach nicht mit Geld umgehen kann, jedes Wochenende wird in der Disko Party gemacht, shoppen, Kino etc. Nun sprach sie mich an, ob ihr ihren Lohn nicht aufstocken könnte, da das Geld nicht reicht. (Quartalsweise fallen Fahrtkosten für den Blockunterricht in Höhe von ca. 180 € an) Dies sind dann die Monate, wo sie mit dem Geld nicht hinkommt. Mein Rat, eine Bahncard zu erwerben und Fahrkarten frühzeitig zu buchen, um Kosten zu sparen, wird ignoriert. Natürlich wird weiterhin regelmäßig Freitags und Samstags die Disko aufgesucht. Als ich meinte, sie solle besser mit ihrem Geld umgehen anstatt die Hand aufzuhalten, erwiederte sie, sie würde dann halt zur Oma ziehen (drei Häuser weiter) und dann halt Unterhalt von mir beanspruchen. Sie hat keine fixen Kosten, außer Handygebühren. Mietaufwendungen hat sie nicht.
Meine Frage ist nun, ob sie mich auf Unterhalt verklagen kann (immerhin bewohnt sie hier das größte Zimmer und hat alles, was sie braucht). Es geht rein um das Geld und darum, den Lebensstil nicht ändern zu müssen. Ich verdiene um die 1900 € netto. Wie ist das mit dem variablen Einkommen der Tochter handzuhaben, im Falle der Unterhaltspflicht?

Vielen Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Unterhalt Tochter Volljährige
18.04.2012 | 23:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
702 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


Ich gehe davon aus, dass Ihre volljährige Tochter sich in der Ausbildung befindet. Ihre Tochter ist volljährig und wäre daher berechtigt auszuziehen um dann Unterhalt geltend zu machen. Wenn Die Oma Ihre Tochter aufnimmt, könnten Sie das nicht verhindern.

Der Unterhaltsanspruch der volljährigen Tochter richtet sich aber gegen beide Elternteile, also gegen Sie und Ihre Exfrau, die ebenfalls barunterhaltspflichtig ist. Zur Höhe des Unterhalts kann man ohne Kenntnis des Einkommens der Mutter nichts genaues sagen. Beim Einkommen Ihrer Tochter würde man einen Monatsschnitt bilden, indem man das Einkommen der letzten 12 Monate nimmt und durch 12 teilt. So ergibt sich ein Durchschnittswert. Auch das Kindergeld wird bei Volljährigen voll auf den Bedarf angerechnet.

Angesichts der Höhe der Ausbildungsvergütung, spricht einiges dafür, dass der Höhe nach kein Unterhalt geschuldet wäre. Der Bedarf wäre bei 670 € wenn Ihre Tochter in einer eigenen Wohnung lebt. Hierin sind aber 280 € für die Kosten der Unterkunft einschließlich Nebenkosten enthalten. Wenn die Tochter zumindest teilweise mietfrei wohnt, könnte man den Bedarf herabsetzen. Auf den Bedarf wird das Kindergeld und die Ausbildungsvergütung, ggf. gekürzt um Aufwendungen, angerechnet. Der Höhe nach wird also entweder kein, oder nur ein geringer Anspruch verbleiben

Sie sind natürlich nicht verpflichtet, das Gehalt Ihrer Tochter aufzustocken. Ihre Tochter wird sich durch einen Auszug nicht besser stellen.




Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@hotmail.de


Nachfrage vom Fragesteller 30.04.2012 | 19:00

Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Meine Nachfrage bezieht sich auf die Höhe des evtl zu zahlenden Unterhalts, d.h. werden Spesen voll angerechnet und wie hoch ist mein Selbstbehalt?

Für eine kurze Antwort herzlichen Dank und

freundliche Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.04.2012 | 19:55

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.

Wenn Ihre Tochter in Ausbildung ist und nicht zu Hause wohnt, beträgt Ihr Selbstbehalt 1150 €.

Bei den Spesen kommt es auf die Richtlinien des OLG´s an, in dessen Bezirk Sie leben. Ich vermutet, das müsste das OLG Hamm sein. Die Leitlinien des OLG Hamm sehen unter Ziffer 1.4 vor, dass über die Anrechenbarkeit von Spesen und Auslösen im Einzelfall zu entscheiden ist. Im Zweifel kann man 1/3 der Spesen als Einkommen rechnen. Dieser Wert wird in der Praxis, wenn sich nichts anderes aufdrängt, häufig verwendet.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

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