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Unterhalt für meine Frau!?


02.07.2012 13:03 |
Preis: 25,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tobias Rösemeier


| in unter 2 Stunden

Hallo!
Also um es kurz zu machen.
Ich bin seit 1,5 Jahren verheiratet und meine Frau hat sich von mir getrennt. Wir haben ein Kind was 15 Monate alt ist!
Sie geht teilzeit wieder arbeiten und hat ein netto von 800,-€. Kindergeld bezieht sie 180,-€ und von mir bekommt sie noch 240,- an unterhalt für mein Kind. Einen neben Job hat sie auch und da bekommt sie im Monat noch 300,-€
Also hat sie 1520,-€ im Monat.

Jetzt zu mir:
Ich bekomme ein Gehalt von 1450,-€. Minus 240,- Unterhalt für das Kind, bleibt mir noch 1210,-€

Frage:
Muss ich ihr jetzt noch Unterhalt zahlen?
Sie will kein Unterhalt, kann man das Schriftlich machen? Und wenn ja wo, oder können wir das mit Zeugen machen?

Mit freundlichen Güssen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Unterhalt
02.07.2012 | 13:56

Antwort

von

Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
297 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Auf Trennungsunterhalt kann grundsätzlich nicht verzichtet werden, auch wenn sich die Eheleute darüber einig sind, dass kein Unterhalt bezahlt werden soll.

Sie haben aber Ihrer Ehefrau gegenüber einen Selbstbehalt aus eigenen Einkommen in Höhe von 1.050 €.

Ihr Kind ist unterhaltsrechtlich vorrangig vor der Ehefrau.

Wenn man Ihr Einkommen zu Grunde legt und hiervon 5 % berufsbedingte Aufwendungen, den Kindesunterhalt und den Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 des verbleibenden Einkommens in Abzug bringt, dann unterschreiten Sie bereits den Selbstbehalt von 1.050 €.

Sie sind daher nicht leistungsfähig für den Trennungsunterhalt und müssen keine Zahlungen leisten.

Soweit Sie einen nachehelichen Unterhaltsverzicht für die Zeit nach der Scheidung vereinbaren wollen, so muss diese Vereinbarung notariell beurkundet werden, damit sie Wirksamkeit entfaltet.






Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -


Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg

Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966

Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Magdeburg

297 Bewertungen
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