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Ich bin unterhaltspflichtiger Vater eines in Kanada lebenden 7- jaehrigen Kindes. Mutter und Sohn haben kanadische Staatsbürgerschaft, ich die deutsche.
Ich bin Freiberufler.
Bisher habe ich Kinder-Unterhalt nach kanadischem Recht bezahlt.
Nun ziehe ich nach Deutschland zurück.
Nach welchen Recht wird das zukünftige Kindergeld berechnet ?
Ich habe Interesse nach deutschem System zu verfahren, um bei eventuellen Streitigkeiten nicht nach Kanada reisen zu müssen.
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Diese Antwort ist vom 8.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.05.2010 19:32:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander S. Kargoscha
Beunestr.5, 35410 Hungen, Tel: 06402-809480, Fax: 06402-809481
Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Verkehrszivilrecht
Bewertungen: 4
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bei Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass sie nicht „Kindergeld" sondern „Kindesunterhalt" meinten. Ein Kindergeldanspruch nach deutschem Recht wäre jedenfalls nicht gegeben, da Ihr Sohn im Ausland lebt.
Der Kindesunterhalt richtet sich gemäß Art 18 EGBGB ausschließlich nach dem Recht des Wohnsitzes des Kindes, hier also Kanada. Die entsprechenden Vorschriften lauten, soweit hier von Belang, wie folgt:
„(1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören.
(...)
(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(6) Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere,
1.
ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann,
2.
wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung gelten,
3.
das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung den ihr nach dem Recht, dem sie untersteht, zustehenden Erstattungsanspruch für die Leistungen geltend macht, die sie dem Berechtigten erbracht hat.
(7) Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt."
Das Kind könnte daher vor einem deutschen Gericht nach kanadischem Recht seinen Unterhalt einklagen.
Möglich wäre es auch, dass sich ein kanadisches Gericht für international zuständig erklärt und eine Klage in Kanada zulässt. Ein Urteil kann dann hier für vollstreckbar erklärt werden.
Eher wahrscheinlich ist aber, dass Ihr Sohn, bzw. die Kindsmutter, das sog. Auslandsunterhaltsgesetz zur Hilfe nimmt und Sie hierüber durch deutsche Behörden in Anspruch nimmt.
In jedem Fall hat der Antragsteller hier die Wahl wie er vorgeht.
Zusammenfassend kann ich daher Ihre Frage dahingehend beantworten, dass der Kindesunterhalt nach kanadischem Recht zu zahlen ist. Ein Verfahren kann sowohl bei kanadischen, als auch deutschen Behörden beantragt werden. Dies ist in der Hand des Kindes, bzw. dessen Vertreter.
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