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Mein Vater ist im Pflegeheim und kann die Kosten nicht selber bestreiten. Es verbleibt ein monatlicher Betrag von 800 Euro.
Das Sozialamt ist auf mich zugekommen mit der Rückforderung einer Schenkung von vor 9 Jahren und 10 Monaten in der Höhe von 5000 Euro. Ich habe angegeben, daß ich das Geld so nicht mehr habe, sondern es nur in Raten a 100 Euro zurückzahlen kann.
Daraufhin erhielt ich eine Aufforderung zur Wirtschaftlichen Auskunft.
In dieser habe ich zunächst meine Situation geschildert: Ich lebe in Scheidung von meiner Ehefrau. Meine Frau und die beiden Kinder bewohnen das gemeinsame Haus, ich lebe in einer anderen Stadt zur Miete. Das Haus gehört mir und meiner Frau zu gleichen Teilen, hat einen Wert von ca. 300.000 Euro und eine Restschuld von 295.000 Euro. Ich bezahle die Raten, was anteilig auf den Unterhalt angerechnet wird.
In dem Fragebogen habe ich folgende Angaben gemacht, die auch für die Bestimmung des Trennungsunterhaltes relevant waren:
monatliches Einkommen und feste Belastungen
1. Gehalt: 4.516,75
2. Pensions Fond (Altersvorsorge): 50,00
3. Miete d. Wohung (warm): 340,00
4. monat.l Rate Hausdarlehen 1 (50%): 128,73
5. monat.l Rate Hausdarlehen 2 (50%): 608,40
6. Lebensversicherung: 8,18
7. Ratenkredit Auto: 241,00
8. Firmenticket ÖPNV: 45,20
9. Schulgeld große Tochter: 331,00
10.Kindesunterhalt große Tochter: 420,00
11.Kindesunterhalt kleine Tochter: 345,00
12.Trennungsunterhalt Ehefrau: 1.030,00
13.Klaviergeld kleine Tochter: 48,00
14. Zinszahlung Rahmenkredit (50%): 10,62
Vermögen
101. eigenes Konto: -2.581,02
102. Gemeinschaftskonto (50%): -1.757,75
103. Aktiendepot und Anlagenkonto (50%): 63,89
Ich habe nun ein Schreiben des Sozialamtes bekommen, in dem ich gefragt werde, was mit dem Haus nach der Scheidung passieren soll, bzw. wie dies von wem weiter genutzt werden wird.
Meine Frau und ich planen das Haus mittelfristig zu verkaufen.
Ich habe hierzu folgende Frage:
Was habe ich an Unterhaltspflich für meinen Vater zu erwarten, und wie hat das Haus darauf Einfluß. Was antworte ich dem Sozialamt am besten, um sicher zu gehen, daß meine Frau und Kinder in dem Haus leben können, bis wir das Haus verkauft haben, und um meine Unterhaltspflicht zu minimieren?
Gruß und Dank
-- Einsatz geändert am 04.01.2012 06:51:54
Antwort geschrieben am 04.01.2012 09:22:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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bei der derzeitigen Trennungssituation und den anteiligen Darlehensbelastungen für das Haus, das von Ihrer Frau und den Kindern bewohnt wird, kommt eine Zahlungsverpflichtung derzeit nicht in Betracht.
Zur Bemessung des Unterhaltsanspruches des Vaters, ist das unterhaltsrechtlich relavante Einkommen zu ermitteln. Dabei habe ich Ihre genannten Zahlen zu Grunde gelegt. Vorbehaltlich einer genauen Prüfung, ob es sich bei den genannten Darlehensverbindlichkeiten ( Auto und Rahmenkredit ) auch um unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Verbindlichkeiten handelt, habe ich diese in die Berechnung einfließen lassen.
Für die Ermittlung des Einkommens sind die vorrangigen Ansprüche der weiteren Unterhaltsberechtigten abzuziehen, also die der Kinder und der getrenntlebenden Ehefrau. Dann verbleibt jedoch nur noch ein Betrag in Höhe von 1.250,00 EUR. Der Selbstbehalt in Höhe von 1.500,00 EUR nach der Düsseldorfer Tabelle ist damit unterschritten und ein Anspruch kommt zumindest nach Ihren Zahlen nicht in Betracht.
Sollte hingegen das Haus verkauft werden, entfallen die Darlehensbelastungen und die Berechnung ändert sich. Dann würde zunächst nach Ihren Zahlen ein Einkommen in Höhe von 1.987,75 EUR verbleiben. Nach Abzug des Selbstbehaltes würde dann ein Betrag in Höhe von 487,75 EUR verbleiben, von dem die Hälfte 243,88 EUR für den Unterhalt aufgewendet werden müsste.
ABER diese Berechnung erfordert unbedingt eine individuelle Prüfung. Entfallen die Darlehensraten werden sich auch die Unterhaltsberechnungen der übrigen Berechtigten ( Kinder/getrenntlebende Frau) ändern. Es werden sich aller Wahrscheinlichkeit die Unterhaltsbeträge der Kinder erhöhen. Alleine eine Höherstufung in die nächste Einkommensgruppe wirkt sich bereits dahingehend aus, das im Ergebnis die Unterhaltspflicht für den Vater nur noch 212,40 EUR beträgt. Auch der Trennungsunterhalt wird sich ändern.
Erst nach Verkauf des Hauses wird daher eine Unterhaltsverpflichtung nach der derzeitigen überschlägigen Berechnung in Betracht kommen.
Das Sozialamt kann nicht verlangen, dass das Haus verkauft wird. Es kann daher mitegteilt werden, dass das Haus derzeit von der Frau und den Kindern weiter genutzt wird und mittelfristig ein Verkauf geplant ist.
Das Sozielamt kann, wie ausgeführt keinen Verkauf jetzt verlangen. Es wird aber einwenden, dass Ihnen ein Nutzungsentschädigungsanspruch gegenüber der getrenntlebenden Frau zusteht, da diese jetzt Ihre Hälfte des Hauses nutzt. Grundsätzlich ist dieses zwar zutreffend, kommt aber nur dann nicht zu Tragen, wenn bei der Unterhaltsberechnung des Trennungsunterhaltes Ihrer Frau bereits ein Wohnvorteil angerechnet worden ist, was genau zu prüfen ist.
Ich hoffe, Ihnen zunächst einen ersten Überblick gegeben zu haben. Berüchsichtigen Sie aber bitte unbedingt, dass meine Berechnungen als Grundlage "nur" Ihre Angaben haben. Es können sich durchaus andere Berechnungsergebnisse ergeben, wenn die Berechnung anhand konkreter Unterlagen durchgeführt wird. Als unterhaltsrechlich relevantes Nettoeinkommen wird z.B. das durschnittliche Einkommen der letzten zwölf Monate zu Grunde gelegt. Bei Ihrem monatlichen Nettoeinkommen müsste zudem davon ausgegangen werden, dass noch zusätzlich Beiträge für eine Krankenversicherung aufgewendet werden wüssten, sofern diese nicht bereits in Ihrer Angabe berücksichtigt worden sind. Gegebenenfalls nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion zur Klarstellung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
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