Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1852 weitere Antworten zum Thema Unterhalt.
Guten Tag,
ich brauche für den folgenden Fall eine Auskunft:
Ich war einige Jahre im Ausland und habe dort meine jetzige Frau kennengelernt. Sie ist Chinesin und wir sind seit November 2011 verheiratet.Im April 2012 erwarten wir ein Baby.
Bei einem Heimatbesuch 2010 habe ich mit einer anderen Frau ein uneheliches Kind gezeugt, erfahren habe ich davon im Juli 2011, als das Kind schon auf der Welt war. Seitdem bezahle ich Unterhalt für das Kind, habe die Vaterschaft aber noch nicht urkundlich anerkannt.
Meiner jetzigen Frau habe ich davon im August 2011 erzählt, trotzdem willigte Sie der Hochzeit ein. Nachdem wir jetzt in Deutschland sind, möchte Sie die Scheidung.
Die Kindesmutter des unehelichen Kindes ist Hartz4 Empfängerin. Von daher muß ich nach Anerkennung der Vaterschaft wohl auch mit Unterhaltsforderungen der Arge rechnen.
Aus erster Ehe habe ich noch 2 Kinder, für die ich ebenfalls Unterhalt zahle.
Ich verdiene c.a. 3.500€ Netto. Was bleibt mir nachher noch von meinem Geld und wie lange muss ich Unterhalt für die Mütter leisten.
Was ist mit Sparrücklagen, außerdem habe ich eine nicht abbezahlte Eigentumswohnung.
Antwort geschrieben am 02.02.2012 11:01:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder richten sich nach Ihrem bereinigten Nettoeinkommen, sowie des jeweiligen Alters der Kinder. Sie schulden momentan 3 Kindern Unterhalt. Ausgehend von einem bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 3.500 € monatlich, sind Sie in die 7. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzustufen. Bei dem zu ermittelnden Unterhaltsbedarf geht die Tabelle von 2 unterhaltsberechtigten Personen aus. Sind mehr als 2 Personen unterhaltsberechtigt, ist eine Herabstufung in eine niedrigere Stufe vorzunehmen, sodass sich der Unterhaltsbedarf vorliegend nach der 6. Einkommensgruppe richtet. Die Bedarfssätze entsprechen hierbei nicht den Zahlbeträgen, da noch das hälftige Kindergeld abgezogen werden muss. In jedem Falle muss Ihnen der notwendige Selbstbehalt von 950,00 € verbleiben.
Die Unterhaltspflichten gegenüber den Müttern haben verschiedene Anspruchsgrundlagen. Gegenüber der Mutter Ihres im Sommer 2011 geborenen Kindes sind Sie nach § 1615l Abs. 2 BGB für mindestens 3 Jahre nach der Geburt unterhaltspflichtig, wenn von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes keine Erwerbstätigkeit verlangt werden kann. Die Unterhaltspflicht kann sich u. U. verlängern, wenn z. B. keine Vollzeitbetreuung für das Kind gefunden werden kann.
Die Unterhaltspflichten gegenüber Ihrer jetzigen Ehefrau ergeben sich aus § 1361 BGB (Trennungsunterhalt) bis zur Rechtskraft der Scheidung sowie aus § 1570 BGB (Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes). Auch hier gilt eine 3-Jahres-Frist, die ggf. verlängert werden kann. Im Übrigen gilt, dass minderjährige unverheiratete Kinder und privilegierte volljährige Kinder anderen Berechtigten im Rang vorgehen, falls Sie nicht imstande sind, allen Unterhalt zu gewähren, § 1609 BGB.
Von Ihrem Nettoeinkommen sind noch Abzüge vorzunehmen. In der Regel sind dies pauschal 5% an berufsbedingten Aufwendungen, Aufwendungen für Ihre Altersvorsorge sowie berücksichtigungsfähige Schulden, Anmerkungen 3. und 4. der Düsseldorfer Tabelle. Zu diesen Schulden gehören solche, die einer vorausschauenden Lebensplanung entsprechen. Dies wird man insbesondere dann annehmen können, wenn die Eigentumswohnung während einer Ihrer Ehen angeschafft wurde. Sollte das dann ermittelte bereinigte Nettoeinkommen unter Berücksichtigung des Selbstbehalts nicht zur Deckung des Bedarfs aller Unterhaltsberechtigten ausreichen, ist eine Mangelfallberechnung vorzunehmen, wonach der verbleibende Betrag auf alle Berechtigte gleichmäßig verteilt wird. Die Unterhaltsbeträge reduzieren sich dann.
Zum Sparvermögen gilt folgendes: Grundsätzlich ist ein Rückgriff auf den Vermögensstamm zulässig, solange nicht das unantastbare Schonvermögen betroffen ist. Dazu gehören z.B. selbstgenutzte Immobilien oder Ihre Altersvorsorge.
Die Höhe des Schonvermögens ist gesetzlich nicht geregelt. Deswegen kommt es diesbezüglich auf den Einzelfall an. Zu berücksichtigen sind u.a. das bisherige Einkommen und die Dauer Ihrer Berufstätigkeit. Hinsichtlich der Höhe des Schonvermögens werden unterschiedliche Ansichten in Rechtsprechung und Literatur vertreten, sodass ein Mindestbetrag nicht genannt werden kann, da es immer auf den Einzelfall ankommt. Davon hängt es auch ab, ob Sie etwaiges Sparvermögen überhaupt einsetzen müssen oder nicht.
Eine konkrete Berechnung Ihrer Unterhaltspflichten kann erst dann vorgenommen werden, wenn sämtliche Einkünfte, auch Ihrer Ex-Frauen, bekannt sind. Zudem muss auch das Alter der Kinder bekannt sein. Aus diesem Grund sollten Sie spätestens nach der Geburt Ihres 4. Kindes eine Unterhaltsberechnung durch einen Kollegen, der im Familienrecht tätig ist, vornehmen lassen.
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68
Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.02.2012 11:23:23
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
wenn ich meine Eigentumswohnung, die ich vor 2 Jahren gekauft habe, selber nutze, kann ich dann die Kreditrate von meinem Verfügbaren Nettoeinkommen abziehen und diesen Kredit weiterhin tilgen ?
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
wenn ich meine Eigentumswohnung, die ich vor 2 Jahren gekauft habe, selber nutze, kann ich dann die Kreditrate von meinem Verfügbaren Nettoeinkommen abziehen und diesen Kredit weiterhin tilgen ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.02.2012 11:51:14
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Bei der Abzugsfähigkeit der Darlehensrate muss unterschieden werden, ob diese Schulden bereits während des Zusammenlebens gemacht wurden oder nicht.
Schulden, die während des Zusammenlebens mit Ihrer Ex-Frau oder jetzigen Frau gemacht wurden, sind abzugsfähig, solange der Mindestunterhalt gezahlt werden kann. Dies gilt auch für Schulden, die vor der Geburt eines Kindes gemacht wurden.
Bei Schulden, die nach der Ehe/Geburt gemacht wurden, ist der Grund relevant. In der Regel sind Schulden für Wohnungseigentum absetzbar, wenn die Kinder ebenfalls in der Wohnung wohnen. Für Eigentum, das nach der Scheidung erworben wurde, ist der Abzug der Darlehensrate nicht zulässig. Der Grund ist, dass Mietzahlungen ebenfalls nicht abzugsfähig wären.
Sollte man aufgrund anderer Umstände, die ich nicht kenne, zu einer Abzugsfähigkeit der Darlehensrate kommen, müssen die Raten in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Einkommen liegen.
Des Weiteren ist zu prüfen, ob man Ihnen einen Wohnvorteil, den Sie in der Regel bei einer selbstgenutzten Immobilie haben, einkommenserhöhend anrechnen kann. Auch dies kann jedoch nur anhand der konkreten Zahlen und Kenntnis des gesamten Sachverhalts erfolgen.
Zusammenfassend lautet die Antwort auf Ihre Frage, dass Sie im Ergebnis keinen Abzug vornehmen können.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Bei der Abzugsfähigkeit der Darlehensrate muss unterschieden werden, ob diese Schulden bereits während des Zusammenlebens gemacht wurden oder nicht.
Schulden, die während des Zusammenlebens mit Ihrer Ex-Frau oder jetzigen Frau gemacht wurden, sind abzugsfähig, solange der Mindestunterhalt gezahlt werden kann. Dies gilt auch für Schulden, die vor der Geburt eines Kindes gemacht wurden.
Bei Schulden, die nach der Ehe/Geburt gemacht wurden, ist der Grund relevant. In der Regel sind Schulden für Wohnungseigentum absetzbar, wenn die Kinder ebenfalls in der Wohnung wohnen. Für Eigentum, das nach der Scheidung erworben wurde, ist der Abzug der Darlehensrate nicht zulässig. Der Grund ist, dass Mietzahlungen ebenfalls nicht abzugsfähig wären.
Sollte man aufgrund anderer Umstände, die ich nicht kenne, zu einer Abzugsfähigkeit der Darlehensrate kommen, müssen die Raten in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Einkommen liegen.
Des Weiteren ist zu prüfen, ob man Ihnen einen Wohnvorteil, den Sie in der Regel bei einer selbstgenutzten Immobilie haben, einkommenserhöhend anrechnen kann. Auch dies kann jedoch nur anhand der konkreten Zahlen und Kenntnis des gesamten Sachverhalts erfolgen.
Zusammenfassend lautet die Antwort auf Ihre Frage, dass Sie im Ergebnis keinen Abzug vornehmen können.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Deinzer direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

