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Frage geschrieben am 06.03.2010 12:54:07

Unterhalt fuer 18-jährigen Sohn in Ausbildung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2033
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein einziger Sohn, seit Februar 18 Jahre alt, lebt im Haushalt meiner
Exfrau. Er befindet sich im ersten Lehrjahr als Mechatroniker und
erhält monatlich 442,75 € netto Gehalt zzgl. 200 € Urlaubsgeld und
als 13. Gehalt Weihnachtsgeld (jeweils brutto).
Ich bin kinderlos wiederverheiratet und mein derzeitiger durchschnittlicher Nettolohn liegt unter 1900 € im Monat.
Mein Sohn ist der Auffassung, dass ihm mindestens noch 140 € an
Unterhalt zustehen, ich jedoch sehe nach meinen Berechnungen
keinerlei Unterhaltsansprüche als gegeben. Bitte teilen Sie mir mit, ob und in welcher Höhe noch Unterhaltsansprüche bestehen.
Sollten keine Unterhaltsansprüche mehr bestehen, so verlangt meine Exfrau den bisherigen halben Kinderfreibetrag, der auf meiner Lohnsteuerkarte eingetragen ist zurück und will den gesamten Freibetrag für sich, mit der Begründung das Kind lebe bei Ihr und ich zahle keinen Unterhalt dafür. Ist dies so rechtens?

Für die rechtliche Beurteilung der Situation schon vorab vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 06.03.2010 14:53:36
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragesteller:

gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

liegt der Volljährige noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils hängt seine Lebensstellung voll von der seine Eltern ab. Der Unterhalts wird daher nach der Rechtsprechung des BGH in diesen Fällen nicht nach festen Bedarfsätzen gemessen, sondern richtet sich nach dem Einkommen der Eltern. Es gilt insoweit die Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle (= 562 Euro), wobei das Einkommen der Eltern zusammengerechnet wird und keine Höhergruppierung gemäß den Leitlinien erfolgt.

Das Einkommen ihres Sohnes beträgt einschließlich des Weihnachtsgeldes sowie des Urlaubsgelds, welches monatlich umgerechnet wird, Euro 496,-.

Dieser Betrag steht Ihren Sohn zu. Bezahlen müssen diesen Sie selbst sowie ihre Ehefrau, jeweils anteilig nach dem Einkommen. Da mir die Angaben ihrer Ehefrau dazu fehlten, kann ich keine konkrete Aussage machen. Geht man von einer hälftigen Teilung aus, so errechnet sich für jeden der beiden Elternteile Endbetrag von Euro 33,-.

Hinsichtlich des Freibetrags erfolgt in Kürze noch eine Ergänzung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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Fax: 08054-9234

ra.zuern@gmail.com
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 06.03.2010 15:27:03

Ergänze ich meine Antwort hinsichtlich des Kinderfreibetrag noch wie folgt:

Wenn die Eltern getrennt leben, wie bei Ihnen, so hat jeder Elternteil grundsätzlich Anspruch auf einen Kinderfreibetrag. In einem solchen Fall kann ein Elternteil auf Antrag den verdoppelten Kinderfreibetrag dann erhalten, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht mindestens zu 75% erfüllt hat und der Antragsteller selbst seiner Unterhaltspflicht jedoch nachgekommen ist.

Vorrangig erhält die Person das Kindergeld in deren Obhut sich das Kind befindet. Bei Entscheidung für den Kinderfreibetrag kann diese von den geschiedenen Eltern weiterhin je zur Hälfte in Anspruch genommen werden. Dann wird aber jeweils das halbe Kindergeld angerechnet (§ 1615 die BGB).

Sofern sie als so ihre Unterhaltspflicht zu weniger als 75 Prozent nachgekommen werden, wäre das Verlangen Ihre Ex-Ehefrau berechtigt.

Für eine genauere Berechnung wären daher die hier nicht vorliegenden Angaben zum Einkommen der Ex-Ehefrau notwendig.

Mein Beispiel mit 562,- Euro Bedarf war rein spekulativ, um Ihnen ein Rechenbeispiel zu geben. Anhand der DT können Sie damit dann selbst den Unterhalt berechnen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 06.03.2010 16:29:29

Ergänze ich meine Antwort hinsichtlich des Kinderfreibetrag noch wie folgt:

Wenn die Eltern getrennt leben, wie bei Ihnen, so hat jeder Elternteil grundsätzlich Anspruch auf einen Kinderfreibetrag. In einem solchen Fall kann ein Elternteil auf Antrag den verdoppelten Kinderfreibetrag dann erhalten, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht mindestens zu 75% erfüllt hat und der Antragsteller selbst seiner Unterhaltspflicht jedoch nachgekommen ist.

Vorrangig erhält die Person das Kindergeld in deren Obhut sich das Kind befindet. Bei Entscheidung für den Kinderfreibetrag kann diese von den geschiedenen Eltern weiterhin je zur Hälfte in Anspruch genommen werden. Dann wird aber jeweils das halbe Kindergeld angerechnet (§ 1615 die BGB).

Sofern sie als so ihre Unterhaltspflicht zu weniger als 75 Prozent nachgekommen werden, wäre das Verlangen Ihre Ex-Ehefrau berechtigt.

Für eine genauere Berechnung wären daher die hier nicht vorliegenden Angaben zum Einkommen der Ex-Ehefrau notwendig.

Mein Beispiel mit 562,- Euro Bedarf war rein spekulativ, um Ihnen ein Rechenbeispiel zu geben. Anhand der DT können Sie damit dann selbst den Unterhalt berechnen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 08.03.2010 17:40:23

Sehr geehrter Fragesteller:

meine Antwort möchte ich noch für den Fall ergänzen, dass Ihre Ex-Ehefrau über kein eigenes Einkommen (hatte ich aufgrund Freibetrag angenommen) verfügen sollte, es also bei dem von Ihnen genannten Einkommen von unter 1.900 Euro für beide Eltern verbleibt:

Liegt das gesamte Einkommen beider Ehegatte unter 1.900 Euro, so beträgt der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle in Alterstufe 4 für Ihren Sohn nur noch 513,- Euro. Da dieser Betrag einschließlich Kindergeld berechnet ist, wäre dieses mit 154 Euro zu kürzen.

Der Barunterhaltsbedarf Ihres Sohnes beträgt also 359,- Euro (= 513 Euro – 154 Euro).

Dieser ist vollständig gedeckt durch seine eigenen Einkünfte in Höhe von 406 Euro. Diese 406 Euro ergeben sich aus dem umgerechneten monatlichen Einkommen von 496 Euro (s.o.), gekürzt um die Ausbildungskosten von pauschal 90 Euro.

Somit ist sein Barbedarf bereits vollständig gedeckt, eine weitere Unterhaltszahlung ist also nicht erforderlich.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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