Unterhalt für (Schwieger-)Eltern / Gütertrennung
| 29.07.2012 13:45
| Preis:
55,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
Meine Schwiegermutter ist in einem Pflegeheim. Die Kosten übersteigen die verfügbare Rente um ca. 300 €.
Verdienst Ehefrau, netto 800 € *1
Verdienst Ehemann, netto 5100 € *2
*1 Ausgaben in Summe: 200 = 800 €
*2 Ausgaben in Summe: 2.600 € = bereinigtes Netto 2.500
Gütertrennung ist notariell seit 19 Jahren vorhanden.
Ehemann ist generell ja nicht zum Unterhalt gegenüber Schwiegermutter verpflichtet, aber zum Unterhalt gegenüber der Ehefrau. Wenn diese U-Verpflichtung dem Einkommen der Ehefrau hinzugerechnet wird, ergibt sich ein höheres Netto der Ehefrau, aus dem dann wiederum Unterhalt zu leisten wäre. (Indirekte Unterhaltsverpflichtung gegen über Schwiegermutter !).
Stimmt das, muss ich also zahlen?
Ein Antrag auf Sozialhilfe für den 300 € fehlenden Deckungsbeitrag lohnt sich dann nicht, da das Sozialamt sich das bei meiner Frau (indirekt bei mir) wieder holt.
Ihre Antwort ?
Vielen Dank und Gruß, Horst
29.07.2012 | 15:20
Antwort
von
Rechtsanwalt Andre Stämmler
37 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Frage die ich wie folgt beantworte:
Grundsätzlich kann nur das Gehalt der Ehefrau Berücksichtigung finden. Sofern das Gehalt wie hier unter dem Selbstbehalt liegt, entfällt damit eine Unterhaltspflicht. Etwas anderes gilt in einigen Ausnahmesituationen bei sehr gut verdienenden Ehegatten Voraussetzung ist hier die Einordnung in Stufe 10 der Düsseldorfer Tabelle (4.701 - 5.000 €) oder dass das Einkommen über dem Familienselbstbehalt liegt (insg. 5.400).
Sofern es sich also bei den von Ihnen angegeben 2600 € tatsächlich um das bereinigte Netto handelt, kann Ihre Frau nicht zur Unterhaltszahlung herangezogen werden.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass dies Plattform eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen kann und die Antworten maßgeblich von den zu Verfügung gestellten Informationen abhängig sind.
Mit freundlichen Grüßen
André Stämmler
Rechtsanwalt
André Stämmler
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Nachfrage vom Fragesteller
29.07.2012 | 15:57
Sehr geehrter Herr RA Stämmler,
ist der von Ihnen angegebene Familienselbstbehalt (5.400 €) richtig? Ich habe etwas von 1.400 € gelesen.
Ich bitte das nocheinmal zu überprüfen und ggfs. Ihre Bewertung entsprechend neu zu formulieren.
Vielen Dank und Gruß, HH
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
30.07.2012 | 09:45
Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte verzeihen Sie die späte Antwort.
Die von Ihnen angesprochenen 1.400 € sind der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern. Dieser beträgt seit 01.01.2011 1.500 €, vorher 1.400. Etwas anderes ist der Familienunterhalt.
Ist ein Ehegatte, wie hier, grundsätzlich unterhaltspflichtig, wird der Familienbedarf näher betrachtet. Der Familienbedarf ist grundsätzlich die Hälfte des gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommens (BGH FamRZ 2010, S. 1535), mindestens jedoch 2.700 €. Eine Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens (Ihres Einkommens) findet nur statt, wenn Ihr bereinigtes Nettoeinkommen über dem doppeltem Familienbedarf (2 * 2.700 € = 5.400 €) liegt.
Ich hoffe ich konnte insoweit soweit Klarheit schaffen und Ihnen einen ersten Überblick geben.
Mit freundlichen Grüßen
André Stämmler