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Unterhalt für erwachsenen Sohn


| 03.01.2011 08:18 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 1 Stunde

Mein Sohn ist jetzt 22 Jahre alt und hat gerade eine Lehre als Informationselektroniker abgeschlossen.
Vor ca. vier Jahren hatte er den Versuch sein
Fachabi zu machen, ohne mich zu informieren, in Klasse 12 beendet. Er hat sich damals einfach von der Schule abgemeldet. Daraufhin habe ich dann die Unterhaltszahlung eingestellt.(Er wohnte seinerzeit bei seiner Mutter; wir sind geschieden).
Während seiner späteren Lehre (er hat mittlerweile eine eigene Wohnung)habe ich Ihn dann wieder mit monatlich 200 Euro unterstützt.
Nun hat er mir eröffnet, dass er noch einmal ab
September auf das gleiche Berufskolleg gehen will, um doch noch das Fachabi zu machen.
Ich halte davon nichts. Frage: Muß ich meinem
Sohn noch Unterhalt zahlen, obwohl er eine abgeschlossene Berufsausbildung hat und im ersten Versuch am Fachabi gescheitert ist?


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Unterhalt Sohn erwachsenen
03.01.2011 | 08:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
931 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


im Rahmen des Ausbildungsunterhaltes sind die Eltern verpflichtet, Unterhalt für eine den Neigungen und Begabungen des Kindes entsprechende Berufsausbildung zu zahlen; dieser Verpflichtung sind Sie mit dem Abschluss der Ausbildung als Informationselektroniker nachgekommen.


Ein weiterer Anspruch nunmehr für das Fachabitur besteht hingegen nicht:

Zwar wird den Volljährigen zugebilligt, eine Ausbildung abzubrechen, weil eine Fehleinschätzung vorlag oder die Eltern zu einer Ausbildung gedrängt haben, die nicht den Neigungen des Kindes entspricht.

Nach dem Abbruch der Schule sind Sie mit dem Unterhalt während der Ausbildung dieser Verpflichtung aber nachgekommen; mehr müssen Sie nicht zahlen, denn aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist nicht ersichtlich, dass bereits mit Beginn der Ausbildung der nochmalige Versuch geplant war und hierzu auch Ihr Einverständnis vorgelegen hat.


Daher sehe ich keinen Raum für weitere Unterhaltszahlungen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Bewertung des Fragestellers 2011-01-03 | 09:46


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Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

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