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Frage geschrieben am 18.01.2011 22:55:25

Unterhalt für den Ex-Lebenspartner/ Kindesunterhalt

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1115
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich habe mich von meinem Lebengefährten, der auch der Vater meiner fast 9jährigen Tochter ist, getrennt.Er ist Rentner,bekommt Rente und Witwenrente.Ich bin Selbstständig.
Er meint, nicht Unterhalt für sein Kind zahlen zu können und dass ich ihm Unterhalt zahlen müsste.
Gibt es dafür eine Gesetzesgrundlage,damit ich weiß, wie ich mich verhalten soll?
Über eine baldige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 19.01.2011 01:00:07
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Für den Unterhaltsanspruch der gemeinsamen Kinder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten die allgemeinen Regeln des Verwandtenunterhalts. Aufgrund der Trennung ist der Kindesvater seiner minderjährigen Tochter gegenüber daher barunterhaltspflichtig, nachdem das Kind von Ihnen betreut wird. Der Bedarf Ihrer Tochter bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle und damit nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters. Der Mindestunterhalt für Ihre fast 9-jährige Tochter beträgt unter Anrechnung des hälftigen Kindesgeldes EUR 272 ,-. Eine Unterhaltspflicht wird jedoch dann nicht bestehen, wenn der Kindesvater nicht leistungsfähig ist. Denn nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts (sogenannter Selbstbehalt) den Unterhalt zu gewähren.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern beträgt aktuell beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich EUR 770 EUR (beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich EUR 950 EUR). Die Unterhaltspflicht des Kindesvaters wird im Ergebnis dann nicht bestehen, wenn sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen unter dem zuvor genannten Selbstbehalt liegt, was nur nach einer entsprechenden Auskunftserteilung festzustellen sein wird. Darüber hinaus werden Sie sich dann am Barunterhalt beteiligen oder ihn ganz übernehmen müssen, wenn Ihr Einkommen in etwa doppelt so hoch ist, wie das Einkommen des Kindesvaters.

Hinsichtlich der von Ihrem ehemaligen Partner erhobenen Unterhaltsansprüche gilt folgendes:
Gegen den ehemaligen Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen nach Auflösung derselben grundsätzlich keine Unterhaltsansprüche. Ausnahmen bestehen im Fall der Betreuung eines gemeinsamen Kindes durch die Eltern gem. § 1615l BGB – dieser Fall liegt bei dem Kindesvater jedoch nicht vor – oder eine Unterhaltsverpflichtung aufgrund eines gesetzten Vertrauenstatbestandes.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


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Unterhalt für den Ex-Lebenspartner/ Kindesunterhalt | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-01-19
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