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Hallo,
Die Studentin S ist 21 Jahre alt und seit 3 Monaten verheiratet.
Sie hat mit 19 ihr Abitur gemacht und ihr Studium ist der 1. Ausbildungsweg.
Ihr Ehemann ist hoch verschuldet, hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben, verdient 1400 Euro monatlich (vollzeit) und zahlt davon außerdem seinem Kind aus erster Ehe 200 Euro Unterhalt.
Die (verheirateten) Eltern von S haben sich seit jeher geweigert ihr finanzielle Unterstützung zu gewähren. S ist mit 17 von zuhause aus gezogen und hat seit dem alles versucht, aber das Geld reicht hinten und vorne nicht. Sie arbeitet auch jetzt noch im Rahmen des Möglichen. Erspartes gibt es nicht.
Nun überlegt sie, gegen ihre Eltern gerichtlich vorzugehen.
Ihr Vater verdient ca. 5000 Euro Netto monatl., ihre Mutter ist Hausfrau. S hat noch 2 jüngere Geschwister (15;19), die beide noch zuhause wohnen und Schüler sind. Bafög bekommt S aufgrund des hohen Verdienst ihres Vaters nicht.
Ihre Eltern behaupten, dass S seit sie verheiratet ist überhaupt keinen Anspruch auf Unterhalt mehr hat.
Nun meine Fragen:
- wie ist die rechtliche Situation?
- wieviel Unterhalt würde S von ihren Eltern bekommen?
- hätte S die Möglichkeit, den nicht bezahlten Unterhalt der letzten Monate/ Jahre einzuklagen?
Ich möchte mich schon im Voraus für Ihre Mühen und Ihre Antwort (bitte unter Verweis auf die entsprechenden §§) bedanken!
Freundliche Grüße,
Eine verzweifelte Ratsuchende
Antwort geschrieben am 26.04.2011 20:28:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Der Anspruch auf Kindesunterhalt umfasst nach §§ 1601, 1610 auch die Kosten für eine Erstausbildung. Hat das Kind Abitur gemacht, kann es in aller Regel auch Unterhalt für die Zeit des ohne längere Unterbrechungen durchgeführten Studiums verlangen, da bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung mit einem anschließenden Studium zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 17.05.2006, Az.: XII ZR 54/04).
Der Unterhaltsbedarf eines Studenten beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 670 € im Monat.
2. Die Eheschließung des unterhaltsberechtigten Kindes führt gemäß § 1608 BGB grundsätzlich dazu, dass der Ehegatte unterhaltspflichtig wird. Die Unterhaltspflicht der Eltern würde damit wegfallen.
Die Unterhaltspflicht der Eltern bleibt jedoch ausnahmsweise bestehen, wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist.
An der Leistungsfähigkeit fehlt es, wenn das Einkommen Ihres Ehemannes (1.400 €) abzüglich des Selbstbehaltes und vorrangiger Unterhaltsverpflichtungen nicht ausreicht, um den bestehenden Unterhaltsbedarf zu decken.
Der dem unterhaltspflichtigen Ehegatten vorbehaltene angemessene Selbstbehalt beläuft sich in der Regel auf 1.000 € monatlich. Der von Ihrem Ehemann gezahlte Kindesunterhalt i.H.v. 200 € ist gemäß § 1609 Nr. 1 BGB vorrangig und steht der Unterhaltsleistung an Sie als Ehefrau daher nicht zur Verfügung.
Es verbleiben daher monatlich nur 200 €, die für den Unterhalt zur Verfügung stünden.
Der Rest wäre von Ihren Eltern zu tragen, also näherungsweise 470 €.
3. Beachten Sie bitte, dass die konkrete Berechnung des Unterhaltes vom Einzelfall abhängt, da der Ihrem Ehemann zustehende Selbstbehalt nach Punkt 21.4 der Unterhaltsleitlinien auch herabgesetzt werden kann, wenn er – wie hier - mit seinem Ehegatten zusammenlebt und ihm durch das gemeinsame Wirtschaften eine Kostenersparnis entsteht. Dies läge im Ermessen des Gerichtes.
Zudem kann nicht unverändert das Nettoeinkommen Ihres Ehemannes für die Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit herangezogen werden, da ggf. vorab Schulden, berufsbedingte Aufwendungen u. a. abzuziehen sind.
4. Eine Geltendmachung des Unterhaltes für die Vergangenheit scheidet nach der Rechtslage in der Regel leider aus.
Nach § 1613 BGB ist dies nur möglich, wenn der Unterhaltsschuldner sich in Verzug befand, also die Zahlung zuvor angemahnt wurde, wofür Sie in einem Prozess jedoch die Beweislast tragen würden.
5. Dem Grunde nach würde also ein Unterhaltsanspruch gegen Ihre Eltern für die Zukunft bestehen, so dass ich Ihnen empfehlen würde, einen Rechtsanwalt vor Ort mit dessen genauer Berechnung und Geltendmachung zu beauftragen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
www.legal-webhosting.com
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.04.2011 21:04:06
Vielen Dank, Sie haben mir mit Ihrer ausführlichen Antwort wirklich sehr geholfen!
Wenn ich noch kurz nachfragen dürfte: 470 Euro + Kindergeld (ich bekomme es weiterhin) oder abzüglich?
Vielen Dank nochmals!
Freundliche Grüße
Vielen Dank, Sie haben mir mit Ihrer ausführlichen Antwort wirklich sehr geholfen!
Wenn ich noch kurz nachfragen dürfte: 470 Euro + Kindergeld (ich bekomme es weiterhin) oder abzüglich?
Vielen Dank nochmals!
Freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.04.2011 21:06:14
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Beim Unterhalt Volljähriger wird das Kindergeld voll bedarfsdeckend angerechnet, es ist also vollständig vom Unterhaltsbetrag abzuziehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Beim Unterhalt Volljähriger wird das Kindergeld voll bedarfsdeckend angerechnet, es ist also vollständig vom Unterhaltsbetrag abzuziehen.
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