Frage geschrieben am 25.01.2010 19:26:32

Betreff: Unterhalt für zwei Kinder nach neuer Düsseldorfer Tabelle 2010?


Rechtsgebiet: Familienrecht
Einsatz: € 36,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 839
Hallo,
ich habe zwei Fragen zur neuen Düsseldorfer Tabelle 2010:
Ich habe zwei Kinder (15 und 12 Jahre alt), die bei meiner Ex-Frau leben. Da meine Ex-Frau arbeitet, zahle ich nur für die Kinder Unterhalt. Mein unterhaltsrechtliches Einkommen beträgt 2000 Euro. Damit bin ich bei der Düsseldorfer Tabelle 09 in die Gruppe 3 gefallen und musste (da die Düsseldorfer Tabelle für drei Unterhaltsberechtigte gilt) den Beitrag für die nächsthöhere Gruppe 4 bezahlen (352 Euro); dies ist auch tituliert.
Jetzt gilt aber die Düssldorfer Tabelle 2010 (zumindest laut Anmerkung 1 unter der Tabelle) für zwei Unterhaltsberechtigte, was ja bedeuten würde, dass die Höherstufung in die nächsthöhere Gruppe nicht mehr gerechtfertigt ist.
Frage 1: Ist es richtig, dass ich ab 2010 eigentlich nur den Unterhalt von Gruppe 3 zahlen muss, da jetzt der Bezug in der Düssledorfer Tabelle von 3 auf 2 Unterhaltsberechtigte reduziert wurde und ich demnach keinen Zuschlag mehr zahlen muss?
Frage 2: Muss ich jetzt den Unterhalt neu titulieren lassen oder reicht es, wenn ich mit dieser Begründung nur den Unterhalt von Gruppe 3 zahle?
Mit freundlichen Grüßen




Antwort geschrieben am 25.01.2010 19:47:27
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Basis Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten darf:

In der Tat geht die Düsseldorfer Tabelle, die am 06.01.2010 veröffentlicht wurden, nun nur noch von 2 Unterhaltsberechtigten aus.

Demnach ist es auch korrekt, dass in Ihrem Fall eine Höherstufung in die Einkommensgruppe 4 keine Grundlage mehr hat und Sie den Unterhalt nach der Einkommensgruppe 3 zu zahlen haben.

Ob Sie eine Abänderung eines bestehenden Titels anstreben müssen, hängt vom Inhalt des Titels ab. Ist dort der Unterhalt aus der 4. Einkommensgruppe geschuldet, müsste der Titel im Wege einer Abänderungsklage abgeändert werden, denn solange der alte Titel in der Welt ist, kann daraus jederzeit zwangsvollstreckt werden, wenn Sie eigenmächtig einfach die Zahlungen anpassen.

Haben Sie bislang immer ohne Titel gezahlt, bedarf es nun natürlich auch keiner Abänderung oder Neutitulierung. Dann dürfen Sie die Zahlungen nach Neuberechnung einfach anpassen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt







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