Frage geschrieben am 24.01.2010 16:12:13Betreff: Unterhalt für volljährigen Studenten
Rechtsgebiet: Familienrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 524
Im Haushalt meiner Mutter lebt noch mein volljährigen Bruder, der sich z.Z. in der Berufsausbildung befindet. Für ihn müssen meine Eltern aufgrund seiner Ausbildungsvergütung keinen Unterhalt zahlen, aber meine Mutter erhält Kindergeld für ihn.
Mein Vater ist wieder verheiratet und hat mit seiner Ehefrau eine 14jährige Tochter. Sie leben im gemeinsamen Haushalt. Die Frau ist voll berufstätig.
Meine Mutter lebt mit einem neuen Lebensgefährten zusammen. Sie hat außer mir und meinem Bruder keine weiteren Kinder.
Das bereinigte Nettoeinkommen meines Vaters beträgt 2.437,- €, das bereinigte Nettoeinkommen meiner Mutter beträgt 2.366,- €.
Wie berechnet sich mein jeweiliger Unterhaltsanspruch?
Mein Vater möchte den Unterhaltsanspruch seiner minderjährigen Tochter zunächst von seinem Einkommen abziehen, obwohl sie in seinem Haushalt lebt und er demzufolge keinen Bar- sondern Naturalunterhalt leistet. Ist das so korrekt? Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage!
Antwort geschrieben am 24.01.2010 17:04:00
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59, 37081 Göttingen, Tel: 05513097470, Fax: 05519997938
Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht
Bewertungen: 265
Groner Landstr. 59, 37081 Göttingen, Tel: 05513097470, Fax: 05519997938
Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht
Bewertungen: 265
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Gemäß der aktuellen Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 01.01.2010 beträgt der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden mit eigenem Haushalt 640 € monatlich, wobei dieser Betrag bereits 270 € Unterkunftskosten enthält.
Bei volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Der Betrag von 640 € muss durch beide Elternteile anteilig im jeweiligen Verhältnis zum Einkommen entrichtet werden. Da Ihre Eltern nahezu ein identisches Nettoeinkommen haben, wären also beide Elternteile grundsätzlich verpflichtet, die Hälfte des Betrags zu leisten.
Nun ist es jedoch so, dass zwischen mehreren Unterhaltsberechtigten ein bestimmtes Rangverhältnis besteht, das in § 1609 BGB normiert ist. Erstrangig berechtigt sind demnach minderjährige Kinder, während volljährige Kinder den vierten Rang einnehmen. Daher ist es korrekt, dass Ihr Vater zunächst den Betrag für das minderjährige Kind in Abzug bringen will. Unerheblich ist, dass er keinen Bar- sondern Naturalunterhalt entrichtet. Denn betragsmäßig macht dies keinen Unterschied. Die Düsseldorfer Tabelle gibt Auskunft über die Höhe, die ein Unterhaltspflichtiger an Unterhalt aufzubringen hat. Lebt das Kind bei diesem Elternteil, besteht eine Verpflichtung zum Naturalunterhalt ansonsten zum Barunterhalt. Der anzusetzende Betrag ist jedoch derselbe.
Das Verhältnis der Unterhaltsanteile Ihrer Eltern kann also erst berechnet werden, nachdem der Unterhalt für die 14-jährige Tochter in Abzug gebracht worden ist. Gegenüber einem volljährigen Kind besteht zudem ein Selbstbehalt i.H.v. 1.100 €, der im vorliegenden Fall jedoch nicht unterschritten wird.
Unter Berücksichtigung des Unterhalts für das 14-jährige Kind ergibt eine überschlägige Berechnung, dass der Ihnen zustehende Unterhaltsbetrag i.H.v. 640 € zu ca. 43 % von Ihrem Vater und zu ca. 57 % von Ihrer Mutter zu entrichten ist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Kanzlei@RA-Liedtke.de
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Liedtke direkt*
*Weitere Informationen und eine Übersicht über 123recht.net Rechtsberatung.















