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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgendes Problem:
Meine Tochter ist 23 jahre alt.
Den Kindesunterhalt habe ich bis zu ihrem 10. Lebensjahr monatlich gezahlt. Als sie 10 Jahre alt war, haben ihre Mutter und ich uns darauf geeinigt, dass ich den Unterhalt für meine Tochter bis zu ihrem 18. Lebensjahr in einer Summe bezahle. Meine Ex-Frau hat das hoch gerechnet, mir eine Summe genannt und ich habe meine gesamten Ersparnisse vom Konto geholt und diese Summe bezahlt.
Das haben meine frau und ich vertraglich festgehalten.
Dann habe ich nichts mehr gehört. Kontakt bestand nicht.
Kontakt wurde von mir zu meiner Tochter gesucht, als sie 18 Jahre alt wurde. Das wurde von ihrer Seite aus geblockt. Über 4 Jahre lang habe ich versucht den Kontakt zu bekommen, jedoch ohne Erfolg. Freie Entscheidung meiner Tochter, sehe ich auch so.
Jetzt passiert folgendes:
Ich sollte einen Bafög-Antrag ausfüllen, wegen eines Studiums meiner Tochter. Habe ich brav gemacht und abgesendet. Per SMS sendet mir meine Tochter, dass der Bafög-Antrag abgelehnt wurde, weil ich zu viel verdiene (bin Beamter), jetzt hat sie Angst, das Studium abbrechen zu müssen, weil sie neben dem Studium nicht arbeiten gehen kann, das wäre zu viel. Sie müsse sich auf das Studium konzentrieren.
Gesprächsangebote meinerseit diesbezüglich werden weiter ignoriert.
Jetzt hat sie beim Bafögamt einen Antrag auf Vorausleistung gestellt
und das Amt sich bei mir gemeldet. Das Amt möchte nun von mir wissen, warum ich keinen Unterhalt an meine Tochter zahle. Mit dem Antrag sei der Unterhaltsanspruch auf das Bafög-Amt übergegangen und diese prüfen nun eine Unterhaltspflicht meinerseits. Errechneter, zumutbarer Unterhalt wären 530 Euro.
Das Amt "zwingt" mich binnen 14 Tagen zu einer Anhörung.
Werdegang meiner Tochter:
- Realschulabschluss
- Lehre zur Rechtsanwaltsgehilfin
- Abitur auf dem Abendgymnasium nachgeholt (Sie hat in dieser Zeit in der Rechtsanwaltskanzlei gearbeitet, jedoch nur soviel, dass ihr durchgängig Kindergeld zustand)
- ab 10/2009 Studium der Germanistik und Geschichte auf Lehramt
(Sie möchte nun Lehrerin werden).
Zwischen den Ausbildungen/Schule gab es meines Wissens nach kaum Lücken.
Da kein Kontakt bestand, hatte ich keine Ahnung was oder wo sie was gemacht hat. Eine Absprache mit mir gab es zu keiner Zeit.
Die Kindesmutter ist neu verheiratet mit einem Firmenbesitzer, hat aber natürlich kein eigenes Einkommen. Ihr Mann bleibt natürlich Aussen vor.
Meine Frage nun:
Bin ich überhaupt noch zu Unterhaltszahlungen an meine Tochter heranzuziehen? Es ist doch ihre 2. Ausbildung und diese steht in keinem inhaltlichem Zusammenhang mit der 1. Ausbildung?
Könnte man damit argumentieren, dass die 2. Ausbildung finanziert werden müsse, weil die 1. Ausbildung auf einer Fehleinschätzung der Begabung/Befähigung des Kindes lag?
Könnte u.U. damit argumentiert werden, dass ich die 1. Ausbildung nicht ausreichend finenziert habe, denn ich habe Unterhalt ja nur bis zum 18. Lebensjahr meiner Tochter gezahlt? Habe jedoch keine Aufforderung für weitere Zahlungen erhalten.
Kann ich nach 5 Jahren überhaupt, plötzlich noch zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, die meine persönliche Lebensplanung "völlig über den Haufen werfen" würden?
Übrigens meinte meine Tochter, dass ich wohl unterhaltspflichtig wäre, natürlich per SMS....
Mit freundlichen Grüßen
Donkoeln
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 25.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 25.01.2010 00:36:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59, 37081 Göttingen, Tel: 05513097470, Fax: 05519997938
Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht
Bewertungen: 316
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst einmal ist es zutreffend, dass ein gesetzlicher Forderungsübergang eintritt, wenn das Bafög-Amt Vorausleistungen erbringt. Das bedeutet, dass das Amt die Unterhaltszahlungen verlangen kann, die Ihrer Tochter zustehen würden.
Grundsätzlich besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern, gegenüber volljährigen jedoch nur ausnahmsweise, solange sie sich in der Ausbildung befinden. Dies erfasst in der Regel eine erste Ausbildung, kann aber darüber hinaus fortdauern. Ein Unterhaltsanspruch über die erste Ausbildung hinaus ist zu bejahen, wenn von vornherein ein beruflicher Werdegang geplant war, der mehrere Ausbildungen umfasst, sie aufeinander aufbauen. Zum Beispiel könnte dies zu bejahen sein, wenn Ihre Tochter nach der Reno-Ausbildung ein Jurastudium begonnen hätte. Im vorliegenden Fall baut das Lehramts-Studium jedoch nicht auf die erste Ausbildung auf. Daher müsste ein Unterhaltsanspruch in dieser Konstellation abzulehnen sein.
Auch ein unterhaltspflichtiger Ausbildungswechsel wegen Fehleinschätzung der Begabung dürfte abzulehnen sein. Dies ist klassischerweise der Fall, wenn ein Student nach einem oder zwei Semestern den Studiengang wechseln will. Die vorliegende Konstellation ist damit nicht vergleichbar, weil die erste Ausbildung vollständig abgeschlossen worden ist.
Das Argument, wonach Sie jetzt aufzukommen hätten, weil Sie während der ersten Ausbildung keinen Unterhalt geleistet haben, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Vermutlich wären Sie hierzu verpflichtet gewesen (Der Vertrag mit der Kindsmutter, wonach der Unterhalt pauschal abgegolten wurde, könnte als Vertrag zu Lasten Dritter - nämlich der Tochter - unwirksam sein, da zwar Minderjährigenunterhalt an ein Elternteil gezahlt wird, formell jedoch das Kind selbst Anspruchsinhaber ist.), was jetzt aber keine Rolle mehr spielt. Dieser Betrag kann rückwirkend nicht mehr verlangt werden. Rückwirkend muss Unterhalt nur aufgrund eines vollstreckbaren Titels geleistet werden oder wenn der Unterhaltsschuldner sich in Verzug befunden hat. Vezug setzt jedoch voraus, dass der Berechtigte den Verpflichteten gemahnt hat, ihn also ernsthaft zur Leistung aufgefordert hat, was ja hier nicht der Fall war. Zudem berträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
Der Zeitablauf von über 5 Jahren kann zudem für eine Verwirkung sprechen. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist gesetzlich nicht geregelt sondern stellt eine richterliche Rechtsfortbildung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar, weshalb es keine klare Frist gibt, wann Verwirkung eintritt. Dies ist je nach Einzelfall dann gegeben, wenn aufgrund eines erheblichen Zeitablaufs und aufgrund sonstiger Umstände der Verpflichtete darauf vertrauen durfte, vom Berechtigten nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Ob ein Gericht in Ihrem Fall von Verwirkung ausgehen würde, hängt von sämtlichen Details ab, erscheint aber möglich. Im Ergebnis dürfte es hierauf jedoch nicht ankommen.
Nach alledem komme ich zu dem Ergebnis, dass eine Unterhaltsverpflichtung Ihrerseits im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Dies sollten Sie dem Bafög-Amt fristgerecht mitteilen. Sollte das Amt weiterhin die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch bestehe, wird es vermutlich Klage gegen Sie erheben. Daher kann es Sinn machen, bereits dieses Schreiben anwaltlich verfassen zu lassen, um das Amt vom Nichtbestehen eines Anspruchs zu überzeugen und die Klage von vornherein zu vermeiden. Sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, können Sie sich gern an mich wenden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Übberblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
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