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Unterhalt durch Kinderzimmer abgegolten?


| 11.11.2008 00:35 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 1 Stunde

Guten Morgen zusammen,

ich bräuchte Ihren Rat, und am liebsten wäre mir aus naheliegenden Gründen der Rat eines RA/in aus München:

Meine Tochter (20 J.) wohnt bei meiner Ex-Frau in A und pendelt jeden Tag 70 Kilometer zur Uni nach B. sowohl meine Ex als auch ich sind lt. Unterhaltsvergleich barunterhaltspflichtig (ca 40 : 60 verantwortlich). Kindergeld läuft voll bei meiner Ex-Frau auf, (sie bekommt daneben für die Tochter eine Gehaltszulage und übliche Steuerermäßigung).

Meine Ex-Frau erfüllt ihre Unterhaltsverpflichtung derzeit im wesentlichen mit der unterstellten Miete (plötzlich 300 Euro) für das Zimmer meiner Tochter in einem gemieteten Haus.

a) Wie sieht es rechtlich aus, falls meine Tochter sich ein Zimmer nahe der Uni nimmt? Muss meine Ex dann in bar zum Unterhalt beitragen oder kann sie sagen, nein, die Tochter hat ja noch ihr Kinderzimmer und kommt ab und zu übers Wochenende hierher?

Falls das noch in meinem Geldeinsatz drin ist:
b) Solange meine Tochter in A wohnt: Kann meine Ex-Frau sagen, das Zimmer kostet jetzt eben 300 Euro und kann sie das meiner Tochter von der Unterhaltsverpflichtung abziehen? Wie kommt man zu einer vernünftigen Lösung?

Für eine Antwort herzlich dankbar
Rudolfo
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Unterhalt
11.11.2008 | 00:48

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

zu a)
Wenn Ihre Tochter sich ein eigens Zimmer nimmt, und dort auch den Lebensmittelpunkt hat, also überwiegend wohnt, gelten andere unterhaltsrechtliche Grundsätze als bisher.

Nach der Düsseldorfer Tabelle, die auch von anderen Gerichten vergleichbar übernommen ist, beträgt der Regelbedarf eines volljährigen Kindes, das sich in Ausbildung befindet und nicht im Haushalt eines Elternteiles lebt, 640.- EUR.
Anzurechnen ist dabei das Kindergeld in voller Höhe, was auch bedeutet, dass das Kindergeld an die Tochter auszuzahlen ist.

Hinsichtlich des dann noch ungedeckten Restes von 486.- € sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig und zwar im Verhältnis der Einkünfte, hier also 60 % (292.- ) Sie und 40 % (194.-) Ihre geschiedene Frau.

Die Ex-Frau kann dann nicht mit dem bereit gehaltenen Kinderzimmer "verrechnen".


zu b)

Die Zurverfügungstellung eines Zimmers gehört zum Naturalunterhalt. Wenn Ihre Ex-Frau sich das quasi bezahlen lassen will, kommen wir in den Bereich einer Miete, die allerdings dann nicht einseitig festgelegt werden kann, sondern zwischen Ihrer Ex und der Tochter vereinbart werden muss.

Eine vernünftige Lösung für eine angemessene Vergütung für das Zimmer muss zwischen Ihrer Ex und der Tochter ausgehandelt und vereinbart werden. Wenn Ihre Ex meint, soviel Geld für ein Zimmer verlangen zu müssen und Ihrer Tochter das zuviel ist, muss die Tochter ausziehen und gegen die Mutter einen Barunterhaltsanspruch geltend machen.


Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 2008-11-11 | 11:01


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"Natürlich war die Antwort freundlich, aber darauf kam es mir nicht an. Auch auf eine ausführliche Antwort kam es mir nicht an, sondern auf eine prägnante, und das war sie. Ich als Laie kann natürlich keinen Anwalt beurteilen, aber mir hat die Antwort sehr geholfen."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2008-11-11
5/5.0

Natürlich war die Antwort freundlich, aber darauf kam es mir nicht an. Auch auf eine ausführliche Antwort kam es mir nicht an, sondern auf eine prägnante, und das war sie. Ich als Laie kann natürlich keinen Anwalt beurteilen, aber mir hat die Antwort sehr geholfen.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

538 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht