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Frage geschrieben am 20.05.2011 08:19:07

Unterhalt bei privater Pflege?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 738
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1852 weitere Antworten zum Thema Unterhalt.
Hallo,

seit einigen Jahren kümmere ich mich um meinen Vater und oft muss ich auch für ihn etwas bezahlen, da seine Rente nicht ganz reicht. Seit Anfang letzten Jahres hat er die Pflegestufe 2. Nun wird er (93 Jahre)immer verwirrter und unselbständiger und bedarf einer 24-Stunden-Pflege, die ich jetzt auch organisiert habe. Jetzt muss ich mehrere hundert Euro dabeizahlen. Ich habe Kontakt mit meinem Bruder aufgenommen, der sich seit über zehn Jahren um nichts mehr gekümmert hat,nachdem er 10.000 DM von meinem Vater erhalten hatte, leider ohne Qittung. Ich habe ihn gefragt, ob er sich nicht in irgendeiner Form, sei es finanzieller Art beteiligt, wenn ich schon die ganze Arbeit mache. Er lehnt es ab und will, dass ich meinenVater ins Heim gebe, da müsse jeder von uns nur noch 100 Euro zuzahlen und dann sei das erledigt. Selbst diese 100 Euro, die er meint bei einem Heim zahlen zu müssen, ist er nicht bereit für private Pflege zu geben
Gibt es eine Verpflichtung zum Unterhalt der Eltern auch bei privater Pflege?


Antwort geschrieben am 20.05.2011 09:49:33
Rechtsanwältin Gesine Mönner
Ernst-Lemmer-Str. 101, 35041 Marburg, Tel: 06421-8092060, Fax: 06421-8091950
Zivilrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

zunächst danke für Ihre Anfrage.

Ihre Frage „ Gibt es eine Verpflichtung zum Unterhalt der Eltern auch bei privater Pflege?" beantworte ich gerne folgendermaßen:

Ob ein Anspruch Ihres Vaters auf Elternunterhalt besteht, hängt nicht von der Art der Pflege ab, sondern bemisst sich allein danach, ob Ihr Vater bedürftig ist (§ 1602 BGB).
Das bedeutet, dass bei Ihrem Vater ein Unterhaltsbedarf bestehen muss, d.h. notwendige Kosten zu decken sein müssen, die er nicht durch eigenes (Renten-)einkommen decken kann.

Ob und in welcher Höhe Sie und Ihr Bruder dann Ihrem Vater zum Unterhalt verpflichtet sind, hängt auch davon ab, inwieweit Sie und Ihr Bruder leistungsfähig sind, d.h. inwieweit Sie Unterhaltsleistungen an Ihren Vater erbringen können, ohne Ihren eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden.

Den Anspruch auf Elternunterhalt kann nur Ihr Vater gegenüber seinen Kindern, d.h. Ihnen und Ihrem Bruder gegenüber geltend machen. Sollte Ihr Vater zu der Geltendmachung dieses Anspruchs nicht mehr selbst in der Lage sein, müsste dann der gesetzliche Vertreter Ihres Vaters diesen Anspruch geltend machen, d.h. ein vom Gericht bestellter Betreuuer, dessen Aufgabenkreis auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen umfasst.

Ob und in welcher Höhe vorliegend ein Anspruch auf Elternunterhalt besteht, ist eine Frage, die sich anschließend im Rahmen einer Direktanfrage klären ließe.

Wenn Ihr Vater mittlerweile einer 24-Stunden-Pflege bedarf, stellt sich hier auch die Frage, ob nicht bereits die Voraussetzungen für eine Einstufung Ihres Vaters in die Pflegestufe 3 gegeben sind.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben.

Falls Sie es wünschen, übernehme ich gerne weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.

Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sollten noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.


Mit freundlichen Grüßen,

Gesine Mönner, Rechtsanwältin



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