Frage geschrieben am 25.07.2007 21:45:00
Unterhalt bei fristloser Kündigung
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3288meiner Stieftochter (19 JAhre ) wurde Ende des 2. Ausbildungsjahr fristlos gekündigt. Nun meine Frage, muß ich jetzt wieder den vollen Unterhalt zahlen, oder nur den Anteil, den ich während der Ausbildung gezahlt habe ( 53 Euro ), oder gar nichts mehr. Meine Stieftochter ist ledig, wohnt bei Ihrer Mutter in Frankreich, die ebenfalls voll erwerbstätig ist.
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichem Gruß
Heike Herr
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Diese Antwort ist vom 25.7.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 25.07.2007 22:17:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel
Nürnberger Strasse 24, 63450 Hanau, Tel: 06181-6683 799, Fax: 06181-6683 800
Arbeitsrecht, Handelsvertreterrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Familienrecht
Bewertungen: 141
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ich verstehe den Sachverhalt so, dass es sich bei der Tochter nicht um Ihr leibliches Kind handelt. Unterhalt ist grds aber nur an leibliche Kinder zu zahlen. Ausser man hat es adoptiert. Nach Abschluss des 18 Lebensjahres kann ein Kind Anspruch auf Unterhalt wegen Ausbildung oder Arbeitslosigkeit haben. Unterhalt wegen Ausbildung kommt allerdings nur in Frage, wenn das Kind ernsthaft eine Ausbildung verfolgt. Hierfür kann der Unterhaltspflichtige auch Nachweise fordern. Zu zahlen ist grds auch nur für die Regelstudien- bzw Regellehrzeit. Ausbildungslohn muss sich das Kind auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen.
Wird das Kind arbeitslos, kann es auch einen Unterhaltsanspruch haben. Normalerweise aber nur, wenn die Arbeitslosigkeit verfestigt ist also nach einem Jahr und nur, wenn sich das Kind i der Zwischenzeit massiv beworben hat. Bewerbungsanstrengungen sind acht Stunden täglich fünf Tage die Woche zu unternehmen. Entsprechende Nachweise muss der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Familiengericht erbringen.
In Ihrem Fall würde ich keinesfalls freiwillig Unterhalt zahlen. So ist zunächst die Unterhaltspflicht gegenüber einer Stieftochter mehr als fraglich. Zweitens stellt sich die Frage nach ausreichenden Bewerbungsbemühungen und Drittens könnte sich das Unterhaltsrecht hier nach französischem Recht richten, da sich
die Stieftochter derzeit in Frankreich aufhält.
Aufgrund dieser offenen Fragen sollten sie einen Unterhaltsprozess riskieren. Klage müsste die Gegenseite.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel Rechtsanwalt
Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
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