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Unterhalt bei Volljärigkeit ja, jedoch keinerlei Kontakt!


| 21.07.2008 19:54 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Lars Steinfelder


| in unter 2 Stunden

Hallo, mein jüngster Sohn wurde im Dezember 2007 volljährig. Er absolvierte das Abitur bis Juli 2008 und beabsichtigt im Herbst eine staatliche Ausbildung zu machen. Das ist leider alles was ich von ihm weiß und auch nur deshalb, weil er offenbar BAFÖG beantragen will und meine Einkommensverhältnisse dazu benötigt.

Seit der Scheidung 2004, lehnt er jeglichen Kontakt zu mir strikt ab!! Bezeichnete mich bei meinem letzten Kontaktversuch sogar als "letztes Arschloch"!
Ich erhalte außer von meiner Tochter keinerlei Information über ihn, weder wie es ihm geht, noch was er so plant. Ob er etwas verdient oder sonstetwas. Ich bin quasi nur das "letzte Arschloch" das für die Unterhaltszahlungen gut ist.

Er lebt zur Zeit noch im Haushalt meiner Exfrau (leibliche Mutter), im Haus von deren neuen Lebenskammeraden.

Bis dato zahle ich einen Barunterhalt in Höhe von 277 Euro monatlich, dieser wurde bei der Scheidung (da war mein Einkommen noch geringer) festgelegt.

Heute nun erhielt ich mit der Post einen Briefumschlag, beschriftet mit dem Wort EILT! indem lediglich der BAFÖG Bogen zu meinen Einkommensverhältnissen war.

Wie ich von meiner Tochter (23) erfuhr, beabsichtigt er die gleiche staatliche Ausbildung zu machen wie sie, nämlich Physiotherapeut.
Wärend der Ausbildung, will er bei Meiner Tochter, also seiner Schwester wohnen.

Wie die Einkommensverhältnisse meiner Exfrau derzeit sind, weiß ich nicht. Ich gehe aber davon aus, dass sie wenn überhaupt, nur einen Minijob ausübt.

Ich bin wieder verheiratet und mein monatliches Nettoeinkommen beträgt ca 2250 Euro. Außerdem arbeite ich nebenbei noch als Alleinunterhalter. Dieses Einkommen ist natürlich sehr schwankend und bewegt sich zwischen 300 Euro und 600 Euro monatlich.
Meine Frau ist derzeit wirtschaftlich selbständig.
Weitere Unterhaltsverpflichtungen habe ich nachdem meine Tochter jetzt im Juli mit Ihrer Ausbildung fertig ist, nicht mehr!

Nun habe ich folgende Fragen:

1. Bin ich generell zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, wenn er jeglichen Kontakt zu mir ablehnt und mich sogar schon wie oben dargelegt beschimpft hat?

2. Wenn ja, wieviel muss ich zahlen bei den oben geschilderten Einkommensbverhältnissen?

3. Muss ich erstmal die damals festgelegten 277 Euro weiter bezahlen, oder was ist jetzt zu tun.

4. Da ich bei dem BAFÖG Selbstauskunftsbogen einen Steuerbescheid beilegen soll, würde mein Sohn darin rumschnüffeln können, das wünsche ich auf gar keinen Fall.
Wie kann ich das umgehen?

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.

LG
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Unterhalt
21.07.2008 | 21:04

Antwort

von

Rechtsanwalt Lars Steinfelder
11 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen möchte ich im Rahmen einer Erstberatung anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten.

Zur Frage 1:
Die Verpflichtung zum Unterhalt besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob Kontakt zwischen den Parteien besteht oder nicht.

Nur bei einer sog. schweren Verfehlung käme eine Herabsetzung des Unterhalts in Betracht. Hierunter fallen z.B. tätliche Angriffe, wirtschaftliche Schädigungen und Straftaten, insbesondere wenn diese jeweils eine familienfeindliche Gesinnung in sich tragen.

Beleidigungen können also hierunter fallen. Allein die einmalige Bezeichnung als "Arschloch" wird für eine Herabsetzung des Unterhalts jedoch nicht ausreichen. Hier müssten schon weitere Umstände hinzu kommen. Auch müssten Sie die schwere Verfehlung in einem Prozess nachweisen, was ohne aussagebereite Zeugen kaum möglich ist.

Zur Frage 2:
Eine Unterhaltsberechnung hängt von sehr vielen Faktoren ab, so daß hier im Rahmen einer Erstberatung nur eine grobe Orientierung gegeben werden kann. Jede kleinste Änderung oder Ergänzung dieses Sachverhalts kann die Höhe des Unterhalts wesentlich verändern.

Der monatliche Bedarf Ihres Sohnes wird voraussichtlich 640 Euro betragen, wobei 270 Euro hiervon als Kosten für eine Unterkunft angesetzt werden (nach sog. Düsseldorfer Tabelle).

Sofern er bei Ihrer Tochter keine Miete bezahlt, kann dieser Bedarf also auch niedriger sein. Sofern er zwingend mehr Miete bezahlen muss, aber auch höher.

Hinzu können des weiteren z.B. Kosten für Studiengebühren und Krankenversicherung kommen.

Im folgenden gehe ich jedoch von 640 Euro aus.

Hiervon ist das Kindergeld abzuziehen, also 640-154 = 486 Euro. Sofern Ihr Sohn Bafög bekommt oder selbst nebenbei arbeitet, so kann dies abgezogen werden.

Für den so ermittelten Bedarf haften die Eltern anteilig nach ihrem jeweiligen Einkommen, welches die Selbstbehalt-Grenze von 1100 Euro überschreitet (nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen und anderen Belastungen).

Sofern Ihre Ex-Ehefrau weniger als ihr Selbstbehalt von 1100 Euro verdient, so haftet sie gar nicht.

Sie würden dann also für den Bedarf Ihres Sohnes allein haften, soweit Ihr bereinigtes Nettoeinkommen über 1100 Euro liegt.

Da Ihre jetzige Ehefrau wirtschaftlich selbständig ist, dürften Sie also den vollen Bedarf Ihres Sohnes tragen müssen.

Dies hängt aber wie gesagt maßgeblich von verschiedenen Faktoren ab. Wenn Sie z.B. berücksichigungsfähige Schulden haben oder Ihre Ehefrau wenig verdient, dann würde dies den Unterhaltsanspruch stark beeinflussen. Gewissheit erlangt man beim Unterhalt in der Regel leider erst vor Gericht oder durch Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung.

Zu Frage 3:
Den bisherigen Unterhalt von 277 Euro müssen Sie solange bezahlen, wie der Unterhaltsanspruch in dieser Höhe besteht. Solange Ihr Sohn allerdings nicht auf Sie zukommt und mehr verlangt, müssen Sie auch nicht mehr bezahlen.

Andersherum können Sie jederzeit Auskunft von Ihrem Sohn verlangen, was er dezeit für ein Einkommen hat und danach dann den Unterhalt neu berechnen. Falls dieser unter 277 Euro liegt, können Sie eine Herabsetzung verlangen. Sofern der Unterhalt tituliert sein sollte (z.B. durch Urteil oder Jugendamtsurkunde), dann müssten Sie diesen gerichtlich ändern lassen.

Ich halte es jedoch nach dem mir bekannten Sachverhalt für eher unwahrscheinlich, daß Sie derzeit weniger Unterhalt als 277 Euro bezahlen müssen.

Zu Frage 4:
Sie werden nicht um eine Offenlegung Ihres Steuerbescheides herum kommen, denn Ihr Sohn hat einen Anspruch hierauf.


Mit freundlichen Grüßen,

Lars Steinfelder
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Lars Steinfelder
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