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Frage geschrieben am 01.03.2011 18:44:56

Unterhalt bei Versorgungsausgleich, Empfänger in Rente

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1272
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1852 weitere Antworten zum Thema Unterhalt.
Unterhaltszahlung nach Verrentung der Empfängerin.

Ich bin 1985 geschieden worden und habe Ehegattenunterhalt zu zahlen und dies bis heute auch getan.
Ein Versorgungsausgleich wurde durchgeführt, zuletzt geändert 2005.

Meine Ex-Frau ist seit 1999 wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Rente.

Frage: Da ich jetzt wegen Betriebsschließung meine Stelle verliere und das Geld knapper wird, möchte ich wissen, ob ich überhaupt noch Unterhalt zahlen muss, wenn meine Ex schon in Rente ist und ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde?

Anders ausgedrückt: Muss weiter Unterhalt bezahlt werden, wenn bei durchgeführtem Versorgungsausgleich der Unterhaltsempfänger schon in Rente ist?


Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch bei Bezug von Altersrente ( einschliesslich Versorgungsausgleich ) durch den Unterhalsberechtigten.

Unterhalt kann also durchaus auch neben Versorungsausgleich geschuldet sein. Tatsächlich zahlen Sie ja keinen Versorgungsausgleich, sondern die Rentenanwaltschaften der Ehezeit wurden bereits zur Zeit der Scheidung auf den jeweiligen Versicherungskonten ausgeglichen. Der Unterhalt ist jedenfalls grundsätzlich getrennt vom Versorgungsausgleich zu betrachten.

Etwas vollkommen anderes ist es aber, ob Sie überhaupt noch unterhaltspflichtig und wenn ja, in welcher Höhe sind, wenn Ihr Einkommen durch Verlust Ihres Arbeitsplatzes oder durch eigenen Renteneintritt sinken wird. Die Frage ob und ggf. in welcher Höhe Unterhalt geschuldet wird, hängt unter anderem stets mit der sog. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zusammen.

Haben sich die gegenseitigen Einkommensverhältnisse seit der letzten Festsetzung des Unterhalts ( egal ob durch Urteil oder Vergleich ) wesentlich geändert, dann können Sie eine Neuberechnung des Unterhalts und eine Abänderung des Unterhaltstitels verlangen.

Gern stehe ich Ihnen für eine solche Neuberechnung des Unterhalts bei Bedarf zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.

Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

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