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Grundsituation:
- ich, der Vater (deutsch), lebe und arbeite in Deutschland.
- ich zahle seit Geburt Unterhalt für eine Tochter per Dauerauftrag auf ein deutsches Konto auf Namen der Tochter
- die Kindesmutter (deutsch) zog mit Tochter (deutsch) vor Längerem in europäische Nicht-EU-Ausland (ins Land der Erfinder von Ricola, Käse und hohen Bergen)
- vor ca. einem halben Jahr wurde der Unterhalt vor einem dortigen Gericht neu berechnet und im Urteil in der dortigen Landeswährung und umgerechnet in Euro festgehalten.
- ich zahle weiterhin per Dauerauftrag auf das deutsche Konto, unter Berücksichtigung des Wechselkurses, wie er im Urteil steht.
Nun besteht die Mutter aktuell darauf, dass ich den kürzlich neu festgelegten Unterhalt von XXX (in der fremden Landeswährung) ab sofort auf ein Konto ins dortige Ausland überweise.
IBAN und BIC liegen mir vor, ich wäre der "Forderung" auch sofort nachgekommen, aber: Laut schriftlicher Auskunft meiner Bank kann ich keine Daueraufträge ins Ausland einrichten und die Währung der Überweisung muss in Euro erfolgen.
Meine Frage: Kann die Kindesmutter darauf bestehen, obwohl ein Konto in Deutschland existiert?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 17.03.2010 14:17:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
Bewertungen: 123
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Zahlung von Geldschulden richtet sich nach § 270 BGB, soweit Sie mit der Kindsmutter nichts anderes vereinbart haben.
Die Zahlung muss am Wohnsitz des Gläubigers erfolgen.
Die Art der Übermittlung von Geldschulden wird dabei durch den Unterhaltsschuldner bestimmt (Bar, Scheck,Überweisung auf ein Konto des Gläubigers). Die Erfüllung Ihrer Unterhaltspflicht tritt ein, sobald das Geld an die Kindsmutter ausgezahlt ist. Auf welchem Wege dies geschieht ist zweitrangig.
Soweit die Kindsmutter am Wohnsitz Zugriff auf das Deutsche Konto hat (Filiale) ist in der Zahlung auf ein Deuschtes Konto kein Problem zu sehen.
ABER:
Sie geben an, dass das deutsche Konto auf den Namen der Tochter lautet. Empfänger der Unterhaltsschuld ist jedoch die Kindsmutter und nicht die Tochter. Strenggenommen liegt in der Zahlung des Unterhalts auf das Konto der Tochter keine Erfüllung der Unterhaltsschuld gegenüber der Kindsmutter vor.
Da Barzahlung und Scheck für ein Dauerschuldverhältnis nicht praktikabel sind, wird es daher leider notwendig sein, der Aufforderung der Kindsmutter nachzukommen.
Soweit Ihnen durch die Überweisung ins Ausland Mehrkosten entstehen, müssen Sie diese (mit Ausnahme des § 270 III BGB) leider ebenfalls tragen.
Ich bedaure Ihnen keine bessere Antwort geben zu können und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.03.2010 14:34:03
Vielen Dank für Ihre Ausführungen!
>> Strenggenommen liegt in der Zahlung des Unterhalts
>> auf das Konto der Tochter keine Erfüllung der
>> Unterhaltsschuld gegenüber der Kindsmutter vor.
Dann wollen wir mal hoffen, dass die Kindesmutter Ihre Antwort nicht zu lesen bekommt :-)
Einen lieben Gruß nach Regensburg!
Vielen Dank für Ihre Ausführungen!
>> Strenggenommen liegt in der Zahlung des Unterhalts
>> auf das Konto der Tochter keine Erfüllung der
>> Unterhaltsschuld gegenüber der Kindsmutter vor.
Dann wollen wir mal hoffen, dass die Kindesmutter Ihre Antwort nicht zu lesen bekommt :-)
Einen lieben Gruß nach Regensburg!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.03.2010 14:38:58
Sehr geehrter Ratsuchender,
soweit die Kindsmutter die Zahlung in der Vergangenheit so akzeptiert und vom Konto abgehoben hat, wird Ihnen keine Gefahr drohen!
Die Kontoinhaberschaft stellt jedoch ein treffendes Argument dar, die Zahlung des Unterhalts auf das Konto der Mutter zu erzwingen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Ratsuchender,
soweit die Kindsmutter die Zahlung in der Vergangenheit so akzeptiert und vom Konto abgehoben hat, wird Ihnen keine Gefahr drohen!
Die Kontoinhaberschaft stellt jedoch ein treffendes Argument dar, die Zahlung des Unterhalts auf das Konto der Mutter zu erzwingen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht
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