Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
327866
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 11.03.2010 12:13:31

Unterhalt auch bei Rente

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2978
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

ich bin seit Februar 1992 nach 22 (angerechneten) Ehejahren geschieden.
Aufgrund Multiple Sklerose wurde nachehelicher Unterhalt gerichtlich festgelegt.
Mein Exmann ist seit November 1992 wieder verheiratet und hat aus dieser Ehe eine jetzt 14 jährige Tochter. Er war Berufssoldat und ist seit 1999 in Pension.
Alle 2 Jahre muss ich der Wehrbereichsverwaltung Auskunft erteilen über mein Einkommen, die dann entscheidet, ob mir der Unterhalt weiterhin zusteht.
Ich arbeite in Teilzeit und möchte aus gesundheitlichen Gründen die Rente schon jetzt – ich bin 63 Jahre - beantragen. Auf dem Rentenamt sagte man mir, dass mir weiterhin Unterhalt zustehe.
Im Internet habe ich folgende Seite gefunden
http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/rente.html
Nun meine Fragen:
Kommt das auch für mich infrage, steht mir weiterhin Unterhalt zu,
auch wenn ich vorzeitig in Rente gehe???
Wenn ja, muss ich mich an die WBV wenden oder an meinen Exmann???
Oder wird ein Rechtsanwalt unerlässlich sein???
Danke im Vorraus für die Beantwortung.


Antwort geschrieben am 11.03.2010 12:53:50
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 769
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Ratsuchende,

da nach Ihrer Darstellung durch Urteil der nacheheliche Unterhalt festgelegt worden ist, steht Ihnen dieser auch weiterhin zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Urteil etwas anderes ergibt. Es kann daran gedacht werden, dass dort auch nach altem Recht eine Befristung aufgenommen worden ist. Das sollte vorab geklärt werden.

Die von Ihnen genannte Seite betrifft die konkrete Unterhaltsbrechnung. Dazu ist dort ausgeführt, wie der Unterhalt zu berechnen ist, wenn a) beide Parteien Rente beziehen oder b), wie bei Ihnen bisher nur eine Partei noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht und abschießend c) wenn Rentenbezüge einer Partei auf Zahlung von Altersvorgeunterhalt beruhen. Im letztgenannten Fall kommt eine gesonvderte Berechnung zum Tragen.

Vorausgesetzt nach dem Urteil steht Ihnen weiterhin ein Anspruch zu, wird sich in erster Linie die Frage stellen, in welcher Höhe Ihnen noch Unterhaltsansprüche zustehen. Das wird von Ihren Rentenbezügen,den Bezügen Ihres geschiedenen Mannes und natürlich vom Inhalt des Urteils abhängen, was hier nicht beurteilt werden kann.

Vor Antragstellung sollten Sie der WBV und Ihrem Mann die eintretenden geänderten Verhältnisse bereits mitteilen. Nach Vorliegen des Rentenbscheides reichen Sie diesen an die WBV und Ihren Mann weiter.

Da in der Vergangenheit die WBV die Berechnung vorgenommen hat, werden Sie von dieser eine Berechnung erhalten. Diese sollten Sie anwaltlich prüfen lassen. Ob eine weitere anwaltliche Vertretung dann erforderlich sein wird, hängt vom Ergebnis der Prüfung ab,

MIt freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.03.2010 13:31:40

Sehr geehrter Herr Bohle,

erstmal herzlichen Dank für die umgehende Antwort.

Nach nochmaligem Nachlesen des Gerichtsurteils zur Abänderung des Unterhalts vom 13.12.1995, kann ich nirgendwo eine Angabe für das Ende der Zahlung finden.

Also kann ich davon ausgehen, dass ich Erfolg haben werde???

Freundliche Grüsse nach Oldenburg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.03.2010 13:40:00

Sehr geehrte Ratsuchende,

da das Urteil weiterhin Bestand hat, steht Ihnen auch der Anspruch zu. Er entfällt demzufolge nicht automatisch mit dem Rentenbezug.

Die Wirkung des Urteils kann nur durch eine Abänderungsklage seitens Ihres geschiedenen Mannes beseitigt werden. Ob eine solche Klage hingegen Erfolg haben würde, kann nur nach Kenntniss aller Umstände beurteilt werden.

Solange eine solche Klage durch Ihren geschiedenen Mann nicht eingereicht wird, besteht Ihr Anspruch dem Grunde nach weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung:
superschnell und sehr verständlich.....so sollte ein Anwalt sein DANKE


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Bohle direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Familienrecht letzten Monat:

93
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

327866
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94077
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Unterhalt   Rente