Frage geschrieben am 11.03.2010 12:13:31
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Unterhalt auch bei Rente
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2978Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich bin seit Februar 1992 nach 22 (angerechneten) Ehejahren geschieden.
Aufgrund Multiple Sklerose wurde nachehelicher Unterhalt gerichtlich festgelegt.
Mein Exmann ist seit November 1992 wieder verheiratet und hat aus dieser Ehe eine jetzt 14 jährige Tochter. Er war Berufssoldat und ist seit 1999 in Pension.
Alle 2 Jahre muss ich der Wehrbereichsverwaltung Auskunft erteilen über mein Einkommen, die dann entscheidet, ob mir der Unterhalt weiterhin zusteht.
Ich arbeite in Teilzeit und möchte aus gesundheitlichen Gründen die Rente schon jetzt – ich bin 63 Jahre - beantragen. Auf dem Rentenamt sagte man mir, dass mir weiterhin Unterhalt zustehe.
Im Internet habe ich folgende Seite gefunden
http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/rente.html
Nun meine Fragen:
Kommt das auch für mich infrage, steht mir weiterhin Unterhalt zu,
auch wenn ich vorzeitig in Rente gehe???
Wenn ja, muss ich mich an die WBV wenden oder an meinen Exmann???
Oder wird ein Rechtsanwalt unerlässlich sein???
Danke im Vorraus für die Beantwortung.
Antwort geschrieben am 11.03.2010 12:53:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 769
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da nach Ihrer Darstellung durch Urteil der nacheheliche Unterhalt festgelegt worden ist, steht Ihnen dieser auch weiterhin zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Urteil etwas anderes ergibt. Es kann daran gedacht werden, dass dort auch nach altem Recht eine Befristung aufgenommen worden ist. Das sollte vorab geklärt werden.
Die von Ihnen genannte Seite betrifft die konkrete Unterhaltsbrechnung. Dazu ist dort ausgeführt, wie der Unterhalt zu berechnen ist, wenn a) beide Parteien Rente beziehen oder b), wie bei Ihnen bisher nur eine Partei noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht und abschießend c) wenn Rentenbezüge einer Partei auf Zahlung von Altersvorgeunterhalt beruhen. Im letztgenannten Fall kommt eine gesonvderte Berechnung zum Tragen.
Vorausgesetzt nach dem Urteil steht Ihnen weiterhin ein Anspruch zu, wird sich in erster Linie die Frage stellen, in welcher Höhe Ihnen noch Unterhaltsansprüche zustehen. Das wird von Ihren Rentenbezügen,den Bezügen Ihres geschiedenen Mannes und natürlich vom Inhalt des Urteils abhängen, was hier nicht beurteilt werden kann.
Vor Antragstellung sollten Sie der WBV und Ihrem Mann die eintretenden geänderten Verhältnisse bereits mitteilen. Nach Vorliegen des Rentenbscheides reichen Sie diesen an die WBV und Ihren Mann weiter.
Da in der Vergangenheit die WBV die Berechnung vorgenommen hat, werden Sie von dieser eine Berechnung erhalten. Diese sollten Sie anwaltlich prüfen lassen. Ob eine weitere anwaltliche Vertretung dann erforderlich sein wird, hängt vom Ergebnis der Prüfung ab,
MIt freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.03.2010 13:31:40
Sehr geehrter Herr Bohle,
erstmal herzlichen Dank für die umgehende Antwort.
Nach nochmaligem Nachlesen des Gerichtsurteils zur Abänderung des Unterhalts vom 13.12.1995, kann ich nirgendwo eine Angabe für das Ende der Zahlung finden.
Also kann ich davon ausgehen, dass ich Erfolg haben werde???
Freundliche Grüsse nach Oldenburg
Sehr geehrter Herr Bohle,
erstmal herzlichen Dank für die umgehende Antwort.
Nach nochmaligem Nachlesen des Gerichtsurteils zur Abänderung des Unterhalts vom 13.12.1995, kann ich nirgendwo eine Angabe für das Ende der Zahlung finden.
Also kann ich davon ausgehen, dass ich Erfolg haben werde???
Freundliche Grüsse nach Oldenburg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.03.2010 13:40:00
Sehr geehrte Ratsuchende,
da das Urteil weiterhin Bestand hat, steht Ihnen auch der Anspruch zu. Er entfällt demzufolge nicht automatisch mit dem Rentenbezug.
Die Wirkung des Urteils kann nur durch eine Abänderungsklage seitens Ihres geschiedenen Mannes beseitigt werden. Ob eine solche Klage hingegen Erfolg haben würde, kann nur nach Kenntniss aller Umstände beurteilt werden.
Solange eine solche Klage durch Ihren geschiedenen Mann nicht eingereicht wird, besteht Ihr Anspruch dem Grunde nach weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
da das Urteil weiterhin Bestand hat, steht Ihnen auch der Anspruch zu. Er entfällt demzufolge nicht automatisch mit dem Rentenbezug.
Die Wirkung des Urteils kann nur durch eine Abänderungsklage seitens Ihres geschiedenen Mannes beseitigt werden. Ob eine solche Klage hingegen Erfolg haben würde, kann nur nach Kenntniss aller Umstände beurteilt werden.
Solange eine solche Klage durch Ihren geschiedenen Mann nicht eingereicht wird, besteht Ihr Anspruch dem Grunde nach weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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