15.01.2009 | 15:01
Antwort
von
Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn
73 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Mit der Volljährigkeit ist das Kind grundsätzlich für sein Leben selbst verantwortlich. Dies gilt aber nur, wenn seine Ausbildung abgeschlossen ist, da dies die Voraussetzung für ein eigenständiges Leben ist. Befindet es sich noch in Ausbildung, bleibt der Unterhaltsanspruch grundsätzlich bestehen.
Die von Ihnen angesprochenen 640 € treffen nur dann zu, wenn das volljährige, noch in Ausbildung befindliche Kind einen eigenen Hausstand besitzt. Wohnt es hingegen bei den Eltern oder einem Elternteil, bemisst sich der
Unterhalt nicht nach festen Sätzen, sondern hängt weiterhin von den Einkommensverhältnissen der Eltern ab. Es gilt hier die Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle, wobei Ihr Einkommen und das Ihrer Exfrau zusammengerechnet wird.
Grundsätzlich haften ab Volljährigkeit beide Elternteile für den Barunterhalt anteilig entsprechend ihrem Einkommen. Ist ein Elternteil leistungsunfähig, haftet der andere Teil im Wege der sog. Ausfallhaftung alleine.
Bei der Ermittlung Ihres bereinigten Nettoeinkommens wird der für Ihre minderjährige Tochter zu zahlende Unterhalt berücksichtigt, da hierdurch das für Sie verfügbare Einkommen vermindert wird. Auch Ihre Verpflichtung gegenüber Ihrer neuen Frau (Familienunterhalt) findet hier Berücksichtigung, da Ihr Sohn als Volljähriger, welcher nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung ist, sondern studiert, nachrangig berechtigt ist.
Die Frage nach der Höhe des anrechenbaren Familienunterhalts entspricht etwa der Hälfte Ihres bereinigten Nettoeinkommens, mindestens aber 1.000 €.
Der Elternteil, bei welchem das volljährige Kind lebt, kann mit seiner Unterhaltspflicht Kostgeld für die Beherbergung des Kindes verrechnen.
Ihre Exfrau müsste sich mangels eigener Kinderbetreuung bemühen, in Vollzeit zu arbeiten. Es kommt daher der Ansatz fiktiven Einkommens in Betracht. Der Selbstbehalt Ihrer Exfrau kann durch das Einkommen ihres neuen Ehegatten deckt sein, so dass Sie möglicherweise mit ihrem gesamten Einkommen haftet.
Beim volljährigen Kind besteht grundsätzlich dessen Verpflichtung vorhandenes Vermögen zu verwerten. Dies entfällt nur bei Unzumutbarkeit der Verwertung. Für die Feststellung, ob etwas unzumutbar ist, muss eine Abwägung aller Umstände vorgenommen werden.
Ein kleines Schonvermögen von 2.000 - 3.000 € muss nicht verwertet werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine hilfreiche erste Einschätzung geben.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
Anwalt4me - Rechtsanwälte
Susanne Schorn
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Maximilianstr. 17
93047 Regensburg
Tel.: +49 941 46109920
Fax: +49 941 46109956
mail@ra4me.de
www.ra4me.de
Nachfrage vom Fragesteller
15.01.2009 | 15:37
Sehr geehrte Frau Schorn,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Ich habe jedoch noch eine Verständnisfrage zur Ermittlung meines bereinigten Nettoeinkommens:
Ich habe Sie so verstanden, dass sich mein bereinigtes Einkommen grob wie folgt berechnet:
Nettoeinkommen lt. Bezügemitteilung
- private Krankenversicherung (für Frau, Kind und mich selbst)
- "Werbungskosten" (wie bei Düsseldorfer Tabelle)
- Unterhalt für minderjährige Tocher nach D''dorfer Tabelle
- Unterhalt für Ehefrau (nach welchen Kriterien?)
- Eigenbehalt (1.100,-- €)
Die verbleibende Summe wäre dann bei der Berechnung der anteiligen Unterhaltszahlung in das Verhältnis zum noch zu ermittelnden bereinigten Nettoeinkommen der Mutter zu setzen.
Ist das korrekt?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
15.01.2009 | 19:06
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Grundsätzlich stimmt Ihre Bedarfsermittlung, wobei es selbstverständlich vielfache Besonderheiten in der Berechnung gibt, welche auf diesem Weg leider nicht alle dargelegt werden können.
Wie bereits erläutert, ergibt sich die Höhe der Familienunterhaltsverpflichtung für Ihre jetzige Frau aus Ihrem hälftigen bereinigten Nettoeinkommen, mindestens jedoch 1.000 €. Der Selbstbehalt beträgt richtiger Weise gegenüber einem volljährigen Kind 1.100 €, wird jedoch je nach Höhe des Familienunterhalts ggf. auf 800 € gekürzt.
Jeder der beiden Elternteile muss je nach Leistungsfähigkeit im entsprechenden Verhältnis Unterhalt entrichten.
Ich empfehle für die genaue Berechnung im Zweifel, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin