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Ich habe einen Sohn aus erster Ehe, für den ich Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zahle. Der Junge studiert seit Oktober in seiner Heimatstadt und wohnt bei seiner Mutter. Demnächst wird er 18, und damit ändert sich ja einiges bezüglich des Unterhalts. Viele Informationen zu den anstehenden Änderungen habe ich bereits aus dem Internet bezogen, dennoch sind bisher einige Fragen offen geblieben:
Berechnet sich der Unterhaltsanspruch meines Sohnes künftig nach der Düsseldorfer Tabelle unter Berücksichtigung meines Einkommens und des Einkommens der Mutter, oder beträgt der Anspruch pauschal 640,-- €?
Soweit ich verstanden habe, muss sich künftig auch die Mutter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an der Unterhaltszahlung beteiligen. Dabei ist mir bislang noch nicht klar, wie sich die jeweilige Leistungsfähigkeit bemisst bzw. welche Beträge bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sind:
Ich bin seit 1999 wieder verheiratet und habe mit meiner zweiten Frau noch eine dreijährige Tochter. Meine Frau ist derzeit nicht berufstätig und betreut unsere Tochter. Inwieweit verringert sich dadurch mein anrechenbares Einkommen?
Die Mutter meines Sohnes ist ebenfalls wieder verheiratet, hat aber keine weiteren Kinder. Sie arbeitet halbtags als Beamtin, ihr Mann arbeitet vollzeit. Theoretisch könnte sie jederzeit wieder vollzeit arbeiten, was sie aber sicherlich nicht möchte. Hat diese Tatsache Auswirkungen auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit, z.B. durch Anrechnung eines fiktiven Mehreinkommens?
Mein Sohn erhält zu seinem 18. Geburtstag von meinen Eltern ein Sparbuch mit ca. 10.000,-- €. Müsste er vorrangig auf diese (und eventuelle andere) Rücklagen zurückgreifen, bevor er Unterhaltsansprüche geltend machen kann?
Ich erwarte keine Unterhaltsberechnung, sondern möglichst konkrete Antworten auf die vier Teilfragen.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 15.01.2009 15:01:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn
Maximilianstr. 17, 93047 Regensburg, Tel: +49 941 46109920, Fax: +49 941 46109956
Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 73
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Mit der Volljährigkeit ist das Kind grundsätzlich für sein Leben selbst verantwortlich. Dies gilt aber nur, wenn seine Ausbildung abgeschlossen ist, da dies die Voraussetzung für ein eigenständiges Leben ist. Befindet es sich noch in Ausbildung, bleibt der Unterhaltsanspruch grundsätzlich bestehen.
Die von Ihnen angesprochenen 640 € treffen nur dann zu, wenn das volljährige, noch in Ausbildung befindliche Kind einen eigenen Hausstand besitzt. Wohnt es hingegen bei den Eltern oder einem Elternteil, bemisst sich der Unterhalt nicht nach festen Sätzen, sondern hängt weiterhin von den Einkommensverhältnissen der Eltern ab. Es gilt hier die Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle, wobei Ihr Einkommen und das Ihrer Exfrau zusammengerechnet wird.
Grundsätzlich haften ab Volljährigkeit beide Elternteile für den Barunterhalt anteilig entsprechend ihrem Einkommen. Ist ein Elternteil leistungsunfähig, haftet der andere Teil im Wege der sog. Ausfallhaftung alleine.
Bei der Ermittlung Ihres bereinigten Nettoeinkommens wird der für Ihre minderjährige Tochter zu zahlende Unterhalt berücksichtigt, da hierdurch das für Sie verfügbare Einkommen vermindert wird. Auch Ihre Verpflichtung gegenüber Ihrer neuen Frau (Familienunterhalt) findet hier Berücksichtigung, da Ihr Sohn als Volljähriger, welcher nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung ist, sondern studiert, nachrangig berechtigt ist.
Die Frage nach der Höhe des anrechenbaren Familienunterhalts entspricht etwa der Hälfte Ihres bereinigten Nettoeinkommens, mindestens aber 1.000 €.
Der Elternteil, bei welchem das volljährige Kind lebt, kann mit seiner Unterhaltspflicht Kostgeld für die Beherbergung des Kindes verrechnen.
Ihre Exfrau müsste sich mangels eigener Kinderbetreuung bemühen, in Vollzeit zu arbeiten. Es kommt daher der Ansatz fiktiven Einkommens in Betracht. Der Selbstbehalt Ihrer Exfrau kann durch das Einkommen ihres neuen Ehegatten deckt sein, so dass Sie möglicherweise mit ihrem gesamten Einkommen haftet.
Beim volljährigen Kind besteht grundsätzlich dessen Verpflichtung vorhandenes Vermögen zu verwerten. Dies entfällt nur bei Unzumutbarkeit der Verwertung. Für die Feststellung, ob etwas unzumutbar ist, muss eine Abwägung aller Umstände vorgenommen werden.
Ein kleines Schonvermögen von 2.000 - 3.000 € muss nicht verwertet werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine hilfreiche erste Einschätzung geben.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
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Susanne Schorn
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.01.2009 15:37:37
Sehr geehrte Frau Schorn,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Ich habe jedoch noch eine Verständnisfrage zur Ermittlung meines bereinigten Nettoeinkommens:
Ich habe Sie so verstanden, dass sich mein bereinigtes Einkommen grob wie folgt berechnet:
Nettoeinkommen lt. Bezügemitteilung
- private Krankenversicherung (für Frau, Kind und mich selbst)
- "Werbungskosten" (wie bei Düsseldorfer Tabelle)
- Unterhalt für minderjährige Tocher nach D'dorfer Tabelle
- Unterhalt für Ehefrau (nach welchen Kriterien?)
- Eigenbehalt (1.100,-- €)
Die verbleibende Summe wäre dann bei der Berechnung der anteiligen Unterhaltszahlung in das Verhältnis zum noch zu ermittelnden bereinigten Nettoeinkommen der Mutter zu setzen.
Ist das korrekt?
Sehr geehrte Frau Schorn,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Ich habe jedoch noch eine Verständnisfrage zur Ermittlung meines bereinigten Nettoeinkommens:
Ich habe Sie so verstanden, dass sich mein bereinigtes Einkommen grob wie folgt berechnet:
Nettoeinkommen lt. Bezügemitteilung
- private Krankenversicherung (für Frau, Kind und mich selbst)
- "Werbungskosten" (wie bei Düsseldorfer Tabelle)
- Unterhalt für minderjährige Tocher nach D'dorfer Tabelle
- Unterhalt für Ehefrau (nach welchen Kriterien?)
- Eigenbehalt (1.100,-- €)
Die verbleibende Summe wäre dann bei der Berechnung der anteiligen Unterhaltszahlung in das Verhältnis zum noch zu ermittelnden bereinigten Nettoeinkommen der Mutter zu setzen.
Ist das korrekt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.01.2009 19:06:57
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Grundsätzlich stimmt Ihre Bedarfsermittlung, wobei es selbstverständlich vielfache Besonderheiten in der Berechnung gibt, welche auf diesem Weg leider nicht alle dargelegt werden können.
Wie bereits erläutert, ergibt sich die Höhe der Familienunterhaltsverpflichtung für Ihre jetzige Frau aus Ihrem hälftigen bereinigten Nettoeinkommen, mindestens jedoch 1.000 €. Der Selbstbehalt beträgt richtiger Weise gegenüber einem volljährigen Kind 1.100 €, wird jedoch je nach Höhe des Familienunterhalts ggf. auf 800 € gekürzt.
Jeder der beiden Elternteile muss je nach Leistungsfähigkeit im entsprechenden Verhältnis Unterhalt entrichten.
Ich empfehle für die genaue Berechnung im Zweifel, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Grundsätzlich stimmt Ihre Bedarfsermittlung, wobei es selbstverständlich vielfache Besonderheiten in der Berechnung gibt, welche auf diesem Weg leider nicht alle dargelegt werden können.
Wie bereits erläutert, ergibt sich die Höhe der Familienunterhaltsverpflichtung für Ihre jetzige Frau aus Ihrem hälftigen bereinigten Nettoeinkommen, mindestens jedoch 1.000 €. Der Selbstbehalt beträgt richtiger Weise gegenüber einem volljährigen Kind 1.100 €, wird jedoch je nach Höhe des Familienunterhalts ggf. auf 800 € gekürzt.
Jeder der beiden Elternteile muss je nach Leistungsfähigkeit im entsprechenden Verhältnis Unterhalt entrichten.
Ich empfehle für die genaue Berechnung im Zweifel, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
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