Frage geschrieben am 21.01.2010 07:00:45Betreff: Unterhalt an geschiedene Ehefrau
Rechtsgebiet: Familienrecht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 542
Jetzt verlangt die Ex-Ehefrau aufgrund von eingetretener Arbeitslosigkeit, dass ich Unterhalt an sie zahle.
Fragen:
1. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt an die geschiedene Ehefrau, wenn sie nach der Scheidung erwerbstätig war und eigenes Einkommen hatte, also erwerbsfähig und auch nicht krank oder behindert ist? (Frau in 2 Berufen ausgebildet)
2. Welche Möglichkeiten gibt es , eine eventuelle Unterhaltspflicht zu vermeiden oder zu umgehen (z.B. eigene Arbeitslosigkeit, Verringerung des eigenen Einkommens, Sonstiges)?
Antwort geschrieben am 21.01.2010 07:13:28
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Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 274
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich besteht nach § 1573 BGB ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Erwerbsunfähigkeit.
Voraussetzung dafür ist aber, dass dieser Grund bereits bei Scheidung vorlag und nicht erst später entstanden ist.
Da Ihre Exfrau nach der Scheidung offensichtlich in der Lage war, für ihren Unterhalt selber zu sorgen, war sie im unmittelbaren Anschluss an die Ehe also nicht unterhaltsrechtigt, vgl. § 1569 BGB.
Dass sie erst später bedürftig geworden ist, reicht nicht aus und lässt keinen Unterhaltsanspruch entstehen.
Sie sollten daher den Anspruch zurückweisen.
Die zweite Frage ist theoretisch, weil keine Unterhaltspflicht besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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33609 Bielefeld
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F: 0521/176651
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mail: raotto@live.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.01.2010 07:24:21
Guten Morgen Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Beantwortung meiner Fragen.
Ich zitiere Ihre Antwort (teilweise):
"Da Ihre Exfrau nach der Scheidung offensichtlich in der Lage war, für ihren Unterhalt selber zu sorgen, war sie im unmittelbaren Anschluss an die Ehe also nicht unterhaltsrechtigt, vgl. § 1569 BGB."
Nachfrage: Es muss sicherlich "unterhaltsberechtigt" heissen, oder?
Für Ihre Mühe im Voraus vielen Dank.
MfG MK
Guten Morgen Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Beantwortung meiner Fragen.
Ich zitiere Ihre Antwort (teilweise):
"Da Ihre Exfrau nach der Scheidung offensichtlich in der Lage war, für ihren Unterhalt selber zu sorgen, war sie im unmittelbaren Anschluss an die Ehe also nicht unterhaltsrechtigt, vgl. § 1569 BGB."
Nachfrage: Es muss sicherlich "unterhaltsberechtigt" heissen, oder?
Für Ihre Mühe im Voraus vielen Dank.
MfG MK
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.01.2010 07:28:01
Nein, meine Formulierung ist schon korrekt.
Ihre Ex konnte nach der Scheidung selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen und war daher eben NICHT berechtigt, von Ihnen Unterhalt zu verlangen.
§ 1569 BGB sagt ja gerade, dass nur der Unterhalt verlangen kann, der nicht in der Lage ist, sich selber zu unterhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Nein, meine Formulierung ist schon korrekt.
Ihre Ex konnte nach der Scheidung selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen und war daher eben NICHT berechtigt, von Ihnen Unterhalt zu verlangen.
§ 1569 BGB sagt ja gerade, dass nur der Unterhalt verlangen kann, der nicht in der Lage ist, sich selber zu unterhalten.
Mit freundlichen Grüßen
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