Unterhalt an den Ehemann bei Scheidung
31.03.2010 23:01
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***,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Hallo,
ich lebe schon seit 5 Jahren von meinem Mann getrennt. Es sind keine Kinder oder Haus vorhanden. Wir sind immer beide arbeiten gegangen. Ich bin Beamtin und verdiene netto ca 1700 Euro und mein Mann hat als Arbeiter immer so um die 1400 - 1500 Euro verdient. Nun ist er schon seit 1,5 Jahren wegen einer
Krankheit zu Hause und so wie es aussieht, kann er seine Arbeit nicht mehr nachgehen (er wird dieses Jahr 40 Jahre). Muß ich ihm nach einer
Scheidung Unterhalt bezahlen wenn er darauf besteht bzw kann er darauf bestehen und wenn ja, wie hoch wäre der ungefähr? Bisher habe ich mich vor einer Scheidung gedrückt aus Angst vor einem Rosenkrieg. Ich hab ihm fast alles gelassen was ich mit in die Ehe brachte bzw auch die Möbel die wir gemeinsam kauften.
Über eine schnelle Antwort wär ich ihnen sehr sehr dankbar.
01.04.2010 | 00:11
Antwort
von
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Nach einer
Scheidung gilt das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung für sich selber zu sorgen hat. Anderes gilt dann, wenn es einem der beiden Ehegatten nicht möglich ist, sich selbst zu unterhalten. In Ihrem Fall könnte Ihr Mann daher durchaus einen Anspruch auf
Unterhalt haben. Allerdings müsste geprüft werden, ob ihm evtl. die Aufnahme einer anderen Tätigkeit zugemutet werden kann.
Wie hoch der Unterhalt sein würde, kann ohne weitere Angaben nicht beantwortet werden. Hierzu bedarf es Informationen über das Einkommen Ihres Mannes, über Verbindlichkeiten wie Kredite oder weitere Kosten wie Rentenbeiträge, private Vorsorge etc. Als Faustregel gilt: Von beiden Einkommen sind diese abzuziehen, zudem können Sie berufsbedingte Aufwendungen geltend machen. Steht das bereinigte Nettoeinkommen fest, so hat Ihr Ehemann einen Anspruch auf 3/7 der Differenz.
Bitte beachten Sie, dass dies alles nur eine erste Orientierung darstellen kann, welche ich Ihnen hoffentlich geben konnte. Der Unterhaltsanspruch muss sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach individuell berechnet werden. Dies ist in diesem Rahmen leider nicht möglich. Gerne stehe ich Ihnen für eine kostenlose Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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