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Guten Tag, meine Frage :
Ich bin behindert (Querschnitt) , mein Mann hat nach einjähriger Trennungszeit die Scheidung eingereicht. Ich bekomme zur Zeit eine geringe monatl. Unterhaltszahlung, auf die wir uns geeinigt hatten. Hausrat, Versorgungsausgleich, Immobilie - diese Sachen sind in einem Ehevertag kurz vor unserer (räumlichen) geklärt worden.
Eine Regelung über den nachehelichen Unterhalt ist bisher nicht erfolgt.
Ich beziehe Erwerbsminderungs-Rente, mein Noch-Mann ist selbständig. Ohne seine Unterhaltszahlung könnte ich meinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Habe ich Anspruch auf Unterhalt ? Danke und MfG
Antwort geschrieben am 02.04.2011 10:54:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Es besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Bis zur Reform des Familienrechts im Jahr 2009 war der nacheheliche Unterhalt im Grunde genommen zwingend.
Seit der Reform muss die grundsätzlich Unterhaltsberechtigte – in diesem Fall Sie – den nachehelichen Unterhalt beim Unterhaltsverpflichteten – hier der Mann – geltend machen.
Grundsätzlich ist dem geschiedenen und unterhaltsberechtigten Partner zuzumuten, für sich allein zu sorgen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
In Ihrem Fall besteht aber direkt nach Krankheit oder Gebrechen">§ 1572 BGB ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Danach haben Sie einen Anspruch auf Unterhalt, da Sie einer eigenen Erwerbstätigkeit nicht nachgehen.
Machen Sie diesen Anspruch beim Mann geltend. Weigert er sich, müssen Sie Ihr Begehren gerichtlich geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
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