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Guten Tag,
mein Sohn (21 J.) wird Ende Juni 2010 die vorzeitige Abschlußprüfung seiner Ausbildung (Chemikant) machen. In der Zeit der Ausbildung wurde vom Vater kein Unterhalt gezahlt, da mein Sohn ein zu hohes Einkommen hat.
Ab Oktober 2010 wird er ein Studium (Chemieingenieurwesen) beginnen.
Hat er in der Zeit von Juli 2010 bis September 2010, in der er kein eigenes Einkommen hat, wieder Anspruch auf Unterhalt?
Wir gehen davon aus, daß er für das Studium kein Bafög erhält, da der Vater zuviel verdient. Außerdem gehen wir davon aus, daß er ab Oktober 2010 für die Studienzeit Unterhalt zahlen muß. Mein Sohn wohnt noch bei mir, ich habe allerdings ein sehr geringes Einkommen und noch eine minderjährige Tochter, so daß ich ihn nicht unterstützen kann.
Es geht uns um die Zeit ab Juli 2010 (nach vorzeitiger Beendigung der Ausbildung).
Vielen Dank für Ihre Mühe
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 25.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 25.01.2010 14:19:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Der volljährige Sohn hat grundsätzlich gemäß § 1601 f BGB einen Unterhaltsanspruch, soweit und solange er sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und sich nicht alleine unterhalten kann. Dabei besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf EINE Ausbildung.
Zwar hat der Sohn nach der bestandenen Prüfung zum Chemikanten grundsätzlich einen solchen ersten Abschluss erworben; allerdings gehen die Gerichte davon aus, dass
ein weiterer Unterhaltsanspruch in den sogenannten "Abitur-Lehre-Studium"-Fällen gegeben ist.
Ein solcher Fall liegt vor, wenn nach der Schule zunächst eine Lehre absolviert wird, und das sich daran anschliessende Studium in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Lehre steht und zeitlich kurz nach der Lehre aufgenommen wird.
Das ist hier gegeben.
Das beabsichtigte Studium steht in direktem sachlichen Zusammenhang mit der bisherigen Ausbildung und stellt eine Fortsetzung dar mit der Folge, dass der Sohn grundsätzlich weiterhin Unterhalt beanspruchen kann.
Die von der Rechtsprechung geforderte zeitliche Nähe ist bei den 3 Monaten von 07 bis 09/10 noch gegeben.
Allerdings muss sich der Sohn anrechnen lassen, was er in dieser Zeit selber an Einkünften erzielt.
Ihm obliegt in dieser Zeit auch eine Erwerbspflicht, aufgrund derer er jede zumutbare Arbeit annehmen muss, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, vgl. z.B. LG Düsseldorf vom 03.05.2005 - 5 UF 85/05.
Nur soweit ihm diesn nachweislich nicht gelingt, kommt ein Unterhaltsanspruch in Betracht.
Grundsätzlich hat der Sohn gegen Sie und seinen Vater einen solchen Barunterhaltsanspruch.
Wenn Ihr Einkommen jedoch zu niedrig ist, muss er sich mit dem gegen den Vater bestehenden Anspruch allein begnügen, der sich der Höhe nach am Einkommen des Vaters orientiert.
Mit freundlichen Grüßen
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