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Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um einen evtl. Unterhaltanspruch meiner seit 1/2 jahr getrennt lebenden Ehefrau.
Sie ist 08-2009 ausgezogen und hat mich mit Schulden hier sitzen gelassen.
Ich verlor damit meine Selbständigkeit. Nun bin ich ALG II Empfänger.
Das Job Center hat mich aufgefordert zu dessen Prüfung, ob ein Unterhaltsanspruch bestehen kann, dieses zu klären, ggfs. mit einem Rechtsanwalt.
Kosten sollen von der Staatskasse getragen werden.???
Die Lage ist sehr gespannt.
Sie reagiert nicht auf meine Fragen / ignoriert alles.
So bekam ich auch keinen Mietvertrag oder Pachtvertrag, für das ehemals gemeinsam bewohnte Haus. Trotz mehrmaligen Bemühen.
Sie ist alleinige EIgentümerin.Die Anzahlung (130.000,-DM) hatte ich mit dem Vermerk Ablösung Zwischendarlehen Name+ihr Name getätigt. 2Tage später hatten wir geheiratet.
Der Hausausbau wurde durch gemeinsame Darlehen getätigt.
Ihre Rechtsanwältin schrieb mir dass sie zur Vertretung des Wunsches zu einem Mietvertrag keinen Auftrag hätte.
So wird derzeit auch das Ersuchen der Einkünfte nicht reagiert.
Wie bekomme und habe ich das Recht, die Auskunft zu bekommen?
Wie sieht es mit den Kosten aus?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 13.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.03.2010 06:07:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux
Adalbert-Stifter-Str. 28, 82538 Geretsried, Tel: 08171/8450, Fax: 08171/80158
Erbrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht
Bewertungen: 96
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Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Sie haben gegen Ihre Frau einen einen Auskunftsanspruch über die Höhe ihres Einkommens, da Sie andernfalls einen eventuellen Unterhaltsanspruch nicht beziffern können.
Ihre Ehefrau hat eine Aufstellung über ihr Einkommen vorzulegen. Außerdem haben sich auch einen Anspruch auf Vorlage von entsprechenden Belegen (Lohnabrechnungen, Miet- und Pachtverträge, Zinsbescheinigungen etc.)
Hierzu sollten Sie oder ein von Ihnen beauftragter Rechtsanwalt Ihre Frau schriftlich auffordern und eine Frist zur Auskunftserteilung und Belegvorlage setzen.
2. Aufgrund der von Ihnen geschilderten Situation sollten Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen.
Da Sie derzeit Alg 2 beziehen, werden Sie einen Anspruch auf Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe haben.
Sie können sich bei dem Amtsgericht Ihres Wohnsitzes einen sog. Berechtigungsschein ausstellen lassen und damit eine kostenfreie Beratung/außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt erhalten.
Dieser wird dann alle weiteren notwendigen Schritte für Sie einleiten.
3. Hinsichtlich der Konstellation mit den Zahlungen für die Immobilie muß im Rahmen des Zugewinnausgleichs geprüft werden in welcher Höhe Ihnen hier Ansprüche gegen Ihre Frau zustehen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
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