366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1269 Besucher | 11 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Unterhalt an Ehefrau und Kind
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Unterhalt an Ehefrau und Kind

Unterhalt an Ehefrau und Kind


11.07.2008 08:24 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Doreen Bastian


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,

meine Frau will sich nach 1,5 Jahren Ehe jetzt von mir trennen. Ausserdem haben wir eine 1 Jahre alte Tochter. Meine Frau und ich sind beide Vollzeit arbeitend, so das unsere Tochter während der Woche bei einer Tagesmutter oder später in einem Kinderhort untergebracht wird. Meine Frau will nun mit meiner Tochter vorerst zu ihrer Mutter ziehen bis sie eine eigene Wohnung hat. Meine Frau verdient netto ca. 1100,00 und ich 1450 EUR, in wie weit bin ich Unterhaltspflichtig gegenüber meiner Frau und meiner Tochter.
Ist es sinnvoll den Unterhalt von mir aus zu zahlen oder soll ich warten bis meine Frau welchen von mir fordert?
Hätte ich rechtlich eine Möglichkeit das meien Tochter mei mir in der bisherigen Wohnung lebt und am WE zu meiner Frau geht, wegen der gewohnten Umgebung? Meine Frau meinte Sie nimmt Sie mit wegen gewohnten Umgangspersonen. Aber es ist so, das meine Frau zwar 11 Monate Elternzeit gemacht hat, aber in der Zeit seit Sie arbeitet ich mich am meisten um unsere Tochter gekümmert habe. Desweiten befürchte ich das sobald meine Frau eine Eigene Wohnung hat es dort dementsprechend aussieht, sie ist nicht sehr ordentlich und seit 2 Monaten bleibt an mir der ganze Haushalt hängen sie ist nicht mal in der Lage Ihre Wäsche aufzuräumen, oder eine Ablage wichtiger Dokumente zu machen da bleibt alles liegen. Ich befürchte ein Chaos und das unsere Tochter darunter leidet. Ich verstehe mich noch relativ gut mit meiner Frau und erst waren wir uns einig das sie bei mir während der Woche ist und am WE bei ihr und dann hat Sie anscheinend im Internet gelesen das es besser ist wenn das Kind nicht von Umgangspersonen weggerissen wird und ich könnte sie ja jederzeit sehen. Letztendlich will ich nur das beste für meine Tochter, aber was ist das ?
Letztendlich interessiert mich was ich für Möglichkeiten habe und wie es mit dem Unterhalt aussieht. Unterhalt an die Ehefrau sind ja als Sonderausgaben abzugsfähig wie sieht es mit dem Unterhalt an Kinder aus?

MfG



Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Ehefrau Kind Unterhalt
11.07.2008 | 08:50

Antwort

von

Rechtsanwältin Doreen Bastian
74 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Solange Ihre Tochter bei der Kindesmutter lebt und von dieser betreut wird, haben Sie Kindesunterhalt in Höhe von EUR 202,00 zu zahlen.
Der Kindesunterhalt ist nicht als Sonderausgabe abzugsfähig. Hier gelten jedoch Steuervergünstigungen durch Inanspruchnahme von Kinderfreibeträgen und der Beziehung von Kindergeld. Auch wenn Ihre Ehefrau letzteres bezieht, profitieren Sie hiervon, da Sie anstelle von EUR 279,00 lediglich EUR 202,00 zu zahlen haben, Ihnen mithin das halbe Kindergeld angerechnet wird.

Für Ihre Ehefrau ermittelt sich sodann ein Ehegattenunterhalt von EUR 63,00.

Sofern Ihre Ehefrau Sie zur Zahlung von Unterhalt nicht auffordert, brauchen Sie diesen auch nicht zu zahlen.

Als gemeinsam sorgeberechtigte Eltern haben Sie grundsätzlich zusammen mit Ihrer Ehefrau zu bestimmen, wo der dauernde Aufenthalt Ihrer Tochter sein soll. Wenn Sie sich mit Ihrer Ehefrau darüber nicht einigen können bzw. der Ansicht sind, dass der derzeitige Aufenthalt für Ihre Tochter nicht gut ist und evtl. sogar das Kindeswohl gefährdet, haben Sie die Möglichkeit bei Gericht den Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu stellen. Wird diesem Antrag entsprochen, können Sie bestimmen, dass die Tochter sich zukünftig bei Ihnen aufhält.


Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Doreen Krüger
Rechtsanwältin



Nachfrage vom Fragesteller 11.07.2008 | 13:23

Guten Tag Frau Krüger,

Vielen Dank für ihre präzise Antwort.
Bleibt es generell bei den 202,00 EUR Kindeunterhalt oder verringert sich dieses wenn ich meine Tochter am WE bei mir habe?

MfG

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 11.07.2008 | 14:05

Sehr geehrter Fragesteller,

es verbleibt bei den EUR 202,00. Eine Aufteilung der Barunterhaltspflicht bei minderjährigen Kindern kommt nur dann in Betracht, wenn Sie mit Ihrer Ehefrau ein sog. Wechselmodell vereinbaren, bei welchem Ihre Tochter abwechselnd sowohl bei Ihnen, als auch bei Ihrer Ehefrau aufwächst. Hier müsste jedoch ein 50%ige Aufteilung erfolgen. Nach der Rechtsprechung genügt noch nicht einmal ein Anteil von 1/3 zur Reduzierung der Unterhaltslast.

Mit freundlichen Grüßen


Doreen Krüger
Rechtsanwältin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Doreen Bastian
Hamburg

74 Bewertungen
FACHGEBIETE
Gebührenrecht, Sozialversicherungsrecht, Fachanwalt Sozialrecht, Fachanwalt Familienrecht