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Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Noch-Frau ist vor gut 2 Wochen mit einem neuen Partner zusammen in ein Haus gezogen. Wir haben 2 Kinder (5,6J.). Ich zahle monatlich fast die hälfte meines Gehaltes an meine Nochfrau, insg. ca.980,--Euro (Kinderunterhalt inbegriffen).
Sie arbeitet nicht, weil sie keine Lust hat, fährt einen dicken 5-BMW und ihr Freund ist vermögend. Nebenbei wird noch ein Trip auf die Maledieven gemacht. Wie gesagt, sie ist nun mit ihrem Freund in ein Haus gezogen. Nun hat mir ein Freund gesagt, ich müsse weiterhin vollen Ehegattenunterhalt zahlen, da es keine eheähnliche Gemeinschaft ist! Ist das richtig?? Warum muß ich als Mann weiterhin voll zahlen??? Sie hat doch nur noch halbe Kosten.??????? Bitte helfen Sie mir bei diesen Antworten!
Was kann ich dagegen tun??Wie kann ich vorgehen. Kann ich ihr nicht einfach 200Euro abziehen vom Ehegattenunterhalt?????
Vielen Dank für Ihr bemühen!
Mit freundlichen Grüßen
Shipman
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.7.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.07.2004 12:46:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ralf Pietsch
Wallstraße 12A, 31134 Hildesheim, Tel: Tel.: 05121/166635, Fax: Fax.: 05121/166637
Arbeitsrecht, Baurecht, priv., Ordnungswidrigkeitenrecht, Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht
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den Kindesunterhalt müssen Sie in voller Höhe weiterzahlen. Prinzipiell schulden Sie Ihrer Frau auch Unterhalt wg. Kindererziehung, denn aufgrund des Alters der Kinder ist ihr eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten. § 1586 BGB ist nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf neue Lebensgefährten anwendbar. Dies Norm meint neue Ehen oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.
Allerdings muss Ihre Frau die Bedürftigkeit darlegen. Aufgrund der Kostenersparnis der gemeinsamen Lebensführung, könnten fiktive Einkünfte errechnet werden. Man spricht hier von 20-30%. Diese könnten Sie abziehen, sofern es keinen gerichtlichen Titel gibt. Da Ihre Nochfrau für Ihre Unterhaltsbedürftigkeit beweisbelastet ist, können Sie die Bedürftigkeit bestreiten und Zahlungen einstellen oder kürzen.
Sofern es einen gerichtlichen Titel (eine vollstreckbare Urkunde) gibt, müssen Sie die Abänderung anstreben. Hierfür empfehle ich Ihnen sich einen Anwalt vor Ort zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Pietsch, RA
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