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Frage geschrieben am 07.01.2012 10:57:10

Unterhalt an Ehefrau, wenn das Kind beim Vater bleibt?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 856
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sachlage:

Verheiratet seit ca. 18 Jahren.
1 Kind vorhanden (ca. 16 Jahre)
Trennungsgrund: Unüberbrückbare Differenzen, insb. auch (Geld-)Ausgabesucht der Ehefrau.
Trennung von der Ehefrau (insb. zum (finanziellen) Schutz des Kindes )geplant.

Frau geht aus gesundheitlichen Gründen seit ca. 12 Jahren nicht mehr arbeiten.
Lehnt es ab, kleinere Jobs (Aushilfe o. ä.) anzunehmen, da dieses ihrer Ausbildung (Pädagogin) nicht entsprechen würde.
(keine Rente beantragt bis jetzt).

Einkommen Ehemann:
Brutto 3200,00 (+ 490,00 Aufschlag für Nutzung Firmenwagen (1% Regelung) = 3.690,00 Euro Gesamt-Brutto)
Nettoauszahlung: 2070,00 Euro

Einkommen Ehefrau:
- Keine -

Frage:
Wie hoch wäre der Ehegattenunterhalt, wenn das Kind beim Vater leben würde?

Nach der Regelung wäre das ja normalerweise 3/7 vom Nettogehalt = rund 890 Euro.
Oder muss der Firmenwagen noch mit einberechnet werden, welcher nur als Bruttowert erfasst ist?

Da das Kind beim Vater lebt, müsste dann die Mutter von ihren 890,00 Euro Einkommen entsprechende Abgaben an den Vater zahlen (nach Düsseldorfer Tabelle), bzw. wird zumindest durch diese Tatsache die zu zahlende Summe reduziert?
Oder muss der Vater dann für sich und das Kind zusammen mit 1190,00 Euro auskommen?

Kann die Mutter, welche darauf besteht arbeitsunfähig zu sein, dazu veranlasst werden, eine Rente einzureichen, um die Situation zu entlasten?

Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 07.01.2012 14:45:40
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

1) Wie hoch wäre der Ehegattenunterhalt, wenn das Kind beim Vater leben würde?
Nach der Regelung wäre das ja normalerweise 3/7 vom Nettogehalt = rund 890 Euro.
Oder muss der Firmenwagen noch mit einberechnet werden, welcher nur als Bruttowert erfasst ist?

Es müssen vom reinen Nettoeinkommen noch diverse Abzüge gemacht werden. Das Einkommen muss noch bereinigt werden.

Hier können berufsbedingte Aufwendungen, Ausgaben für Altersvorsorge, diverse Versicherungsbeiträge abgezogen werden.

Von dem bereinigten Einkommen wird dann über 3/7 der Unterhaltsbetrag errechnet.


2) Da das Kind beim Vater lebt, müsste dann die Mutter von ihren 890,00 Euro Einkommen entsprechende Abgaben an den Vater zahlen (nach Düsseldorfer Tabelle), bzw. wird zumindest durch diese Tatsache die zu zahlende Summe reduziert?

Grundsätzlich müsste die Kindsmutter Ihnen dann für das bei Ihnen lebende Kind Unterhalt zahlen.

Wenn es bei den 890 Euro Einkommen bliebe, hätte die Frau einen Selbstbehalt von 770 Euro und müsste die Differenz zu den 890 Euro als Unterhalt abführen.


3) Oder muss der Vater dann für sich und das Kind zusammen mit 1190,00 Euro auskommen?
Kann die Mutter, welche darauf besteht arbeitsunfähig zu sein, dazu veranlasst werden, eine Rente einzureichen, um die Situation zu entlasten?

Die Kindsmutter muss entweder arbeiten gehen oder bei Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit eine Rente beantragen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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