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Frage geschrieben am 22.03.2010 11:03:52

Unterhalt

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1098
sehr geehrte damen und herren,

seit einem jahr ist in meiner person ein priv. Insolvenzverfahren eröffnet worden.
fast zeitgleich bin ich im letzten jahr aus gesundheitlichen gründen, in den vorzeitigen ruhestand versetzt worden. ich war zuvor 18 jahre als feuerwehrbeamter im einsatzdienst in hamburg und stuttgart tätig.
ich beziehe eine kleine pension von 1350,00 euro.

aus meiner ehe die 2001 geschieden wurde gehen 2 kinder hervor. tommy 20 jahre und isabel wird am 14. juli 18 jahre !
mein sohn lebt seit der ehescheidung bei mir und meine tochter bei ihrer mutter. seitdem zahle ich monatl. 230,00 euro kindesunterhalt.

1. meine tochter wird im september vorraussichtl. eine ausbildung beginnen.
wie lange und wie hoch ist der kindesunterhalt an meine exehefrau noch zu zahlen ?
verringert sich der kindesunterhalt bei beginn der ausbildung ?
wenn ja, um wieviel ?

2. ist durch mein vorzeitiges zuruhesetzungsverfahren und meiner pension der volle Unterhalt von 230,00 euro noch zu zahlen, oder kann dieser betrag verringert oder sogar eingestellt werden ?
welche untergrenzen haben gültigkeit ?

vielen dank, für ihre schnelle und zuverlässige antwort.

mit freundl. grüssen
rené wilner


Antwort geschrieben am 22.03.2010 12:08:31
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
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Sehr geehrter Fragesteller:

gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Frage 1:
Ihre Tochter muss sich ihren Verdienst voll anrechnen lassen. Die Ausbildungsvergütung ist nach der Düsseldorfer Tabelle vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.

Frage 2:
Da Sie nicht mehr erwerbstätig sind, muss Ihnen in jedem Fall ein Selbstbehalt von 770,- Euro monatlich verbleiben. Wird die Tochter volljährig, bleibt es dabei, sofern sie noch in Ausbildung ist, ansonsten beträgt dieser 1100 Euro.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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Tel: 08054-9233
Fax: 08054-9234

ra.zuern@gmail.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.03.2010 13:32:44

sehr geehrter herr zürn,

vielen dank für ihre schnelle antwort, nur ist mir einiges unklar !

1. ist der Unterhalt bei einer ausbildungsvergütung meiner tochter von mir um 90 euro zu kürzen ?

2. ist mein selbstbehalt nun 770 euro oder 1100 euro ?
ändert er sich bei einer volljährigkeit ? das habe ich nicht richtig verstanden.
was genau, ist der selbstbehalt ? incl. oder excl. meiner lebensnebenkosten u. monatl. verpflichtungen ?
muss ich davon nauch meine miete, mietnebenkosten, krankenversicherung. kindesunterhalt etc. zahlen ?

mit freundlichen grüssen


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.03.2010 14:43:25


Sehr geehrter Fragesteller:

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Frage 1:
An einem Beispiel ist es vielleicht besser verständlich: Nehmen Sie an, Ihre Tochter bekommt eine Ausbildungsvergütung von z.B. 300 Euro monatlich, dann sind bei ihr 90,- Euro als Aufwand für Ausbildung zu kürzen, sodass der Tochter lediglich 210 Euro eigenen Einkommen angerechnet werden. Ihr Unterhalt von 230 Euro wäre somit um 210 Euro zu kürzen, sodass 20 Euro Unterhalt verbleiben würden.


Frage 2:
Bis zur Volljährigkeit der Tochter beträgt Ihr Selbstbehalt nur 770 Euro, danach etwa 1.100 aber es gibt Unterschiede je nach OLG-Bezirk. Selbstbehalt ist der Betrag der Ihnen verbleiben muss um bis auf den Unterhalt alle der von Ihnen genannten Kosten bestreiten zu können. Nach Abzug des Unterhalts für Ihre Tochter müssen Ihnen also 770 Euro (bis zu deren Volljährigkeit) zum Bestreiten sämtlicher anderer Kosten und zum Leben verbleiben.

Würden Sie also 950 Euro verdienen, müssten Sie nur 180 Euro Unterhalt bezahlen, damit Ihnen der Selbstbehalt von 770 Euro verbleibt.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für weiterführende Fragen könnten Sie mich auch unter den angegebenen Kommunikationsmöglichkeiten kontaktieren.


Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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