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Frage geschrieben am 19.03.2010 18:22:08

Unterhalt

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 748
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren.

Mein Sohn, 26 Jahre alt, seit einem Jahr arbeitslos und an derSchwelle zu Hartz IV, lebt mit seiner Freundin zusammen.

Sie ist 22 Jahre alt, Eltern geschieden,.
Sie hatte vo 09.2005 bis 02.2007 eine schulische Ausbildung zur Kindererzieherung begonnen und dann leider vorzeitig beendet.
Seit 09. 2009 hat sie diese Ausbildung erneut aufgenommen mit dem Vorsatz, diese auch zu beenden.
Von der Mutter bekommst sie das Kindergeld und gelegentliche Zuwendungen, vom Vater freiwillig 100,00€ monatlich sowie die Krankenversicherung bei der TKK, da er PKV versichert ist sowie eine Bus Monateskarte in Höhe von ca. 40.00€. Sein Einkommen liegt geschätzt bei 10.000,00€.

Als die Tochter vor einigen Jahren ihren Vater mit einem Bafög Antrag konfrontiert hatte sagte er, dass hätte so wie so keinen Sinn, da er zuviel verdient.

Für alles Andere ist mein Sohn zuständig.

Ich habe die Freundin soweit gebracht, beim Amtsgericht einen Beratungsschein zu beantragen um über einen Anwalt/Anwältin Unterhalt zu beantragen. Die in Anspruch genommene Anwältin hat einen Brief an den Vater geschrieben und Unterhalt eingefordert sowie die Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse.
Nach einem Telefonat zwischen dem Vater der Freundin m. S. und der Anwältin hat sich diese die Aussagen des Vaters zu eigen gemacht und läßt das Mädchen nun im Regen stehen. Sie sollte sich auf eine freiwillige Vereinbarung mit dem Vater einlassen.
Der Vater hatte diese freiwillige Leistung sogar in Form eines Darlehens angesprochen.

Hat die Freundin meines Sohnes auf Grund des bisherigen Berufsausbildungsversuchs Anspruch auf Unterhalt?
Muss der Vater zusätzlich die Krankenversicherungskosten bezahlen?
Könnte die Freundin meines Sohnes eventuell auch das Mandat wegen des gespannten Vertrauensverhältnisses zur Anwältin wechseln?
Käme im Falle der Unterhaltsversagung durch den Vater eine Klage in Frage.

Kurze Antworten sind okay.

Vielen Dank für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüssen




Antwort geschrieben am 19.03.2010 18:51:10
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

nach Ihrer Schilderung wird der Unterhaltsanspruch nicht mehr bestehen.

Denn der Zeit zwischen dem Abbruch des ersten Versuchs und dem Beginn des zweiten Versuchs wird hier zu groß sein.

So hat das Thüringer Oberlandesgericht mit Urteil vom 10. 12. 2004 Az.: 1 UF 122/03 entschieden:

Allein der Abbruch von 2 Berufsausbildungen führt noch nicht zu einer Verwirkung des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt. Allerdings, so führt der Senat weiter aus, darf dieses nur auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt das Kind aber aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.

Und darauf wird sie sich wohl verweisen lassen müssen.

Denn nur, wenn sie nahtlos eine neue Ausbildung begonnen hat, wären keinerlei Nachteile aus unterhaltsrechtlicher Sicht auf Seiten des Vaters entstanden, da sich die zu finanzierende Ausbildungsdauer wohl nicht verlängert hätte.

Dieses liegt hier aber eben nicht vor, so dass ich ebenfalls den Unterhaltsanspruch verneinen würde. Dann entfallen auch die Verpflichtungen Ihrer weiteren angesprochenen Punkte.

Allerdings ist dieses ein echter Grenzfall.


Es besteht aber die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren zu beantragen, um so die Auffassung des Gerichts abzuklären, sobei eine solche PKH-Prüfung aber immer nur überschlägig erfolgt, jedoch eine gewisse Tendenz zeigt.

Da das Mandat jederzeit vom Mandanten beendet werden kann, sollte dieses PKH-Prüfverfahren dann von einem andere Kollegen durchgeführt werden.

Die außergerichtliche Beratungshilfe ist hingegen verbraucht, hier aber auch Hinfällig, da der Vater Zahlung und Auskunft verweigert.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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