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Ich habe nunmehr die Absicht, meine Unterhaltszahlungen einzustellen, da ich mich auf den Passus im


| 11.08.2012 22:11 |
Preis: 55,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Simone Sperling


| in unter 2 Stunden

Zum Hintergrund:
Ich bin Jahrgang 1950 und seit 4 Jahren arbeitslos. Die letzten beiden Jahre habe ich Hartz IV erhalten. Vor meiner Arbeitslosigkeit habe ich sehr gut verdient und annäherd €3.000 pro Monat Unterhalt an meine Ex. gezahlt. In einem Vergleich vor dem OLG Köln von Okt. 2009 ist der Unterhalt auf €500 herabgesetzt worden. Es ist damals davon ausgegangen worden, dass ich dazu in der Lage gewesen hätte sein sollen, was sich im Nachhinein als falsche Annahme herausgestellt hat, da ich nie mehr eine adäquate oder sonstige Anstellung gefunden habe, was z. T. auch auf meinen Gesundheitszustand und mein Alter zurückzuführen war. Der Vergleich enthielt folgende Formulierung: „Ab Juni 2009 zahlt der Kläger (ich) bis zur Verrentung des Klägers an die Beklagte monatlich einen Unterhalt in Höhe von €500." Die „Verrentung" ist nunmehr eingetreten, denn ich bin seit 1.4.2012 voll erwerbsgemindert und mit Rentenbescheid „verrentet" worden. Die Rente beträgt ungefähr €500, ich kann jedoch erwarten, dass noch eine Betriebsrente von ungefähr €1.500 brutto dazu kommt, was jedoch noch abschliessend in der Höhe und des Zeitpunktes noch geklärt werden muss.
Der gesetzliche Versorgungsausgleich wurde mit dem Scheidungsurteil durchgeführt, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich steht noch aus, ist aber damals (2004) vorläufig errechnet und auf ungefähr monatlich €150 geschätzt worden.
Ich bin bis heute immer meinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen, obwohl ich selber auf Hartz IV war und nur den Regelsatz erhalten habe. Bis einschliesslich August 2012 habe ich immer pünktlich gezahlt. Meine Mutter hat praktisch den Unterhalt von ihrer eigenen Rente für mich gezahlt.
Nun meine Fragen:
1. Ich habe nunmehr die Absicht, meine Unterhaltszahlungen einzustellen, da ich mich auf den Passus im Vergleich („bis zur Verrentung") berufe und möchte die Beträge für den Zeitraum April bis August 2012 von meiner Ex. zurückfordern bzw. anrechnen lassen, falls in irgendeiner Form oder eventueller zukünftiger Regelung erforderlich. Würden Sie mir dazu raten, und wenn ja, in welcher Form sollte ich dies tun bzw. meiner Ex. mitteilen?
2. Meine Ex besitzt die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs. Kann sie sofort vollstrecken, falls ich meine Zahlungen einstellen sollte?
3. Ich bin naiverweise davon ausgegangen, dass aufgrund der erwähnten Formulierung im Vergleich meine Unterhaltsverpflichtung mit der Verrentung endet. Ist dies ein Trugschluss? Und wenn ja, hätte man nicht seitens des Gerichts darauf hinweisen müssen, was danach, nach dem Eintreten einer Verrentung, passieren sollte?
4. Wie erfolgt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich und nach welchen Richtlinien bzw. Gesetzgebung, damaliger oder heutiger, wird dieser durchgeführt? Die grundsätzlichen Annahmen, die damals in 2004 gemacht wurden, haben sich durchaus gravierend geändert, da damals davon ausgegangen wurde, dass ich bis zum Altersrentenalter (65J + 4M) bei derselben Firma beschäft sein würde. Dies war aber nicht der Fall, und meine zu erwartende Betriebsrente wird aufgrund der weniger erreichten Betriebszugehörigkeitsjahre (-10J) erheblich niedriger sein als ursprünglich angenommen.
5. Falls der noch durchzuführende schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach neuer Gesetzgebung ermittelt werden sollte , wird diese Berechung eher zu meinen Gunsten oder Ungunsten ausfallen?
6. Wie wird dieser Versorgungsausgleich durchgeführt und enstehen für mich irgendwelche zusätzlichen Kosten, Gericht, Anwalt?
7. Wie lange dauert ein solches Verfahren, und muss ich für eventuelle Nachzahlungen Rücklagen bilden, falls ich demnächst die Betriebsrente erhalten sollte?
8. Meine Ex ist ebenfalls Jahrgang 1950 und bezieht auch Hartz IV seit einigen Jahren (unter Anrechnung meiner Unterhaltszahlung). Ich habe das zuständige Jobcenter darüber informiert, dass ich beabsichtige, die Unterhaltszahlungen an meine Ex einzustellen, aber noch keine Stellungnahme erhalten. Kann es passieren, dass ich darüber hinaus, über den gesetzlichen Versorgungsausgleich und den noch durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hinaus, auch als Rentner weiterhin unterhaltspflichtig bin? Falls ja, endet die Unterhaltspflicht denn nie bzw. wie hat der Gesetzgeber die Unterhaltspflicht auch nach meinem Ableben geregelt? Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass auch für diesen Fall eine Zahlung aus dem Jenseits vorgesehen sein könnte.
Vielen Dank.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 183 weitere Antworten zum Thema:
Ehegattenunterhalt Unterhaltszahlungen Rente Versorgungsausgleich Familienrecht
11.08.2012 | 22:57

Antwort

von

Rechtsanwältin Simone Sperling
304 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage unter Beachtung des Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

1) Eine Rückforderung ist grundsätzlich möglich. Eine Verrechnung wird wohl auf Grund der Höhe § 394 BGB i.V.m. §§ 850 a ff BGB entgegenstehen.

2) Ja, dass ist möglich Sie können Einstellung der Zwangsvollstreckung, auch bereits bei Ankündigung beantragen.

3) Es sind nach dem vorgetragenen Sachverhalt nach Verrentung mit keinen berechtigten Forderungen mehr zu rechnen.

4) Nach § 48 VersAusglG sind die aktuellen Vorschriften des VersAusglG anzuwenden und nach § 20 VersAusglG die aktuellen Daten.

5) Nach den Schilderungen wird der Ausgleich gegenüber der ursprünglichen Annahme zu Ihren Gunsten ausfallen, da sich die Daten von Ihnen geändert haben.

6) Sofern Sie einen Anwalt beauftragen müssen Sie diesen bezahlen und die Gerichtskosten zur Hälfte. Die Höhe bestimmt sich nach dem vom Gericht zu bestimmenden Verfahrenswert, meist werden 1000€ angenommen und es sind von Ihnen Gerichtskosten i.H.v. ca. 75€ zu tragen.

7) Dies ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich, jedoch mit mind. 3 Monaten oder länger ist zu rechnen. Ja, die Rücklagen sollten Sie bilden.

8) Auf Grund des Vergleiches bis zur Verrentung besteht auch gegenüber dem Jobcenter keine Pflicht mehr zur Zahlung. Letztendlich muss auch Ihr Selbstbehalt von mind. 1.050,00 € Netto gewahrt bleiben. Beim Ableben des Unterhaltsverpflichteten findet die Regelung des § 1586 b BGB Anwendung, sofern die Voraussetzungen gegeben sind.



Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________

E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgeverfuegungen.info


Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351 2699394
Tel. für Beratung: 0 90 01277 59 1
(2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
Fax: 0351 2699395

Zweigstelle:
Meißnerstr. 2
01471 Radeburg
Tel.: 035208 395819
Fax: 035208 395820

Nachfrage vom Fragesteller 12.08.2012 | 17:54

Sehr geehrte Frau Sperling,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Ihre Antworten zu den einzelnen Fragen lassen jedoch leider zu wünschen übrig, was durchaus enttäuschend ist, da meine bisherigen Erfahrungen mit ‚123recht‘ eigentlich ganz gut gewesen sind .
Ihre Antworten sind entweder unvollständig oder eher dürftig ausgefallen. Wie Sie gesehen haben, habe ich mir sehr viel Mühe gegeben, um einen komplexen Sachverhalt möglichst verständlich und ausführlich darzustellen, um Ihnen die Beantwortung zu erleichtern.
Falls es an dem Einsatz gelegen hat, hätte man mich darauf aufmerksam machen können, und möglicherweise hätten ich diesen dann erhöht, falls dies möglich ist.
Meine Zusatzfrage ist eigentlich keine solche, da Sie insbesondere Frage 1 nicht vollständig beantwortet haben. Zu Frage 1 wollte ich wissen, ob Sie mir raten würden, meine Ex vorher schriftlich darüber zu informieren, dass ich(aufgrund der Formulierung im Vergleich „bis zur Verrentung" und des Eintretens des Rentenfalles) beabsichtige, meine Unterhaltszahlungen nunmehr einzustellen. Und wenn ja, in welcher Form sollte ich ihr das mitteilen, vor allem deshalb, um einer sofortigen Vollstreckung entgegen zu wirken. Siehe auch Ihre Antwort zu 2, d. h. wie kündige ich dies an, dass ich ich die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantrage, über einen Anwalt, gerichtlich, selber mit Einschreiben,...?
Zur Frage 8 wollte ich wissen, ob ich auch als Rentner grundsätzlich unterhaltspflichtig sein kann, für den Fall z. B., dass ich selber schon Rentner bin, aber meine Ex noch nicht? Oder mit anderen Worten, wenn ich aufgrund des Vergleichs nicht mehr zu Unterhalt verpflichtet wäre, kann ich durch eine Änderungsklage meiner Ex zu künftigen Unterhaltsleistungen in noch zu bestimmender Höhe verpflichtet werden? Ich muss gestehen, dass ich mich bei Frage 8 nicht klar ausgedrückt habe. Die Unterhaltszahlung richte ich nämlich nicht an das Jobcenter, sondern direkt an meine Ex. Ich wollte lediglich das Jobcenter informieren und eine entsprechende Stellungnahme erhalten für den Fall, dass ich die Zahlungen einstellen werde.
Ich habe feststellen können, dass Sie anderen Kunden eine Zusatzfrage angeboten haben, stattdessen bieten Sie mir eine Mandatsübertragung an, was ich etwas befremdlich finde.
Vielen Dank für Ihre Mühen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 12.08.2012 | 20:07

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben zutreffend erkannt, dass bereits Ihr Einsatz keine umfangreichere Betrachtung erlaubt und nach Ihren ANgaben waren Sie auch nicht wirklich bereit diesen zu hören. Gleichzeitig darf ich darauf hinweisen, dass letztenldich auch die nach den AGB´s vorgegebene Zeit zu beachten ist und bei einem umfangreichen Text die Bearbeitungszeit entsprechend zu verteilen ist.

Ihre Nachfrgen darf ich wie folgt beantworten:

Sie sollten die Einstellung der Zahlungen ankündigen und einen Nachweis über Ihren Eintritt in die Rente beilegen sowie die Herausgabe des vollstrekcbaren Titels unter Fristsetzung verlangen. Bei fruchtlosen Ablauf können Sie die Einstellng der ZV beim Gericht selbst oder mit Hilfe eines Anwaltes beantragen.

Grundsätzlich können auch Rentner zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden.


Gegenüber dem Jobcenter sind SIe zu keiner Information verpflichtet, jedoch steht es Ihnen frei dies zu unternehmen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 2012-08-12 | 20:38


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"Die Anwältin hat entweder zu kurze oder gar unvollständige Antworten geliefert mit dem Hinweis, dass mein Einsatz (€55) nicht hoch genug war. Ich habe darauf hingewiesen, dass ich möglicherweise zu einem höheren Einsatz bereit gewesen wäre, wenn dies im Nachhinein möglich wäre und sie mich vorher darauf aufmerksam gemacht hätte. In der Tat, mein Fragenkomplex war sehr umfangreich, aber mir war es in erster Linie daran gelegen, umfassende und erschöpfende Antworten zu erhalten. Die Anwältin kam beinahe patzig zu der Schlussfolgerung, dass ich eine umfassendere Betrachtung gar nicht hören wollte. Das Gegenteil ist der Fall. Die Beantwortung der Nachfrage war etwas besser, auch wenn ich hier den Eindruck hatte, dass sie nicht mehr sagen wollte,weil nicht mehr Geld im Topf war. Das ist unprofessionell, und daher kann ich diese Anwältin eher nicht empfehlen. Obwohl ich bisher auch gute Erfahrungen mit 123recht gemacht habe, bin ich mir nicht sicher, ob ich es nochmals in Anspruch nehme."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-08-12
2,6/5.0

Die Anwältin hat entweder zu kurze oder gar unvollständige Antworten geliefert mit dem Hinweis, dass mein Einsatz (€55) nicht hoch genug war. Ich habe darauf hingewiesen, dass ich möglicherweise zu einem höheren Einsatz bereit gewesen wäre, wenn dies im Nachhinein möglich wäre und sie mich vorher darauf aufmerksam gemacht hätte. In der Tat, mein Fragenkomplex war sehr umfangreich, aber mir war es in erster Linie daran gelegen, umfassende und erschöpfende Antworten zu erhalten. Die Anwältin kam beinahe patzig zu der Schlussfolgerung, dass ich eine umfassendere Betrachtung gar nicht hören wollte. Das Gegenteil ist der Fall. Die Beantwortung der Nachfrage war etwas besser, auch wenn ich hier den Eindruck hatte, dass sie nicht mehr sagen wollte,weil nicht mehr Geld im Topf war. Das ist unprofessionell, und daher kann ich diese Anwältin eher nicht empfehlen. Obwohl ich bisher auch gute Erfahrungen mit 123recht gemacht habe, bin ich mir nicht sicher, ob ich es nochmals in Anspruch nehme.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Simone Sperling
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