Ich habe nunmehr die Absicht, meine Unterhaltszahlungen einzustellen, da ich mich auf den Passus im
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Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Simone Sperling
| in unter 2 Stunden
Zum Hintergrund:
Ich bin Jahrgang 1950 und seit 4 Jahren arbeitslos. Die letzten beiden Jahre habe ich Hartz IV erhalten. Vor meiner Arbeitslosigkeit habe ich sehr gut verdient und annäherd €3.000 pro Monat Unterhalt an meine Ex. gezahlt. In einem Vergleich vor dem OLG Köln von Okt. 2009 ist der Unterhalt auf €500 herabgesetzt worden. Es ist damals davon ausgegangen worden, dass ich dazu in der Lage gewesen hätte sein sollen, was sich im Nachhinein als falsche Annahme herausgestellt hat, da ich nie mehr eine adäquate oder sonstige Anstellung gefunden habe, was z. T. auch auf meinen Gesundheitszustand und mein Alter zurückzuführen war. Der Vergleich enthielt folgende Formulierung: „Ab Juni 2009 zahlt der Kläger (ich) bis zur Verrentung des Klägers an die Beklagte monatlich einen Unterhalt in Höhe von €500." Die „Verrentung" ist nunmehr eingetreten, denn ich bin seit 1.4.2012 voll erwerbsgemindert und mit Rentenbescheid „verrentet" worden. Die Rente beträgt ungefähr €500, ich kann jedoch erwarten, dass noch eine Betriebsrente von ungefähr €1.500 brutto dazu kommt, was jedoch noch abschliessend in der Höhe und des Zeitpunktes noch geklärt werden muss.
Der gesetzliche Versorgungsausgleich wurde mit dem Scheidungsurteil durchgeführt, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich steht noch aus, ist aber damals (2004) vorläufig errechnet und auf ungefähr monatlich €150 geschätzt worden.
Ich bin bis heute immer meinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen, obwohl ich selber auf Hartz IV war und nur den Regelsatz erhalten habe. Bis einschliesslich August 2012 habe ich immer pünktlich gezahlt. Meine Mutter hat praktisch den Unterhalt von ihrer eigenen Rente für mich gezahlt.
Nun meine Fragen:
1. Ich habe nunmehr die Absicht, meine Unterhaltszahlungen einzustellen, da ich mich auf den Passus im Vergleich („bis zur Verrentung") berufe und möchte die Beträge für den Zeitraum April bis August 2012 von meiner Ex. zurückfordern bzw. anrechnen lassen, falls in irgendeiner Form oder eventueller zukünftiger Regelung erforderlich. Würden Sie mir dazu raten, und wenn ja, in welcher Form sollte ich dies tun bzw. meiner Ex. mitteilen?
2. Meine Ex besitzt die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs. Kann sie sofort vollstrecken, falls ich meine Zahlungen einstellen sollte?
3. Ich bin naiverweise davon ausgegangen, dass aufgrund der erwähnten Formulierung im Vergleich meine Unterhaltsverpflichtung mit der Verrentung endet. Ist dies ein Trugschluss? Und wenn ja, hätte man nicht seitens des Gerichts darauf hinweisen müssen, was danach, nach dem Eintreten einer Verrentung, passieren sollte?
4. Wie erfolgt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich und nach welchen Richtlinien bzw. Gesetzgebung, damaliger oder heutiger, wird dieser durchgeführt? Die grundsätzlichen Annahmen, die damals in 2004 gemacht wurden, haben sich durchaus gravierend geändert, da damals davon ausgegangen wurde, dass ich bis zum Altersrentenalter (65J + 4M) bei derselben Firma beschäft sein würde. Dies war aber nicht der Fall, und meine zu erwartende Betriebsrente wird aufgrund der weniger erreichten Betriebszugehörigkeitsjahre (-10J) erheblich niedriger sein als ursprünglich angenommen.
5. Falls der noch durchzuführende schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach neuer Gesetzgebung ermittelt werden sollte , wird diese Berechung eher zu meinen Gunsten oder Ungunsten ausfallen?
6. Wie wird dieser Versorgungsausgleich durchgeführt und enstehen für mich irgendwelche zusätzlichen Kosten, Gericht, Anwalt?
7. Wie lange dauert ein solches Verfahren, und muss ich für eventuelle Nachzahlungen Rücklagen bilden, falls ich demnächst die Betriebsrente erhalten sollte?
8. Meine Ex ist ebenfalls Jahrgang 1950 und bezieht auch Hartz IV seit einigen Jahren (unter Anrechnung meiner Unterhaltszahlung). Ich habe das zuständige Jobcenter darüber informiert, dass ich beabsichtige, die Unterhaltszahlungen an meine Ex einzustellen, aber noch keine Stellungnahme erhalten. Kann es passieren, dass ich darüber hinaus, über den gesetzlichen Versorgungsausgleich und den noch durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hinaus, auch als Rentner weiterhin unterhaltspflichtig bin? Falls ja, endet die Unterhaltspflicht denn nie bzw. wie hat der Gesetzgeber die Unterhaltspflicht auch nach meinem Ableben geregelt? Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass auch für diesen Fall eine Zahlung aus dem Jenseits vorgesehen sein könnte.
Vielen Dank.
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