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Meine Frage wäre folgende:
Unser Sohn lebt abwechselnd bei mir und seinem Vater, also in einem echten Wechselmodell. Vorher hat er bei der Mutter gelebt und ab November 2010 praktizieren wir das Wechselmodell. Ein Mehrbedarf entsteht weder bei Vater und Mutter.
Alle Ausgaben für unseren 1994 geborenen Sohn, der noch in der Schule ist, werden jeweils pro Monat aufgelistet.
Mein Ex-Mann verdient ca. 2500 Euro netto, ich dagegen 1900 Euro. Das Kindergeld wird geteilt.
Lt. Auskunft eines Anwalts sollen nun diese Kosten je zur Hälfte von beiden Elternteilen getragen werden. Obwohl mein Ex-Mann mehr verdient. Können hier die Kosten z.B. für Kleidung und Schule nicht anteilig nach dem Gehalt getragen werden? Die Kosten für den Aufenthalt, z.B. Verpflegung trägt jeder Elternteil seperat. Es geht mir also nur um die zusätzlichen Kosten (Urlaub, Taschengeld, Handy, Kleidung, Schulmaterial).
Antwort geschrieben am 17.02.2011 14:58:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
Stettiner Str. 106, 40595 Düsseldorf, Tel: 0176-43025411, Fax: 0211-6172989
Arbeitsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht
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zu dem von Ihnen praktizierten Wechselmodell hat der BGH 2007 (XII ZR 161/04 vom 28.02.2007) entschieden, dass in diesem Fall beide Eltern dem Kind gegenüber im Verhältnis zu der jeweiligen Betreuungsleistung und der jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit zum Barunterhalt verpflichtet sind.
Dies bedeutet, es ist zunächst Unterhaltsbedarf des Kindes ggfs. unter Berücksichtigung eines Mehraufwandes für die Wechselbetreuung zu ermitteln. Dieser ist von beiden Elternteilen nach der individuellen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Auf den Barunterhalt sind sowohl der erbrachte Naturalunterhalt, sowie weiter im Rahmen des Unterhalts getragene Kosten anzurechnen.
Beispiel:
Der Unterhaltsbedarf Ihres Kindes beträgt insgesamt 500 EUR/Monat.
Hiervon hat der Vater 284,10 EUR zu tragen Sie als Mutter 215,90 EUR.
Sie erbringen jeweils Naturalunterhalt in Höhe von 150,00 EUR monatlich, damit ist von dem Vater noch ein Barunterhalt von 134,10 EUR zu zahlen, von Ihnen ein Barunterhalt von 65,90 EUR.
Kosten für Urlaub, Handy, Kleidung und Schulmaterial entstehen, stellen keinen zusätzlichen Bedarf dar, sondern sind aus dem vorher ermittelten Gesamtbedarf des Kindes zu decken.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier eine Hilfestellung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
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