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Frage geschrieben am 17.01.2012 15:02:29

Unterhalt Volljährig Erstausbildung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 671
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1852 weitere Antworten zum Thema Unterhalt.
meine Anfrage bezieht sich auf Unterhalt für volljährige Kinder.
Zum Sachverhalt :

am Juli 2011 volljährig.
unterhaltspflichtiger Vater zahlte bis zum September 2011 einen Unterhalt von 365 Euro pro Monat

Diese Unterhaltsberechnung resultierte aus einer Berechnung von 2008 , die auch für den damals noch in Ausbildung befindlichen Bruder galt , mit dem Unterhaltsanspruch für beide in Höhe von 465 Euro,
nachdem der Bruder die Ausbildung beendet hatte kürzte der Vater den Unterhalt um 100 Euro auf eben besagte 365 Euro.

Bis einschliesslich September 2011 wurde dieser Unterhalt gezahlt, Kindergeld erhielt die Mutter , bei der der Sohn lebt
Ab Oktober 2011 wurde kein Unterhalt seitens des Vaters gezahlt mit der Begründung , das der Sohn sich nicht genügend bemühe eine Ausbildung zu finden.

Zum Verlauf :

Berufsbildende Schule im ersten Jahr nach dem Hauptschulabschluss besucht
Ziel dort im zweiten Jahr den Realschlabschluss zu machen.

Da man davon ausging dieses zu schaffen , bestimmter Notendurchschnitt erforderlich nur ein paar Bewerbungen geschrieben, die jedoch mit Absagen zurück kamen.

Zum Abschluss des ersten Jahres stellte sich jedoch heraus das der erforderliche Notendurchschnitt nicht erreichte wurde Die Schule war somit beendet im Juli 2011.
Daraufhin weitere Bewerbungen jedoch aufgrund der zeitlichen Begrenzung keine Ausbildungsstelle gefunden, da die meisten Betriebe die Azubis schon früher einstellen bzw der Ausbildungsbeginn dann unmittelbar im August 2011 beginnt,
Im Oktober 2011 einen 400 Euro Job gefunden der seit Mitte Januar beendet ist

Bewerbungen waren fortlaufend, und bis auf ein Vorstellungsgespräch wenig ergiebig.
Auch der Vater wurde gebeten bei der Suche behilflich zu sein, da er doch viele Geschäftskunden hat.leider ohne Erfolg.

Finanziell keine Möglichkeit den Führerschein zu machen , der die Mobilität verbessert hätte.

Beratungsgespräche bei der Agentur für Arbeit wahrgenommen und dort als arbeitssuchend gemeldet.
Im Oktober 2011 Beratungsgespräch am Weiterbildungskolleg geführt und dort im Dezember einen Test absolviert zwecks Abendrealschule, diese kann ab Februar 2012 besucht werden

Nach weiteren Bewerbungen und persönlichen Kontakten ist es nun gelungen einen Ausbildungsplatz für 2012 zu bekommen.

Somit sind die Bemühungen erfolgreich gewesen.



Vater ist selbständiger Bauunternehmer ,ist wieder verheiratet, keine weiteren unterhaltpflichtigen Kinder.
Mutter Teilzeit beschäftigt Einkommen ca 600 Euro
Sohn lebt bei der Mutter
Ist der Vater auch zur Unterhaltszahlung verpflichtet?
Wenn die Abendrealschule im februar begonnen wird und im August beendet wird zwecks Aufnahme der betrieblichen Ausbildung zählt diese dann schon als Erstausbildung und kann die Unterhaltszahlung vom Vater eingefordert werden bzw kann sich der Vater nach Beenden der Abendrealschule weigern für die betriebliche Ausbildung ( dauer 2 Jahre) weiter Unterhalt zu zahlen?


Antwort geschrieben am 17.01.2012 16:30:18
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
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Sehr geehrte Ratsuchende,


die Eltern sind verpflichtet sogenannten Ausbildungsunterhalt zu zahlen. Dabei handelt es sich um den Unterhalt für die Ausbildung zu einem anerkannten Beruf.


Eine solche Ausbildung wird Ihr Sohn im August 2012 beginnen. Dabei handelt es sich dann nicht um eine sogenannte Zweitausbildung, sondern um die Erstausbildung, da die vorangegangenen Schulbesuche nicht zu einem Beruf geführt haben. Das beeinhaltet erst die tatsächliche Ausbildung ab 08/2012.


Ab diesem Zeitpunkt ist der vater unterhaltspflichtig. Unter Berücksichtigung der Höhe der Ausbildungsvergütung wird dann der Unterhaltsanspruch berechnet werden müssen.


Nach Ihrer Schilderung wird der Vater möglicherweise auch während der Abendrealschule Unterhalt zahlen müssen, da diese Schulbesuche mit der Vor-und Nachbereitungszeit als vollschichtig angesehen werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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