10.08.2012 | 10:02
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht + Mediator Kurt Schulte Herbrüggen
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Ihre Anfrage enthält Lücken im Sachverhalt, so dass eine konkrete Unterhaltsberechnung nicht möglich ist. Ich denke, in einem komplexen Fall wie dem Ihren kann dies für 25 € auch nicht ernsthaft verlangt werden.
Ihre einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Die nichteheliche Mutter hat einen eigenen Unterhaltsanspruch.
Die Tatsache, dass die Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge hat, wirkt sich auf die Unterhaltsfrage nicht aus. Insoweit werden sie als "Zahlvater" behandelt. Die Rechtsprechung, ob Sie Mitinhaber der elterlichen Sorge werden können, ist aber im Augenblick stark in Veränderung begriffen. Aber das ist ein anderes Thema.
2. Dass die Kindesmutter Unterhalt für ein weiteres Kind bekommt, spielt für die Frage der Höhe des Unterhalts keine Rolle.
3. Sie haben geschrieben, dass die Kindesmutter ein Haus abzahlt, schreiben aber andererseits, ihre Mutter würde 400 € "für die Miete" dazu tun. Das klingt so, als wohne die Kindesmutter nicht in ihrem eigenen Haus.
Soweit sie aus diesem Haus Einkünfte erzielt, wären diese als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
Wohnt Sie dort, wäre ggf. ein Mietwert anzurechnen.
Soweit die Mutter die Tochter finanziell unterstützt, wäre dies als freiwillige Leistung Dritter bei der Berechnung des von ihnen zu zahlenden Unterhalts nicht zu berücksichtigen.
4. Das Elterngeld ist bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift des
§ 11 BEEG bleiben aber 300 € anrechnungsfrei.
5. Man müsste das genaue Nettoeinkommen wissen, um zur Unterhaltsfrage Stellung zu nehmen.
Wenn Sie ein Nettoeinkommen von ca. 1800 € haben, sind zunächst Abzüge wie berufsbedingte Aufwendungen, Kosten der Altersvorsorge et cetera zu machen.
In die Düsseldorfer Tabelle sind 360 € Warmmiete eingearbeitet. Wenn Sie eine höhere Miete zahlen, müssen Sie damit rechnen, dass dieser Mehrbedarf vom Gericht nicht anerkannt wird.
Der Kindesunterhalt dürfte 225 oder 241 € monatlich betragen.
Zieht man von einem geschätzten Nettoeinkommen von 1800 € diesen Betrag ab, verbleiben 1575 €. Der Selbstbehalt gegenüber der Kindesmutter beträgt 1050 € (Düsseldorfer Tabelle Anm. D), so dass maximal 525 € für die nichteheliche Mutter zu zahlen wären.
Dies ist wohl gemerkt der Höchstbetrag. Eine konkrete Berechnung anhand der richtigen Zahlen wird vermutlich einen geringeren Betrag ergeben.
Fachanwalt für Familienrecht
Kurt Schulte Herbrüggen
47249 Duisburg- Buchholz
Münchener Strasse 78
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