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Frage geschrieben am 24.03.2009 00:03:39

Unterhalt Minderjähriger nach Ausbildungsabbruch

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4696
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Guten Abend zusammen!
Ich erbitte Ihre Einschätzung zu folgendem SV:
Bin geschieden und unterhaltspflichtig aus einem Prozess-Vergleich in 1998 2 Töchtern (14 und 17) gegenüber, die im Eigentum der Ex mit neuem Mann leben, verdiene ca.1780 Euro netto und zahle als Beamter private Krankenpflichtversicherung iHv 123 Euro monatlich.Ich lebe im bezahlten Haus auf 30m2 unbeheizbarem Dg-Raum, da ich zZt noch 2 Zimmer an Azubis zu je 210Euro vermiete und nach Art der Wg etliche Zusatzleistungen wie Heizung, Wasser, Strom, Internet-und festnetzflat, WaMa-Benutzung, anteiliger Mitnutzung der 120m2 des Hauses (incl.Küche, WoZi)usw in der erzielten Rundum-sorglos-Miete ohne Mietvertrag mündlich eingeschlossen habe und darauf Abschläge bezahle.Das Wohnen im eigenen Haus kann so wohl nicht voll angerechnet werden.
Die Einkommensteuererklärung 07(!) liegt noch in Bearbeitung beim FA, in 06 war nichts vermietet.Eine Einschätzung der definitiven Mieteinnahmen ist deshalb schwierig.
Die Mutter nimmt keine Arbeit auf und erhält das Kindergeld.Wie schätzen Sie meine Unterhaltsverpflichtung den Kindern gegenüber ein?

Tochter17 (T17)begann zum 1.10.08 eine Ausbildung, bekam ihre ersten Bezüge am 3110. . In 10.08 zahlte ich vollen Unterhalt.In 11.08 bis 1.3.09 verringerten Unterhalt lt Anwaltsberechnung.T17 wird zum 31.3.nach halbjähriger Probezeit gekündigt.Die Gegenpartei verlangt ab 1.4.09 (!) vollen Unterhalt wie vor der Ausbildung von T17.Da T17 ihre Bezüge am Ende des Arbeitsmonats, nämlich ebenso zum 31.3. erhält, bin ich der Ansicht, dass ich diese wie bisher in der Unterhaltszahlung zum1.April.09 berücksichtigen kann. 6x Bezüge = 6x verringerter Unterhalt.Im April kann T17 ja nicht bedürftig sein, da sie ihre Bezüge vom 31.3. noch hat.Wenn ich danach die Ende-März-Bezüge im April berücksichtigen kann, dann aber ohne Anrechnung des ausbildungsbedingten Betrages von 90 Euro, denn sie ist ja ab 1.4. arbeitslos. Stimmt das so?
Ich danke herzlich vorab.



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.03.2009 00:48:11
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
Breite Straße 147 - 151, 50667 Köln , Tel: 0221/2724745, Fax: 0221/2724747
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Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich weise darauf hin, dass dies nur einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient. Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende der Ausführung. Zu Ihren Fragen:

1) Bricht ein Kind seine Ausbildung mutwillig ab, so müssen die Eltern GRUNDSÄTZLICH keinen Unterhalt zahlen. Dies gilt zumindest für VOLLJÄHRIGE Kinder. (so u.a. OLG Nürnberg aus dem Jahre 2000). Etwas anders kann nur dann gelten, wenn das volljährige Kind gemerkt, daß es doch einen anderen Beruf wählen möchte. D.h. das Kind darf einmal - innerhalb von ca. 6 Monate - die Ausbildung / das Studium ändern, ohne den Unterhalt zu verlieren.

2) Bei minderjährigen Kinder ist man hier noch nachsichtiger, weil meint, das Kind ist noch in der Orientierungsphase.
Bis zum 18. Lebensjahr haben die Kinder noch die Möglichkeit sich "auszuprobieren". Daher müssen Sie bis zum 18. Lebensjahr des Kindes Unterhalt zahlen.

3) Grundsätzlich haben Sie Recht damit, daß die Gehälter der letzten 12 Monate berücksichtigt werden.
Nur in Ihrem Fall ist es eindeutig, daß Ihre Tochter in der Zukunft - wahrscheinlich bis zum 18. Lebensjahr - kein eigenes Einkommen hat. Daher dürffen Sie das rückwärtige Einkommen nicht berücksichtigen.

4) Sie müssen auch den Unterhalt für April 2009 zahlen. Denn der Unterhalt für März 2009 war ja bereits für den Monat März 2009 reduziert, weil Ihre Tochter eigenes Einkommen hatte. Da ist es irrelevant, wann das Gehalt gezahlt wurde, ob zum 01. oder 31. eines Monates.

5) Nur zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, daß Sie auch für das 14. jährige Kind Unterhalt zahlen müssen.

6) Sie können aber den Unterhalt zumindest für den Monat April reduzieren, weil dort der Kinderbonus von 100 EUR für jedes Kind gezahlt wird. Das Geld wird mit dem Kindergeld ausbezahlt. Ich bin der Auffassung, daß Sie daher den Unterhaltsbetrag in dem MONAT APRIL um 50 EUR pro Kind kürzen können. Ab Mai müssen dann wieder die alten Beträge gezahlt werden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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Tel.: 0221/ 272 4745
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www.anwalt-wille.de
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Diese Ausführungen sind eine überblicksartige Darstellung. Die Beantwortung der Antwort ist in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Urteile) nicht vorlagen, eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
www.anwalt-wille.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.03.2009 07:50:17

Ich danke für Ihre Antwort, auch zu so später Stunde.
Ich bitte Sie, die zweite Frage unter folgendem Aspekt erneut zu betrachten aber nur dann zu antworten, wenn meine Argumentation zu einem anderen Ergebnis führt:

Meine RA'in riet in Oktober 08 zur Zahlung des vollen Unterhalts, da Unterhalt der Befriedigung existenzieller Bedürfnisse des Kindes dient. Hätte ich in Oktober nicht den vollen Unterhalt gezahlt, so läge für diesen Monat eine Unterversorgung der Tochter vor, da diese erst am letzten Oktobertag ihr eigenes Einkommen zur Verfügung hatte.
Im Umkehrschluss kann es also nicht sein, dass ich nun im April die Bezüge vom 31. März nicht anrechnen kann, da T17 duch ihr Einkommen zuzüglich meinen Zahlungen im April zu meinen Lasten mehr als versorgt wäre und dies dem Unterhaltsgedanken zuwider liefe.
Vielen Dank übrigens für den Tipp des Kinderbonus - den kannte ich nicht!





Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.03.2009 10:07:30

Ich halte die Aussage der RAin nicht für richtig. Daß das Gehalt erst am Ende des Monats ausgezahlt wird, kann nicht Ihr Problem sein. Es wird vom Gesetz ja auch keine Rücksicht darauf genommen, wenn Sie ihr Gehalt am Ende des Monats ihr Gehalt erhalten. Sie müssen trotz allem den Unterhalt immer zum Anfang des Monats zahlen.

Der Hinweis mit dem Kinderbonus ist auch relativ neu. Schön, daß Ich Ihnen helfen konnte.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Unterhalt Minderjähriger nach Ausbildungsabbruch | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-03-24
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