22.03.2008 | 21:20
Antwort
von
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Sie sprechen ein komplexes Thema an, so daß ich grundsätzlich rate, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Darüber hinaus lassen Ihre spärlichen Angaben leider nur eine sehr allgemeine Beantwortung zu.
1. Arbeitslosengeld kann Ihr Sohn zwar beantragen, jedoch schreiben Sie selbst, daß er beabsichtige zu studieren. D. h., sofern Ihr Sohn studiert, wird ihm Arbeitslosengeld nicht bewilligt werden.
2. Finanzierung der Wohnung: Zieht man bezüglich des Kindesunterhalts die Düsseldorfer Tabelle heran, bemißt sich der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand in der Regel auf monatlich 640,00 €. Darin sind Kosten für Unterkunft und Heizung von bis zu 270,00 € enthalten. Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen - vermindert um ausbildungsbedingte Aufwendungen - angerechnet. Ob ein Anspruch auf BAföG besteht, läßt sich aufgrund Ihrer Frage nicht sagen. Jedenfalls wird es nicht ausreichen, Ihrem Sohn den Betrag von 154,00 € (Kindergeld) zur Verfügung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
22.03.2008 | 21:59
Ich habe diese Frage hier schon mit 50 Euro Einsatz beantwortet bekommen!HEUTE!
Warum soll ich hierfür nochmal 20 Euro bezahlen?????
Es wäre nett,wenn man das hier irgendwie klären könnte! Vielen Dank! Bin nicht bereit für ein und die selbe Frage 70Euro zu zahlen! Dann kann ich ja gleich zum Anwalt gehen!
Ergänzung vom Anwalt
23.03.2008 | 15:53
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie hatten die Ausgangsfrage, wie ich aus Ihrer Nachfrage entnehme, offensichtlich zweimal gestellt.
Daß ein anderer Rechtsanwalt die Frage bereits beantwortet hatte, war mir nicht bekannt. Wenn Sie eine Frage wiederholt stellen, müssen Sie auch damit rechnen, daß sie auf Ihre (wiederholte)Frage eine Antwort erhalten. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie auch ersehen, daß durch die Wiederholung einer Frage eine erneute Geschäftsgebühr entsteht.
Daher sind Sie verpflichtet, die Gebühr zu tragen.
Ich kann Ihnen daher nur raten, davon abzusehen, eine Frage zweimal zu veröffentlichen, da Sie dann schließlich damit rechnen müssen, daß Ihre Fragen auch beantwortet werden. Und die Beantwortung von Rechtsfragen ist schließlich der Zweck dieses Forums.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt