Antwort vom
01.01.2012 | 19:24
Sehr geehrte Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes darstellen.
Wie sie hier ja bereits richtig erkannt haben, richtet sich der monatliche
Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, der Ihr Ex-Mann für Ihre beiden Kinder zahlt. Daran wird sich auch bei einer Heirat mit Ihrem neuen Lebenspartner nichts ändern. Der Vater der beiden Kinder bleibt auch weiterhin unterhaltspflichtig.
Denn nach
§ 1601 BGB sind Verwandte in gerade Linie dazu verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Da Sie die Kinder erziehen und diese auch bei Ihnen wohnhaft sind, ergibt sich hieraus die Unterhaltspflicht des Vaters für die gemeinsamen Kinder.
Ihr neuer Partner wird Ihren beiden Kinder nicht unterhaltspflichtig. Er ist im rechtlichen Sinne mit Ihren Kinder nicht verwandt.
Für sie selbst jedoch verfällt der Unterhaltsanspruch, auch wenn Sie angeben, dass Ihr Ex-Mann für Sie keinen Unterhalt zahlt. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruches ergibt sich aus dem Urteil des BGH vom 17.11.2004 unter dem Aktenzeichen
XII ZR 183/02
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und einen frohes neues und erfolgreiches Jahr 2012.
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