23.07.2008 | 23:23
Antwort
von
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
700 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben.
An dieser Stelle ist nur eine erste Einschätzung möglich, gerade wegen der vielfältigen Fragen sollten Sie dringend einen Anwalt einschalten.
Natürlich haben Sie einen Anspruch auf Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung, wenn Ihr Mann während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat. Zum Vermögen gehört dabei auch die KG.
Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass in bestimmten Fällen eine Ehegatte im Fall der
Trennung vom anderen Ausgleich für erbrachte Arbeit verlangen kann. Das LAG Schleswig Holstein hat am 30.08.06 dazu ausgeführt:
"Mitarbeitende Familienangehörige sind zwar, wenn und soweit sie auf familienrechtlicher Grundlage Arbeitsleistungen im Haushalt und im Geschäft des Ehepartners erbringen, in der Regel wegen des Fehlens eines die persönliche Abhängigkeit begründenden Arbeitsvertrages keine Arbeitnehmer. Das schließt jedoch nicht aus, dass auch mit einem Ehepartner ungeachtet der allgemeinen familienrechtlichen Grundlage ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Ob es sich bei der Arbeit eines Familienangehörigen um Mitarbeit auf familienrechtlicher Grundlage, oder um eine Arbeitsleistung auf der Grundlage eines - mündliche geschlossenen - Arbeitsverhältnisses handelt, ist durch wertende Betrachtungsweise zu ermitteln. Auf welcher Rechtsgrundlage erbrachte Leistungen letztendlich beruhen (Erfüllung von Unterhaltspflichten, Arbeitsverhältnis usw.) muss individuell bewertet werden, wobei z. B. neben der Eingliederung in den Betrieb auch die Höhe der Bezüge im Verhältnis zu der zu verrichtenden Tätigkeit und der Vergleich mit fremden Arbeitskräften von entscheidender Bedeutung sein können (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 21.01.2002 -
7 Sa 1390/01 - zit. nach Juris)."
Der Umfang Ihrer Tätigkeit könnte ausreichend sein um hier Ansprüche zu begründen. Dies ist aber von hier nicht sicher zu beurteilen, denn es muß auch mitbeachtet werden, wie hoch sonstige Ansprüche Ihrerseits sind.
Während der Trennungszeit ist Ihr Mann grundsätzlich zum
Unterhalt verpflichtet, wobei Ihr eigenes Einkommen angerechnet wird. Allerdings kann Unterhalt nicht rückwirkend verlangt werden. Nach Ihrer Schilderung haben Sie Ihren Mann bisher nicht mit Unterhalt in Verzug gesetzt, wozu auch ein Auskunftsverlangen ausreicht. Ohne dieses Unterhaltsverlangen besteht kein Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit. Außerdem hat Ihr Mann geldwerte Leistungen erbracht, die eigentlich Sie selbst aus dem Unterhalt zahlen müßten. die Frage des Unterhalts stellt sich also nur für die Zukunft.
Das Ziel der folgenden anwaltlichen Beratung sollte eine Einigung über den Vermögensausgleich sein, insbesondere auch im Hinblick auf die Immobilien.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
Nachfrage vom Fragesteller
25.07.2008 | 00:44
Hallo, vielen Dank für Ihre schnelle und aussagekräftige Antwort. Ich war schon bei 2 Anwälten die dazu leider nicht in der Lage waren.
Leider habe ich vergessen Ihnen zu schreiben, daß wir Gütertrennung haben und in dem Ehevertrag steht noch das mir alles private (Möbel, Schmuck usw) gehört und das auf eine Unterhaltszahlung nicht verzichtet wird.
Um sich um meine Angelegenheit zu kümmern, sind Sie wohl leider zu weit weg, oder???
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
25.07.2008 | 18:40
Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund der Gütertrennung findet kein Zugewinnausgleich statt. Da die Immobilien aber im Miteigentum stehen, muß natürlich trotzdem eine Lösung erarbeitet werden. Für Sie sollte es darauf ankommen, aus der Mithaftung der Banken entlassen zu werden, sofern Sie sich (teilweise) mitverpflichtet haben. Da Sie keinen Zugewinnausgleich beanspruchen können, steigen Ihre Aussichten eine Entschädigung für die geleistete Arbeit geltend machen zu können. Ich will aber keine falschen Hoffnungen wecken, dies muß sehr genau geprüft werden.
Trotz der Entfernung ist eine Übernahme des Mandats möglich, der Austausch kann telefonisch und per mail/fax erfolgen. Gerichtstermine nehme ich bundesweit wahr und reise dazu an.
Falls Sie Interesse haben, können Sie mich über meine Kontaktdaten erreichen. Ab dem 1.8.08 befinde ich mich für zwei Wochen im Urlaub, eine Kontakaufnahme zu meinem Büro ist aber auch in dieser Zeit möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht