10.11.2009 | 20:35
Antwort
von
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Frage 1: Da ich bis jetzt weiterhin 1425 €
Unterhalt bezahle, bitte ich um fachmännischen Rat, in welcher Höhe ich für meine Frau und Kinder noch unterhaltspflichtig bin, wenn die vollen Internatskosten von mir beglichen werden?
Bei den Internatskosten handelt sich um den sogenannten unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf. Der Mehrbedarf ist derjenige Teil des Lebensbedarfes, der regelmäßig anfällt und nicht von den Regelsätzen erfasst werden kann. Er fällt neben dem allgemeinen Unterhalt an und ist vorher schriftliche geltend zu machen.
Kein Mehrbedarf liegt aber vor, wenn das Kind das Internat besuchen soll, damit die Frau einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Es stellt sich hier die Frage, ob dieser Mehrbedarf berechtigt ist oder nicht.
jedenfalls wird es von den Gerichten unterschiedlich behandelt, ob ein Mehrbedarf bei Internatskosten vorliegt oder nicht. Bei Internatskosten unterscheiden die Gerichte danach, ob der normale, laufende Unterhalt nach einer der unteren Stufen der Düsseldorfer Tabelle (das sind die Stufen 1 bis 5) gezahlt wird, oder nach einer höheren Stufe. Wird der laufende Unterhalt nur nach einer der unteren Stufen gezahlt, ist der Unterhalt also verhältnismäßig gering, dann liegt eher Sonderbedarf vor, als wenn der laufende Unterhalt höher ist.
Zu Ihren Gunsten ist hier davon auszugehen, dass kein Sonderbedarf vorliegt. Dann nämlich gelten die Internatskosten zu den normalen Unterhaltskosten. Hier sind dann also die von Ihnen gezahlten Internatskosten auf den Unterhalt anzurechnen.
Grob überschlagen sind für die beiden minderjährigen Kinder hier ein monatlicher Unterhalt von je 401 € zu zahlen. Da Sie aber schon 1.010 € Internatskosten zahlen, ist der Kindesunterhalt damit schon abgegolten.
Sie müssen also nicht zu den Internatskosten noch zusätzlich Unterhalt für die Kinder zahlen.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Internatskosten hier als Sonderbedarf angenommen werden. Dann sind die Internatskosten hälftig anzurechnen und hälftig zusätzlich zu bezahlen.
Dann sieht das Bild folgendermaßen aus: 1000 € Internatskosten stehen zu zahlenden 800 € Unterhalt gegenüber. Sie müssten dann also 500 € Internatskosten und 300 € Unterhalt an die Kinder zahlen, also mithin 800 €.
Es sind aber auf keinen Fall insgesamt 1000 € Internat und 800 € Unterhalt zu zahlen.
Für das volljährige Kind sind etwa 50 € zu zahlen. Hier besteht ein Grundbedarf in Höhe von 640 €. Da die Tochter 622 € verdient, ist nur noch ein anteiliger Unterhalt von etwa 50 € zu zahlen.
Für die Frau gilt hier, dass der Unterhalt für die Kinder von dem Unterhaltsanspruch abgezogen wird. Hier liegt auf Ihrer Seite ein bereinigtes Nettoeinkommen von etwa 2500 € vor. Ihre Frau hat 0 €. Daher ist hier die Differenz 2500 €. Davon 3/7 sind etwa 1070 €. Für die Kinder zahlen Sie entweder 1010 € oder 800 € (siehe oben). Für die Frau verblieben dann also etwa 60 € oder 260 €.
Der gezahlte Betrag von 1425 € ist hier aber zu hoch angesetzt. Sie müssen höchstens folgendes zahlen:
Minderjährige Kinder: 800 € oder 1010 €
Volljähriges Kind: 50 €
Frau: 260 € oder 60 €
Gesamt: 1120 €
Dieser Betrag ist als obere Grenze anzusetzen. Allerdings steht es Ihnen natürlich auch frei, mehr zu zahlen.
Frage 2: Ist meine Frau verpflichtet, sich beim Arbeitsamt zu melden oder sich nachweislich um Arbeit zu bemühen?
Da die Frau selbstständig war, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen, hier Arbeitslosengeld; nur ausnahmsweise dann, wenn sie in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat.
Sofern hier also grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen besteht, muss sich die Frau auch melden. Ansonsten erhält sie keine Leistungen. Es ist nicht Ihre Pflicht, die Frau „durchzuziehen."
Ansonsten kann hier ggf. auch ALG 2 / Hartz IV beantragt werden.
Frage 3: Hat die Unwilligkeit sich um Arbeit zu bemühen Auswirkung auf den Unterhalt?
Grundsätzlich ist die Frau verpflichtet, arbeiten zu gehen. Dies wirkt sich auf den Trennungsunterhalt aus, den Sie ihr Schulden. In dem Zeitpunkt zwischen
Trennung und
Scheidung wird Trennungsunterhalt fällig.
Hier ist allerdings der Unterhaltsgläubiger verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzukommen, um selbst zu verdienen. Die Frau darf sich hier also nicht ausruhen und Sie zahlen lassen.
Da auch die Kinder groß und teilweise aus dem Haus sind, besteht kein Anspruch der Frau, nicht arbeiten gehen zu müssen.
Frage 4: Ist eine offizielle Trennung ratsam oder unumgänglich? Vorteile / Nachteile ?
Wenn Sie sich offiziell trennen wollen, gehe ich davon aus, dass Sie damit die Scheidung der Ehe meinen. Damit sind weitere Auseinandersetzungen verbunden. Es wird dann im Scheidungsverfahren der Unterhalt für die Kinder geregelt, der nacheheliche Unterhalt an die Frau.
Auch wird das Ehevermögen auseinandergesetzt. Hier kommt es darauf an, ob Sie in Zugewinngemeinschaft gelebt haben oder einen Ehevertrag aufgesetzt hatten.
Weiterhin ist der Versorgungsausgleich zu regeln, sodass Sie Rentenpunkte an die Frau auszugleichen haben.
Rein rechtlich gesehen, müssen Sie sich nicht scheiden lassen. Hier sollte diese vielmehr aus privaten Gründen erfolgen, wenn z.B. einer der Partner neu heiraten möchte.
Hier sollten Sie also in Ruhe abwägen, ob die Situation persönlich passt. Sie sollten auch mit der Frau besprechen, inwieweit hier weiter verfahren werden soll.
Auf Dauer ist eine Scheidung also durchaus ratsam, aber nicht zwingend.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Nachfrage vom Fragesteller
15.11.2009 | 13:17
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schwerin,
vorab vielen Dank für die prompte und ausführliche Antwort, die mir schon einmal sehr geholfen hat.
.
Bei folgenden Punkten habe ich noch Klärungsbedarf bzw Verständnisprobleme:
- wie errechnen Sie das bereinigte Nettoeinkommen auf 2500€, bzw wie kommen Sie damit auf den Kindesunterhalt von je 401 ? Kann keinen Vergleich zu den Sätzen in der D-Tabelle 2009 finden.
Welche meiner Ausgaben sind denn nicht anrechenbar ?
- Sie haben bei meiner Frau Einkommen "0" angenommen - wird das mietfreie Wohnen in Höhe von 560 € nicht berücksichtigt?
-Weiterhin habe ich im Netz gelesen, daß berufsbedingte Fahrten zur Arbeitsstätte mit 0,20€ pro gefahrenem Km - demnach hin und zurück- angesetzt werden können - und nicht nur der Betrag nach EStG, wie ich es tat - stimmt das ?
Die Frage mit Vorteil Nachteil einer offiziellen Trennung dachte ich an :
Verringert sich auch der Unterhalt wenn ich mich offiziell trenne - d.h. noch keine Scheidungsabsicht - aber Steuerklassenwechsel in Eins und damit 400 € weniger. z.B. ab 1.1.2010 und muß ich ab offizieller Trennung auch mehr Unterhalt zahlen, wenn ich mit meinem Nebengewerbe mehr Gewinn erziele?
Erneut vielen Dank für Ihre Mühe
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
15.11.2009 | 13:54
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfragen beantworte ich gern wie folgt:
- Welche meiner Ausgaben sind denn nicht anrechenbar ?
Ich habe nur überschlägig angenommen, dass etwa 2.500 € Nettoeinkommen zugrunde gelegt werden. Eine detaillierte Unterhaltsberechnung auf den Cent genau kann nicht erfolgen.
Meine Berechnung erfolgt anhand eines Unterhaltsrechners. Daraus ergab sich der Unterhalt von 401 €. Aus der Düsseldorfer Tabelle ergab sich ein Betrag von 483 €. Abzüglich des Kindergeldes ergeben sich dann die 401 €.
Ihre Ausgaben sind soweit alle anrechenbar.
- Wird das mietfreie Wohnen in Höhe von 560 € nicht berücksichtigt?
Hier kann das mietfreie Wohnen als geldwerter Vorteil eingestuft werden. Dann würde sich das „Einkommen" entsprechend erhöhen.
Der Unterhaltsanspruch der Frau würde sich dann von den etwa 1070 € auf 900 € reduzieren.
- EStG?
Berufsbedingte Aufwendungen werden unterschiedlich behandelt von den Gerichten. Einige Gerichte ziehen pauschal 5% des Nettoeinkommens ab, und zwar mindestens 60,- Euro, höchstens 150,- Euro, bei Teilzeitarbeit entsprechend weniger. Andere Gerichte erkennen keine Pauschale an, sondern verlangen konkrete Nachweise der Kosten. Abzugsfähig sind z.B..: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden, vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten (0,22 Euro pro gefahrenem km, ab 20 km 0,18 Euro, ab 50 km 0,15 Euro), Gewerkschaftsbeiträge.
- Vor- und Nachteil Scheidung
Wenn Sie sich scheiden lassen, muss eine entsprechende Vereinbarung über den Unterhalt getroffen werden. Hier kommt es aber darauf an, ob ein Ehevertrag vorlag oder ob Sie in Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung gelebt haben.
Inwieweit dies also Vor- oder Nachteile bringt, kommt auf die konkreten – hier nicht näher im Sachverhalt beleuchteten – Umstände an.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt