Frage geschrieben am 04.09.2009 23:55:40
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Unterhalt / Abänderungsklage
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2784Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe einen Sohn, 24 Jahre und behindert ( 100 % ).1991 wurde duch Amtsgericht Unterhalt festgelegt mit Titel. Vater kümmert sich seit 20 Jahren in keinster Weise um seinen Sohn. Kontakt war nur, wenn Unterhalt festgelegt werden mußte. Vater zahlte immer den vereinbarten Unterhalt, zuletzt 425.- €. Ab 2005 absolvierte mein Sohn eine Ausbildung in einem Berufsbildungswerk, die er in 07/2009 abschloss. Anfang 01/2009 stellte Vater Zahlungen ein, mit der Begründung, das meinem Sohn Ausbildungsgeld zustehen würde. Ausbildung wurde vom Arbeitsamt bezahlt, weiterhin wurden Fahrgeld und auch die Internatskosten übernommen. Mein Sohn war aber 3mal p. Monat am Wochenden und auch in den Ferien ( gesamt 7 Wochen im Jahr ) zuhause. Ausbildungsgeld nach §104,105 und 108 SGB 3 wurde nicht gewährt, da genügend Unterhalt zur Verfügung stand. Vater stellte Abänderungsklage vorm Amtgericht und gewann den Prozess. Begründung :
Da die Kosten und Fahrgeld bezahlt und Ihm Ausbildungsgeld in Höhe von 102 € zustehen würde. Mit dem Kindergeld hätte mein Sohn 266,- € zur Verfügung. Ablehnungsbescheid der Arbeitsagentur wurde dem Gericht aus 09/2005 vorgelegt. Aber das interssierte den Richter nicht.
Nun kam der nächste Brief vom Anwalt. Vater verlangt einen fünfstelligen Betrag zuviel gezahlten Unterhalt wegen dem Urteil zurück????
Zur Frage: Wäre eine Berufung vor dem OLG ratsam? Streitwert bis jetzt 7.000 €
Wie steht es mit der Rückforderung ?
Vielen Dank für eine Antwort
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 5.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 05.09.2009 00:39:03
ohne Kenntnis der genauen Urteilsbegründung kurzum:
zunächst ist tatsächlich auf den Bedarf des Unterhaltspflichtigen dessen eigenes Einkommen anzurechnen. Von daher ist die Begründung des AG nicht zu beantstanden: Stand Ihrem Sohn ein Anspruch auf Ausbildungsgeld zu, so hätte dieser Anspruch wahrgenommen werden müssen. Sie geben an, ein diesen Anspruch betreffender Ablehnungsbescheid hätte zur Kenntnis des Gerichts vorgelegen. Dann allerdings vermag ich die Berechnung des AG nicht nachzuvollziehen. Wenn ein solcher Anspruch tatsächlich nicht bestanden hat, so hätte er in die Berechnung des bedarfsmindernden Einkommens Ihres Sohnes nicht einfließen dürfen. Ist dies doch geschehen, so war dies rechtsfehlerhaft und sollte einer gerichtlichen Überprüfung von dem OLG unterzogen werden. Vor dem OLG besteht Anwaltszwang, daher müsste Ihr Sohn anwaltlich vertreten sein. Wenn Ihr Sohn nicht geschäftsfähig sein sollte, müssten Sie den Anwalt beauftragen. Dieser Anwalt würde das Urteil des AG überprüfen und Ihnen ggü. dann abschließend zu der Frage Stellung nehmen, ob die Berufung tatsächlich Aussicht auf Erfolg hätte.
Bezüglich des Rückforderungsverlangens sieht es folgendermaßen aus: Es kommt hier als Anspruchgrundlage für Ihren Mann § 812 BGB, die ungerechtfertigte Bereicherung, zwar grundsätzlich in Betracht. Jedoch dürfte Ihr Sohn hinsichtlich der überzahlten Beträge entreichert sein, das diese wohl für den laufenden Unterhalt verbraucht worden sind, § 818 Abs. 2 u. 3 BGB. Etwas anderes gilt nur dann, wenn seitens Ihres Sohnes positive Kenntnis über die Rechtsgrundlosigkeit bestanden haben sollte, was regelmäßig dann nicht der Fall ist, wenn der Unterhaltsempfänger als juristischer Leihe die Zahlung wie bisher entgegennimmt und verbraucht, obschon sein Bedarf sich aufgrund eigenen Einkommens möglicherweise verringert hat. Die Rechtsprechung steht hier grundsätzlich auf dem Standpunkt, dass der Unterhaltsempfänger bis zur gegenteiligen Entscheidung davon ausgehen darf, dass ihm der Unterhalt auch in der gezahlten Höhe zustehe, wenn dieser in der gezahlten Höhe auch tituliert ist. Dies war bei Ihrem Sohn der Fall. Liegen also im Falle Ihres Sohnen keine anderen Umstände vor, die für ihn eine verschärfte Haftung begründen könnten, so wird das Rückzahlungsverlangen auf sehr schwer zu überwindende Hürden stoßen und ich würde von hier aus davon ausgehen, dass der Vater mit der Klage nicht durchzudringen vermag.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.09.2009 08:23:13
Sehr geehrter Herr Schol,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Zur Rückforderung möchte ich noch kurz eine Info geben :
Der Vater berruft sich auf die Forderung, weil mein Sohn Ihm nicht mitgeteilt hat, dass die Fahrtkosten zum Internat von der Arbeitsagentur bezahlt werden. Ich gehe aber davon aus, dass die Zahlungen kein Einkommen darstellt.Hierzu habe ich ein Urteil gefunden von OLG Naumburg vom 29.4.2004, hier ist eine Auskunfstpflicht nur auf Verlangen zu geben. Es gab hier keine Rechtspflicht zum handeln.
Sehe ich die Sache richtig ?
Mit freundölichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Schol,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Zur Rückforderung möchte ich noch kurz eine Info geben :
Der Vater berruft sich auf die Forderung, weil mein Sohn Ihm nicht mitgeteilt hat, dass die Fahrtkosten zum Internat von der Arbeitsagentur bezahlt werden. Ich gehe aber davon aus, dass die Zahlungen kein Einkommen darstellt.Hierzu habe ich ein Urteil gefunden von OLG Naumburg vom 29.4.2004, hier ist eine Auskunfstpflicht nur auf Verlangen zu geben. Es gab hier keine Rechtspflicht zum handeln.
Sehe ich die Sache richtig ?
Mit freundölichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.09.2009 09:04:33
Sehr verehrte Fragestellerin,
ganz Recht. Eine Pflicht zur ungefragten Information sieht das Unterhaltsrecht grundsätzlich nicht vor, sie ist nur auf Verlangen zu erteilen.
Allerdings soll nach dem BGH dann eine Pflicht zur ungefragten Offenbarung von Änderungen in der Einkommenslage bestehen, wenn diese Änderung EINDEUTIG den Unterhaltsanspruch beeinflusst UND die Nichtangabe ggü. dem Unterhaltsschuldner höchst unredlich ist. Hierzu würde zählen, wenn Ihr Sohn tatsächlich Einkommen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit in einem Umfag erzielt hätte, dass es den Unterhaltsanspruch vollständigt zum erlöschen gebracht hätte und in Kenntnis dessen eine Information nicht gegeben worden ist. Letzteres wäre vom Vater nachzuweisen. In Ihrem Falle dürfen Sie daher davon ausgehen, dass eine Offenbarungspficht nicht bestanden hat.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Sehr verehrte Fragestellerin,
ganz Recht. Eine Pflicht zur ungefragten Information sieht das Unterhaltsrecht grundsätzlich nicht vor, sie ist nur auf Verlangen zu erteilen.
Allerdings soll nach dem BGH dann eine Pflicht zur ungefragten Offenbarung von Änderungen in der Einkommenslage bestehen, wenn diese Änderung EINDEUTIG den Unterhaltsanspruch beeinflusst UND die Nichtangabe ggü. dem Unterhaltsschuldner höchst unredlich ist. Hierzu würde zählen, wenn Ihr Sohn tatsächlich Einkommen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit in einem Umfag erzielt hätte, dass es den Unterhaltsanspruch vollständigt zum erlöschen gebracht hätte und in Kenntnis dessen eine Information nicht gegeben worden ist. Letzteres wäre vom Vater nachzuweisen. In Ihrem Falle dürfen Sie daher davon ausgehen, dass eine Offenbarungspficht nicht bestanden hat.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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