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Frage geschrieben am 27.01.2012 11:26:46

Unterhalt 4. Kind

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 540
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Guten Tag,

ich habe insgesamt 6 Kinder mit 3 Frauen.

Ich bin selbständig und beziehe keinerlei "Zuschüsse" vom Staat. Meine jetzige Ehefrau ist im Mutterschutz und wird danach (wie auch zuvor) wieder 450 Euro Brutto als bei mir Angestellte verdienen. Wir wohnen zur Miete und haben, bis auf geringe Sparguthaben, kein Vermögen, keine Grundtstücke etc.

Für meine ältesten 3 Kinder (aus Ehe mit Frau 1) zahle ich seit 2001 durchgängig unverändert den damals gerichtlich festgelegten Unterhalt (deutlich unterhalb der Düsseldorfer Tabelle). Die Kinder sind inzwischen 19, 17 und 15 Jahre alt).

Meine unten folgende Frage wird vor allem Kind Nr. 4 (6 Jahre alt) betreffen (mit der Kindsmutter 2 war ich nicht verheiratet).

Mit meiner jetzigen Ehefrau (Frau Nr. 3) habe ich zwei gemeinsame Kinder im Alter von 0 und 3 Jahren. Wir leben in einem gemeinsamen Haushalt.

Das Jugendamt fordert mich aktuell auf, mein Einkommen offen zu legen sowie sämtliche Guthaben anzugeben. Und nun zu meinen beiden Fragen:

1. Muss ich tatsächlich meine Guthaben angeben? Und falls ja, gibt es Freibeträge? Beispielsweise habe ich eine Summe angespart, die die (hohe) Selbstbeteiligung meiner Krankenversicherung im Fall der Fälle auffangen soll.
2. Für 2009 hatte ich aus selbständiger Tätigkeit ein zu versteuerndes Einkommen von rund 10.000 Euro, für 2008 12.000 Euro, zuvor war es in ähnlihcer Höhe. Für 2010 ist noch kein Bescheid ergangen, ich rechne jedoch mit rund 20.000 Euro zu versteuendes EK.

Das Jugendamt fordert mich auf, für mein 4. Kind ab Januar 2012 272 Euro monatlich zu bezahlen. Ich erachte mich als quasi nicht finanziell leistungsfähig. Wie gehe ich mit der Zahlungsaufforderung (per normalen Brief zugestellt, zuvor (am 29.11.11) kam ein "gelber Brief" mit Betreff "Rechtswahrende Mitteilung gem § 33 Abs. 2 S. 3 GB II" per förml. Zustellung) um?

Vielen Dank für Ihre Antworten.


Antwort geschrieben am 27.01.2012 12:16:48
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Koopstraße 20, 20144 Hamburg, Tel: 040/480678-0, Fax: 040/480678-48
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Fragen, die ich im Folgenden gern anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte.

Zu 1.
Ja, Sie sind verpflichtet, dem Jugendamt die geforderten Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen. Und Nein, einen festen Freibetrag gibt es nicht.

Das Jugendamt zahlt offenbar Unterhaltsvorschuss für eines Ihrer Kinder oder nimmt dessen unterhaltsrechtlichen Interessen im Wege der sogenannten Beistandsschaft wahr. Damit stehen dem Jugendamt (unterhaltsrechtlich) die selben Rechte zu wie dem Kind, demgegenüber Sie als unterhaltsverpflichteter Vater von Gesetzes wegen zur Auskunft über Ihre gesamten Vermögensverhältnisse verpflichtet sind, § 1605 BGB.

Die Frage nach Ihrem Vermögen dient in erster Linie zur Ermittlung von Einkünften aus Zinsen. Das Jugendamt muss ermitteln, ob aus dem angesparten Vermögen Zinsen erwirtschaftet werden. Diese Zinsen würden Ihren sonstigen Einkünften hinzugerechnet werden, so dass sich im Ergebnis ein höherer Unterhaltsbetrag ergeben kann. Nur wenn Sie mit Ihrem Einkommen unterhalb des Selbstbehalts liegen und daher keinen Kindesunterhalt bezahlen, kommt eine Inanspruchnahme des Vermögens in Betracht. Hierfür gibt es keine Freibeträge. In der Rechtssprechung wird die Grenze regelmäßig wie folgt definiert:

"Der Vermögensstamm braucht nicht angegriffen zu werden, wenn das Vermögen zur Sicherung des notwendigen Eigenbedarfs erforderlich ist, oder wenn die Verwwertung für den Unterhalttsverpflichteten einen wirtschafltich nicht mehr vertretbaren Nachteil brächte."

Wenn Sie die Rücklagen für eine angemessene Altersvorsorge oder Krankheitskosten benötigen ist eine Verwertung für den Unterhalt danach ausgeschlossen.

Zu 2.
Mit der "Rechtswahrenden Mitteilung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II" hat das Jugendamt Ihnen gegenüber angezeigt, dass die Unterhaltsansprüche des Kindes Kraft Gesetzes auf das JA übergegangen sind. Gleichzeitig ist der gesetzliche Auskunftsanspruch des Kindes (s.o.) gegen Sie geltend gemacht worden und der Mindestunterhalt geltend gemacht worden. Diese Zahlungsaufforderung dient lediglich dazu, den Unterhaltspruch fällig zu stellen, da Unterhalt für die Vergangenheit anderenfalls nicht geltend gemacht werden kann. Vorab ist jetzt allerdings zu klären, ob Sie überhaupt leistungsfähig sind. Damit dies vom Unterhaltsgläubiger (bzw. dem Jungendamt) beurteilt werden kann, müssen Sie die entsprechenden Aukünfte erteilen (einschließlich der Angaben zu allen weiteren Unterhaltspflichten). Das Jungendamt wird auf Basis dieser Angaben einen Unterhaltsanspruch berechnen und Sie zur Zahlung auffordern (oder auch nicht). Gegen diesen Bescheid müssten Sie dann ggf. fristgerecht Rechtsmittel einlegen.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und stehe gegebenenfalls gern für eine kostenlose Nachfrage zu meiner Antwort zur Verfügung.

Über Ihre faire Bewertung meiner Tätigkeit auf dieser Plattform würde ich mich freuen.


Mit freundlichen Grüßen


Stephan Bartels
Rechtsanwalt
Koopstraße 20
20144 Hamburg

Tel.: 040/480678-0
Email: mail@rechtsanwalt-bartels.de

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