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Unterhalt 18jährige Schülerin, eigener Haushalt,, 1 Elternteil nicht auffindbar


03.07.2012 12:12 |
Preis: 60,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
meine 18jährige Tochter, Schülerin, will ausziehen und verlangt nun Unterhalt. Ich bin Vollzeit berufstätig, habe noch eine minderjährige Tochter (mit dem Vater bin ich verheiratet), mein Netto-Einkommen beträgt ca. 2850,- €. Hiervon muss ich meine private Krankenversicherung ca. 200,- € bezahlen (beide Töchter sind mitversichert). Ausserdem habe ich ca. 280,- € Spritkosten für die Wege zur Arbeit und zurück.
Der Vater meiner älteren Tochter ist schon länger unbekannt verzogen (wahrscheinlich hält er sich gar nicht mehr in Deutschland auf), Unterhalt wurde fast nie gezahlt.
Frage: Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch meiner Tochter? Muss ich diesen alleine aus meinem Einkommen bezahlen? Besteht ggfs. ein Anspruch auf Wohnungsgeld, ergänzende Leistungen zum Leben o. ä.?
Vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüße
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Unterhalt
03.07.2012 | 13:18

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
295 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand beträgt der Unterhaltsbedarf in der Regel 670,00 € monatlich. In diesem Betrag sind 280,00 € für die Unterkunft enthalten, Anm. 7 zur Düsseldorfer Tabelle. Hiervon wird das volle Kindergeld abgezogen, sodass ein Bedarf in Höhe von 486,00 € für Ihre Tochter verbleibt. Diese Summe ist anteilig auf beide Eltern je nach deren Leistungsfähigkeit aufzuteilen, § 1603 Abs. 2 BGB.

Da das Einkommen des Vaters nicht bekannt ist, kann eine konkrete Berechnung nicht erfolgen. Ihre Tochter muss den Vater nach § 1605 BGB zunächst auf Auskunft hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Anspruch nehmen. Ohne aktuelle Anschrift wird dies aber nicht ganz einfach. Ob ein Anspruch auf ergänzende Leistungen besteht, kann daher auch erst beurteilt werden, wenn das Einkommen des Vaters bekannt ist.

Sollte der Vater tatsächlich nicht auffindbar oder leistungsunfähig sein, kann er nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Sie müssten dann allein für den Unterhalt aufkommen. Diesbezüglich sind jedoch noch weitere Faktoren zuberücksichtigen, insbesondere, weil Sie noch ein weiteres Kind haben.

Ich kann Ihnen aufgrund der besonderen Situation nur empfehlen, sich von einem Kollegen vor Ort vertreten zu lassen
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Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.



Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68

Zweigstelle:
Am Hochstein 12
97337 Dettelbach

Tel.: 09324 - 98 14 467
Fax: 09324 - 98 14 468

Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de

Nachfrage vom Fragesteller 03.07.2012 | 13:25

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Der Vater ist definitiv nicht auffindbar.

Welche Faktoren sind noch zu berücksichtigen?

Ich möchte nicht zusätzlich einen Anwalt konsultieren, wenn die Erfolgsaussichten, dass ich nur einen Teil des Unterhaltes zahlen muss, sehr gering sind.

Freundlichen Grüße
Smokey2408

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 03.07.2012 | 14:14

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Zunächst muss Ihr bereinigtes Nettoeinkommen ermittelt werden. Um dieses zu erhalten, muss das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate berechnet werden, einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie eventueller weiterer Einkünfte aus z. B. selbständiger Nebentätigkeit. Von diesem Betrag sind dann Steuern, Sozialabgaben sowie angemessene Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Hierzu kann auch eine zusätzliche Altersversorgung gehören. In Abzug bringen dürfen Sie auch die konkreten belegbaren Fahrtkosten zur Arbeit oder pauschal 5% vom Nettoeinkommen, jedoch höchstens 150€/monatlich. Ggf. können auch Schulden abgezogen werden, wenn diese einer vorausschauenden Lebensplanung entsprechen.

Ihre Tochter muss sich eigenes Einkommen auf den Bedarf anrechnen lassen. Dazu zählen z.B. BaföG-Leistungen oder eine Ausbildungsbeihilfe.

Die Berechnung hängt ist daher naturgemäß nicht immer einfach und hängt vom Einzelfall ab. Eine rechtliche Beratung mit konkreter Unterhaltsberechnung kann sich daher lohnen, wobei diese erst erforderlich wird, wenn Ihre Tochter ihre Ansprüche "offiziell" geltend macht.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

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