03.07.2012 | 13:18
Antwort
von
Rechtsanwältin Marion Deinzer
295 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand beträgt der Unterhaltsbedarf in der Regel 670,00 € monatlich. In diesem Betrag sind 280,00 € für die Unterkunft enthalten, Anm. 7 zur Düsseldorfer Tabelle. Hiervon wird das volle Kindergeld abgezogen, sodass ein Bedarf in Höhe von 486,00 € für Ihre Tochter verbleibt. Diese Summe ist anteilig auf beide Eltern je nach deren Leistungsfähigkeit aufzuteilen,
§ 1603 Abs. 2 BGB.
Da das Einkommen des Vaters nicht bekannt ist, kann eine konkrete Berechnung nicht erfolgen. Ihre Tochter muss den Vater nach
§ 1605 BGB zunächst auf Auskunft hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Anspruch nehmen. Ohne aktuelle Anschrift wird dies aber nicht ganz einfach. Ob ein Anspruch auf ergänzende Leistungen besteht, kann daher auch erst beurteilt werden, wenn das Einkommen des Vaters bekannt ist.
Sollte der Vater tatsächlich nicht auffindbar oder leistungsunfähig sein, kann er nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Sie müssten dann allein für den Unterhalt aufkommen. Diesbezüglich sind jedoch noch weitere Faktoren zuberücksichtigen, insbesondere, weil Sie noch ein weiteres Kind haben.
Ich kann Ihnen aufgrund der besonderen Situation nur empfehlen, sich von einem Kollegen vor Ort vertreten zu lassen
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68
Zweigstelle:
Am Hochstein 12
97337 Dettelbach
Tel.: 09324 - 98 14 467
Fax: 09324 - 98 14 468
Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de
Nachfrage vom Fragesteller
03.07.2012 | 13:25
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Der Vater ist definitiv nicht auffindbar.
Welche Faktoren sind noch zu berücksichtigen?
Ich möchte nicht zusätzlich einen Anwalt konsultieren, wenn die Erfolgsaussichten, dass ich nur einen Teil des Unterhaltes zahlen muss, sehr gering sind.
Freundlichen Grüße
Smokey2408
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.07.2012 | 14:14
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Zunächst muss Ihr bereinigtes Nettoeinkommen ermittelt werden. Um dieses zu erhalten, muss das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate berechnet werden, einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie eventueller weiterer Einkünfte aus z. B. selbständiger Nebentätigkeit. Von diesem Betrag sind dann Steuern, Sozialabgaben sowie angemessene Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Hierzu kann auch eine zusätzliche Altersversorgung gehören. In Abzug bringen dürfen Sie auch die konkreten belegbaren Fahrtkosten zur Arbeit oder pauschal 5% vom Nettoeinkommen, jedoch höchstens 150€/monatlich. Ggf. können auch Schulden abgezogen werden, wenn diese einer vorausschauenden Lebensplanung entsprechen.
Ihre Tochter muss sich eigenes Einkommen auf den Bedarf anrechnen lassen. Dazu zählen z.B. BaföG-Leistungen oder eine Ausbildungsbeihilfe.
Die Berechnung hängt ist daher naturgemäß nicht immer einfach und hängt vom Einzelfall ab. Eine rechtliche Beratung mit konkreter Unterhaltsberechnung kann sich daher lohnen, wobei diese erst erforderlich wird, wenn Ihre Tochter ihre Ansprüche "offiziell" geltend macht.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin