Unterhalsklage
30.07.2005 14:59 |
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Familienrecht
Beantwortet von
Hallo, um in einem nachehelichen Unterhaltsverfahren die finanziellen Verhältnisse darzustellen, hat eine Bekannte von
mir für die Beschreibung der Situation Ihres Exmannes folgende
Formulierung gebaucht: "Er hat zusammen mit seiner in Haus- und
Bettgemeinschaft lebenden Partnerin ein Bruttoeinkommen vom
mehr als 5000,- €, während ich arbeitslos bin und von der verbliebenen Substanz leben muß...."
Frage: Zählt das Einkommen der Partnerin unter garkeinen Umständen mit (unser bisherige Kenntnisstand) und ist das Wort
"Haus- und Bettgemeinschaft" ehrenrührig?
Antwort vom
30.07.2005 | 15:31
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf Grundlage Ihrer Angaben möchte ich Ihr Anliegen wie folgt beantworten:
Die Formulierung „Haus- und Bettgemeinschaft“ findet sich so zwar nicht im BGB, aber ehrenrührig dürfte es in der heutigen Zeit und ihrer bekanntlich nicht mehr so hohen sprachlichen Strenge nicht sein. Dies umso mehr, als ja ersichtlich ist, was rechtlich damit gemeint ist: Eine eheähnliche Gemeinschaft. Das gleiche gilt für die Beschreibung der Tatsache, dass Ihre Bekannte über keinerlei Einkommen verfügt.
Zu Ihrer eigentlichen Frage:
Sie sind richtig informiert: Das Einkommen der neuen Partnerin ist für den Ehegattenunterhalt irrelevant. Eigentlich auch nahe liegend. Denn die Verpflichtung besteht nachehelich nur zwischen den Eheleuten, freiwillige Leistungen der neuen Partnerin an den Ex-Mann sind allein für diesen bestimmt. Etwas anderes würde gelten, wenn zB einer der beiden dem anderen den Haushalt führt o.ä., dann könnte man an fiktive Betreuungskosten denken, aber das war ja nicht Ihre Frage.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
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