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Frage geschrieben am 25.01.2011 16:51:37

Unterbringung von mittellosen Eltern, Elternunterhalt

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1442
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Guten Tag,

ich suche grundlegende Antworten zu dem Thema "Unterbringung von mittellosen Eltern" und "Elternunterhalt". Angeforderte Broschüren haben mich durch die paragraphendurchfluteten Bleiwüsten nur verunsichert.

Meine Mutter, geschieden, 72 Jahre, lebt alleine in einer renovierungsbedürftigen, zweistöckigen Doppelhaushälfte zur Miete für nur 200 EUR. Diese Doppelhaushälfte wurde zu der Scheidung meiner Eltern von dem Nachbar aufgekauft. Sie ist aufgrund von häuslichen Unfällen mit Oberschenkelhalsbruch, ungut zusammengewachsenem Bruch des Handknochen, Diabetes mellitus, Übergewicht und Alterserscheinungen körperlich eingeschränkt. Ein Behinderungsgrad ist nicht erteilt worden. Die Wohnung ist aufgrund von jahrelanger Unterlassung von Reinigung, Wartungsarbeiten und ausgeprägtem Messie-Verhaltens meiner Mutter meines Erachtens unbewohnbar geworden. Überall stapeln sich Objekte die nicht mehr funktionieren oder keinen Wert bzw. Sinn haben. Der Boiler im Bad ist defekt, das Waschbecken abgebrochen, andere Warmwasserwaschmöglichkeiten gibt es keine, die "Küche" ist nur durch Pfade begehbar. Meine Mutter möchte zwar momentan keine Änderung herbeiführen, aber es ist unabwendbar, dass meine Mutter irgendwann umziehen muss. Insbesondere wegen Ihrer körperlichen Einschränkungen, der Treppe und Zustände im Haus. Eine Unterbringung bei mir im Haushalt kommt nicht in Frage. Vorstellbar wäre in eine kleine 1,5 - 2 Zimmerwohnung oder evtl. in ein Wohnheim. Dies wirft aufgrund der geringen Rente (ca. 400 EUR incl. Ausgleichsrente, keine Sozialhilfe beantragt, keine Ersparnisse und Wertsachen) die meine Mutter bezieht, mehrere Fragen für mich auf.

1. Welche Möglichkeiten gibt es für meine Mutter?

2. Wer zahlt die Räumung des Hauses? Da ich beruflich sehr eingespannt bin (Arbeitsplatzerhaltung) habe ich keine Möglichkeit die Wohnung selbst zu räumen.

3. Wie viel Elternunterhalt werde ich bei einem Einkommen von 3000 EUR brutto pro Monat (334 EUR Kindesunterhalt, 480 EUR Kaltmiete, Erspartes weit unterhalb der Freigrenze) ungefähr zahlen müssen?

5. Wenn ich mit einer anderen Frau als die Mutter meines 14 jährigen Sohnes in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben würde, für ungefähr wieviel EUR würde dann das Einkommen (3300 EUR brutto pro Monat) meiner Freundin bei dem Elternunterhalt mit einberechnet werden?

6. Würden sich die Schulden von einem Wohnungskauf auf die Elternunterhaltszahlungen auswirken?

7. Würde sich eine Heirat auf die Elternunterhaltszahlungen auswirken?

8. Würde sich ein gemeinsames Kind, wenn ich die Elternzeit und somit das Elterngeld beziehen würde, auf die Elternunterhaltszahlungen auswirken?


Für eine Beantwortung der Fragen wäre ich sehr dankbar.


Antwort geschrieben am 25.01.2011 20:48:36
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
Stettiner Str. 106, 40595 Düsseldorf, Tel: 0176-43025411, Fax: 0211-6172989
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Mutter hat aufgrund der geringen Rentenzahlung Anspruch auf Grundsicherung. Voraussetzung ist eine entsprechende Antragstellung unter Vorlage der Einkommensnachweise und des Mietvertrages. Ansprechpartner ist das Amt für soziale Sicherung.

Für die Räumung der aktuell bewohnten Wohnung ist derzeit Ihre Mutter verantwortlich. Ansprechpartner bezüglich der Kosten des Umzuges ist ebenfalls das Amt für soziale Sicherung.

Sollte ein Umzug in ein Pflegeheim notwendig werden, ist beim Sozialamt die Übernahme der Heimkosten zu beantragen.

Solange Ihre Mutter nicht unter Betreuung steht, sondern voll geschäftsfähig ist, muss sie die notwendigen Anträge selbst stellen. Im Falle einer Betreuung wird der vom Gericht eingesetzte Betreuer die übernehmen.

Ausgehend von einem Bruttogehalt von 3000 EUR ergibt sich bei StKl.I überschlägig ein Nettoentgelt von ca. 1850,00 EUR. Abzüglich eines 5%igen Abzuges für berufsbedingte Aufwendungen und unter Berücksichtigung des Kindesunterhaltes ergibt sich ein Einkommen von 1423,50 EUR. Dieser Betrag übersteigt nicht den für Sie notwendigen Selbstbehalt, so dass eine Heranziehung zu Unterhaltszahlungen nicht zu erwarten ist.

Einkommen des nichtehelichen Partners wird bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt.

Im Falle einer Heirat fließt das Einkommen Ihrer Ehefrau insoweit in die Unterhaltsberechnung ein, als das gemeinsame Einkommen der Eheleute zu ermitteln ist und dann zu berechnen wäre, mit welchem Anteil Sie das Familieneinkommen bestreiten. Der Selbstbehalt bei Eheleuten ist nicht gleich dem doppelten Selbstbehalt eines alleinstehenden Unterhaltsverpflichteten, da eine Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung zu berücksichtigen ist.

Bestehende Verbindlichkeiten sind bei der Unterhaltsberechnung ebenfalls zu berücksichtigen, sie mindern das für den Unterhalt zur Verfügung stehende Einkommen.

Da die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich nach der Einkommenssituation des Unterhaltsverpflichteten zu berechnen ist, wirken sich Veränderungen des Einkommens auf die Unterhaltsverpflichtung aus, soweit die Veränderung nicht nur vorübergehend ist und keine vorsätzliche Einkommensverminderung vorliegt, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier einen ersten Überblick verschaffen und weise darauf hin, dass die hier durchgeführten Berechnungen nur überschlägig erfolgen können.

Mit freundlichen Grüßen

Lausch
- Rechtsanwältin -



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