Unterbrechung der Verjährung? Durch Teilzahlung?
| 14.12.2006 17:21 |
Preis: ***,00 € |
Schadensersatz
Beantwortet von
Wir haben anläßlich einer Schadenersatzforderung im Jahre 2002 aus einem Mietverhältnis einen Teilbetrag der eigentlichen Hauptforderung gerichtlich geltend gemacht und letzendlich beim BGH in 2006 obisegt. Das Urteil lautete auf Schadenersatzpflicht für den eigetretenen Schaden und urteilte zur Zahlung des vollen klageseitig vorgetragenen Betrages. (es ergaben sich zwei Leitsätze aus dem Urteil)
Wir haben den Betrag aus der gewonnenen Teilklage mit der laufenden Miete 2006 aufgerechnet, wozu sich der Beklagte bereit erklärt hat.
Die Verjährungsfrist endet am 31.12.2006. Bis zu diesem Datem hat der Beklagte auf Verjährungseinrede für die Hauptforderung verzichtet.
Die Hauptforderung ist dem Grunde, wie auch der Höhe nach, nach wie vor bestritten!
Ist durch die "Teilzahlung" eine Unterbrechung eingetreten?
Antwort vom
14.12.2006 | 17:56
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Unterbrechung der Verjährung tritt nur ein, wenn Sie den Anspruch gerichtlich geltend machen, entweder durch Einreichung eines Mahnbescheides oder einer Klage. Sie haben, wenn ich Sie richtig verstanden habe, den Rest der Hauptforderung noch nicht geltend gemacht. Da sich der ergangene Titel, also das Urteil, nur auf einen Teilbetrag erstreckt hat, würde ich Ihnen empfehlen, vor Ende der Verjährung den Restbetrag einzufordern. Durch Zahlung des Teilbetrages liegt keine Verjährungsunterbrechung für die Hauptforderung vor, da nur auf den eingeklagten Teil geleistet wurde.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
14.12.2006 | 18:53
Wir haben die Forderung ja gerichtlich geltend gemacht und gewonnen. Jedenfalls ist der Grundsatz der Forderung gerichlich bestätigt, die Forderung insgesamt ja gestellt. Nur die Höhe ist insgesamt nicht bestätigt und aher nicht anerkannt.
Durch die Teilzahlung der Gesamtforderung durch bestätigte! Aufrechnung sehe ich durchaus eine Anerkennung bzw. Abschlagszahlung. Ist der §212 BGB wirklich nicht anzuwenden?
Sollte ich wirklich so irren?
Ergänzung vom Anwalt
14.12.2006 | 20:50
Sehr geehrter Fragesteller,
meiner Meinung nach ist
§ 212 BGB vorliegend nicht einschlägig. Sie selbst haben vorgebracht, dass der Anspruch an sich nicht anerkannt wurde, sondern immer noch bestritten ist. Es geht nur um einen Teilbetrag der Forderung, nicht um die Hauptforderung an sich.
Eine Unterbrechung der Verjährung liegt daher nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin