Frage geschrieben am 13.11.2009 07:29:04
Unter- Untermietvertrag Gewerbe
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2097Bzw. oder können wir über den Zeitmietvertrag raus da er nur als Präambel in unserem Vertrag angegeben hat das sein Vertrag mit dem Hauptmieter auch noch zwei jahre läuft ist dies ein Grund oder ist dies kein ausreichender Grund für uns um weitere 2 Jahre zu Mieten (§ 575).
Komme ich irgendwie raus aus diesem Vertrag.
Bedanke mich im voraus für die Antwort.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 13.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.11.2009 09:23:55
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass eine abschließende Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nur in Kenntnis des Mietvertrages zwischen Ihnen und dem Untermieter möglich ist. Dies gilt insbesondere deshalb, da sich hier tatsächlich die wesentliche Frage stellt, inwieweit der von Ihnen geschlossene Mietvertrag ein Zeitmietvertrag ist.
Im Zweifel gehe ich im Weiteren zunächst davon aus, dass der Vertrag wirksam zustande kam und keine Unwirksamkeitsgründe vorliegen.
Soweit Sie schildern, dass lediglich in der Präambel des Vertrages erwähnt worden sei, dass der Untermietvertrag mit dem Haupttermin nur noch 2 Jahre läuft, stellt sich die Frage, ob dies auch Auswirkungen auf Ihren Vertrag hat oder aber rein klarstellend erfolgte.
In Folge der Vertragsfreiheit führt der Zeitmietvertrag des Hauptmieters mit dem Untermieter nicht dazu, dass auch Sie letztlich einer Befristung unterliegen. Es kann somit durchaus der Fall sein, dass Ihr Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Eine andere Frage ist dann, ob der Untervermieter seine Verpflichtung Ihnen gegenüber dauerhaft erfüllen kann. Hat der Untermieter mit Ihnen also einen unbefristeten Vertrag geschlossen und endet seiner selbst beispielsweise in 2 Jahren, so macht sich der Untermieter Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig, da er seine Pflichten aus dem Unter-Untermietvertrag nicht erfüllen kann.
Sollte eine Vertragsauslegung dazu führen, dass ein Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, so stünde Ihnen ein Recht zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen zu.
Fraglich ist, ob sich ein Vertrag auf unbestimmte Zeit auch daraus ergeben kann, dass durch die einvernehmliche Nutzung weiterer Räume ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wurde. Die stellt letztlich auch eine Auslegungsfrage der äußeren Umstände sowie der Willen der Parteien dar. Hierbei ist jedoch zu würdigen, dass der Vertrag in seinem wesentlichen Kern unverändert blieb, d.h. die Mietsache blieb die gleiche, wurde nur unwesentlich erweitert. Auch blieb der Mietzins unverändert. Von daher gelange ich zu dem Ergebnis, dass hierin allenfalls eine Vertragsergänzung zu sehen ist, nicht aber der Abschluss eines neuen Mietvertrages.
Darüber hinaus ist auch nicht von dem Willen des Vermieters auszugehen, einen neuen Mietvertrag abschließen zu wollen, soweit er einen halben Raum zusätzlich kostenfrei zur Nutzung zur Verfügung stellt.
Insoweit gehe ich im Zweifel davon aus, dass der ursprüngliche Vertrag fort gilt. Damit kommt es also maßgeblich bei der Frage nach dem Recht zur ordentlichen Kündigung darauf an, inwieweit ein Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde.
Hierbei schlage ich vor, dass Sie mir den Vertragstext per e-mail zu senden (Rain_Nicole_Schwuchow@web.de) und ich diesen abschließend würdige.
Im Weiteren bestünde die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung. Hierzu bedarf es jedoch eines wichtigen Grundes, der momentan nicht zu erkennen ist.
Unabhängig hiervon können Sie jederzeit mit Ihrem Vermieter einen Aufhebungsvertrag schließen. Bestenfalls sollten Sie hierbei einen Nachmieter zur Verfügung stellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe
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